Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 18/0065/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, für den neuen jüdischen Friedhof „Auf der Hüls“ als integrativer Bestandteil des Friedhofs „Auf der Hüls“ gemäß § 4 Abs. 1,2 und 3 der Friedhofssatzung eine Nutzungsbeschränkung dahingehend zu beschließen, dass auf diesen Friedhofsflächen nur Verstorbene jüdischen Glaubens und deren nichtjüdische Ehepartner bestattet werden dürfen.

Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen auf dieser Grundlage des weiteren, den 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung vom 12.03.1997 zum 01.01.2007 zu beschließen und damit zugleich den vom Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 17.03.2004 beschlossenen 3. Nachtrag aufzuheben.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb für den neuen jüdischen Friedhof „Auf der Hüls“ als integrativer Bestandteil des Friedhofs „Auf der Hüls“ gemäß § 4 Abs. 1,2 und 3 der Friedhofssatzung eine Nutzungsbeschränkung dahingehend, dass auf diesen Friedhofsflächen nur Verstorbene jüdischen Glaubens und deren nichtjüdische Ehepartner bestattet werden dürfen.

Auf Empfehlung des Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb beschließt der Rat der Stadt Aachen auf dieser Grundlage des weiteren den 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen. Gleichzeitig hebt der Rat der Stadt Aachen den in seiner Sitzung vom 17.03.2004 beschlossenen 3. Nachtrag zur Friedhofssatzung auf.


 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufgrund des bereits in der Vorlage zur Änderung der Friedhofsgebührenordnung (9. Nachtrag) geschilderten Sachverhaltes betreffend der Erweiterungsfläche auf dem Friedhof Hüls für die Bestattung Verstorbener Jüdischen Glaubens bzw. deren verstorbene Ehegatten nichtjüdischen Glaubens ist es erforderlich, die Friedhofssatzung entsprechend anzupassen.

 

Dies geschieht mittels des nachstehend wiedergegebenen neuen § 43 der Friedhofssatzung:

Jüdischer Friedhof auf der Hüls

 

(1)     Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist ein räumlich abgegrenzter, aber integrativer Teil des kommunalen Friedhofes auf der Hüls. Gemäß der vom Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 dieser Friedhofssatzung, mit dem Satzungsbeschluss vom 13.12.2006 beschlossenen Nutzungsbeschränkung  sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nur Bestattungen gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Dieser Friedhof dient daher als ewige Ruhestätte für Verstorbene jüdischen Glaubens und für verstorbene Ehepartner von Personen jüdischen Glaubens auf dem für Mischehen vorgesehenen Friedhofsteil des Jüdischen Friedhofes. Die Wahrung des jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls obliegt der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die damit im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb auch die letzte Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil hat.

 

(2)                Abweichend von den §§ 2, § 3, § 9 Abs. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 11, § 13 Abs. 2, 4, 5 und 9, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 16, § 17, § 18, §19, § 20, §21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28, § 30, § 31, § 32, § 35, § 36 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 37, § 39, § 41, § 42, § 45 dieser Friedhofssatzung gelten für den Betrieb und für Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nachstehende Regelungen:

 

(a)    Die Anmeldung von Bestattungen erfolgt im Sekretariat der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die sodann die Anmeldungsdaten unverzüglich an den Aachener Stadtbetrieb zur weiteren satzungsgemäßen Bearbeitung weiterreicht. Bei der Anmeldung sind vorzulegen

                 -         die Sterbeurkunde,

-       bei Ledigen die standesamtliche Geburtsurkunde,

-      bei Minderjährigen die standesamtliche Geburtsurkunde oder das  Familienstammbuch,

-       bei Verheirateten die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,

-      bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes bzw. der Ehefrau

        und die Heiratsurkunde,

-       bei Geschiedenen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil.

                 Die Absätze 2 und 4 des § 9 der Friedhofssatzung bleiben hiervon unberührt.


 

(b)    Die Bestattung hat in dem nach jüdischem Glaubensrecht in einem rituell vorgeschriebenen Sarg mit Sargausstattung zu erfolgen.

 

(c)    Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) geschieht in dem dafür vorgesehen Raum des kommunalen Friedhofes auf der Hüls entsprechend den religionsgesetzlichen Normen.

 

(d)        Beerdigungen finden statt an allen Tagen, an denen der Jüdische Friedhof auf der Hüls geöffnet ist, ausgenommen an Sonntagen, Samstagen sowie jüdischen und gesetzlichen Feiertagen.

 

(e)    Mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 Buchstabe d) dieser Satzungsbestimmung genannten Schließungstagen ist der Jüdische Friedhof auf der Hüls täglich vom 01.05. bis zum 30.09. von 07.00 bis 17.00 Uhr, vom 01.10. bis 15.12. von 07.00 bis 16.30 Uhr, vom 16.12. bis 15.01. von 07.00 bis 16.00 Uhr und vom 16.01. bis 30.04. von 07.00 bis 16.30 Uhr geöffnet. An Vorabenden von Schabbat und jüdischen Feiertagen wird der Jüdische Friedhof auf der Hüls jeweils um 15.00 Uhr geschlossen.

 

(f)     Die Trauerfeier auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie darf nur nach jüdischem Ritus vorgenommen werden.

 

(g)        Während der Beerdigung auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls dürfen nur Rabbiner und Amtsinhaber der Jüdischen Gemeinde zu Aachen Handlungen nach dem jüdischen Ritus vornehmen.

 

(h)    Das Betreten des Jüdischen Friedhofes auf der Hüls ist männlichen Besuchern nur mit Kopfbedeckung gestattet. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen den Friedhof besuchen.

 

(i)        Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Rabbinats zulässig. Sie können in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist. Tag und Stunde wird von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.

 

(j)     In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, welche zugleich mit ihren Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab beerdigt. Amputierte Glieder sind nach den religiösen Normen, d.h. angekleidet, in Holzbehältern zu beerdigen.

 

(k)        Feuerbestattungen sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls gemäß den religionsgesetzlichen Vorgaben unzulässig.

 

(l)     Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist in fünf Flure aufgegliedert, die jeweils von Wegen voneinander abgegrenzt werden.

Im Rahmen dieser Hauptgliederung erfolgt eine weitere Unterteilung in Grabfelder. Innerhalb dieser Grabfelder sind folgende Grabarten vorgesehen:

 

-       Einzelreihengrabstätten

-       Doppelreihengrabstätten

-       Mischehenfeld (nicht jüdische Ehefrauen jüdischer Männer)

-       Mischehenfeld (nicht jüdische Ehemänner jüdischer Frauen)

 

Die Einzelgräber sind nach Reihe und Grabnummer einzeln nummeriert.

 

(m)   Die Größen der Grabstätten auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls bestimmen sich grundsätzlich nach den sich aus § 15 Abs. 2 Buchstaben a) und b) der Friedhofssatzung ergebenden Größen für Reihengrabflure.

 

(n)    Die Reihenbelegung gemäß § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung sowie die Einteilung des Stadtgebietes in Bestattungsbezirke gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung finden bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls keine Anwendung.

 

(o)    Die Inschriften auf Grabsteinen haben zumindest einen der nachstehenden jüdischen Symbole und Hinweise in hebräischer Sprache aufzuweisen:

 

-       Magen David

-       Menora

-       die hebräischen Anfangsbuchstaben Pi Nun

- die 5 hebräischen Anfangsbuchstaben von tehe nischmosau  zeruro  bizror  hachim (TNZBH)

-       segnende Hände (bei Kohanim)

-       Krug (für Leviten)

- Vornamen des Verstorbenen und seines Vaters in hebräischer Sprache

       (z.B. Israel ben Jakow Helevi).

 

Untersagt ist die Anbringung von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten, Violinschlüssel, symbolische Flammen oder dergleichen). Im Mischehenfeld wird die Inschrift auf den Grabsteinen erst dann angebracht, wenn der nachverstorbene jüdische Ehepartner beigesetzt ist. Die Inschriften sind von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen zu genehmigen und die Genehmigung sodann gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb nachzuweisen.


 

(p)    Der Jüdische Friedhof auf der Hüls wird vom Aachener Stadtbetrieb operativ verwaltet. Die Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt im engen Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde zu Aachen. In Glaubensfragen ist die Entscheidung der Jüdischen Gemeinde zu Aachen alleine maßgebend.

 

 

(3)     Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Jüdischen Friedhofs auf der Hüls erfolgt gemäß § 44 der Friedhofssatzung durch die Stadt Aachen als Friedhofsträgerin auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.

Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind die sich aus § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung ergebenden Ruhezeiten bei Erdbestattungen für den Friedhof auf der Hüls. Nach Ablauf dieser Ruhezeiten auf die einzelne Grabstelle bezogen und wegen der Erfordernis der Wahrung des ewigen Ruherechts fällt der Jüdische Friedhof auf der Hüls sukzessive aus der Trägerschaft der Stadt Aachen heraus und geht im gleichen Umfange auf die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinde zu Aachen über. Die Einzelheiten zu diesem Rechtsübergang regelt eine gesonderte Patronatserklärung des Rates der Stadt Aachen.

 

 

Der alte § 43 wird geändert in § 44, alle weiteren Paragraphen verschieben sich jeweils um eine Stelle.


4. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 12.03.1997

 

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 13.12.2006 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.1994 (GONW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03.05.2005 (GV NW S. 272) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NW) vom 17.06.2003 (GV NW S. 313) folgenden 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen vom 12.03.1997 beschlossen:

 

§ 43

Jüdischer Friedhof auf der Hüls

 

(1)     Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist ein räumlich abgegrenzter, aber integrativer Teil des kommunalen Friedhofes auf der Hüls. Gemäß der vom Rat der Stadt Aachen auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 dieser Friedhofssatzung, mit dem Satzungsbeschluss vom 13.12.2006 beschlossenen Nutzungsbeschränkung  sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nur Bestattungen gemäß dem jüdischen Glaubensrecht zulässig. Dieser Friedhof dient daher als ewige Ruhestätte für Verstorbene jüdischen Glaubens und für verstorbene Ehepartner von Personen jüdischen Glaubens auf dem für Mischehen vorgesehenen Friedhofsteil des Jüdischen Friedhofes. Die Wahrung des jüdischen Glaubensrechts bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls obliegt der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die damit im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb auch die letzte Entscheidung über die Vergabe von Nutzungsrechten auf diesem Friedhofsteil hat.

 

(2)                Abweichend von den §§ 2, § 3, § 9 Abs. 1, 3 und 5, § 10 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6, § 11, § 13 Abs. 2, 4, 5 und 9, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 16, § 17, § 18, §19, § 20, §21, § 22, § 23, § 24, § 27, § 28, § 30, § 31, § 32, § 35, § 36 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 37, § 39, § 41, § 42, § 45 dieser Friedhofssatzung gelten für den Betrieb und für Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls nachstehende Regelungen:

 

(a)    Die Anmeldung von Bestattungen erfolgt im Sekretariat der Jüdischen Gemeinde zu Aachen, die sodann die Anmeldungsdaten unverzüglich an den Aachener Stadtbetrieb zur weiteren satzungsgemäßen Bearbeitung weiterreicht. Bei der Anmeldung sind vorzulegen

                 -         die Sterbeurkunde,

-       bei Ledigen die standesamtliche Geburtsurkunde,

-      bei Minderjährigen die standesamtliche Geburtsurkunde oder das  Familienstammbuch,

-       bei Verheirateten die standesamtliche Heiratsurkunde oder das Familienstammbuch,

-      bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehemannes bzw. der Ehefrau

        und die Heiratsurkunde,

-       bei Geschiedenen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil.

                 Die Absätze 2 und 4 des § 9 der Friedhofssatzung bleiben hiervon unberührt.

 

(b)    Die Bestattung hat in dem nach jüdischem Glaubensrecht in einem rituell vorgeschriebenen Sarg mit Sargausstattung zu erfolgen.

 

(c)    Die rituelle Waschung und Ankleidung (Tahara) geschieht in dem dafür vorgesehen Raum des kommunalen Friedhofes auf der Hüls entsprechend den religionsgesetzlichen Normen.

 

(d)        Beerdigungen finden statt an allen Tagen, an denen der Jüdische Friedhof auf der Hüls geöffnet ist, ausgenommen an Sonntagen, Samstagen sowie jüdischen und gesetzlichen Feiertagen.

 

(e)    Mit Ausnahme der in § 7 Abs. 2 Buchstabe d) dieser Satzungsbestimmung genannten Schließungstagen ist der Jüdische Friedhof auf der Hüls täglich vom 01.05. bis zum 30.09. von 07.00 bis 17.00 Uhr, vom 01.10. bis 15.12. von 07.00 bis 16.30 Uhr, vom 16.12. bis 15.01. von 07.00 bis 16.00 Uhr und vom 16.01. bis 30.04. von 07.00 bis 16.30 Uhr geöffnet. An Vorabenden von Schabbat und jüdischen Feiertagen wird der Jüdische Friedhof auf der Hüls jeweils um 15.00 Uhr geschlossen.

 

(f)     Die Trauerfeier auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls ist eine gottesdienstliche Handlung. Sie darf nur nach jüdischem Ritus vorgenommen werden.

 

(g)        Während der Beerdigung auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls dürfen nur Rabbiner und Amtsinhaber der Jüdischen Gemeinde zu Aachen Handlungen nach dem jüdischen Ritus vornehmen.

 

(h)    Das Betreten des Jüdischen Friedhofes auf der Hüls ist männlichen Besuchern nur mit Kopfbedeckung gestattet. Kinder dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen den Friedhof besuchen.

 

(i)        Ausgrabungen von Leichen zwecks Umbettungen sind nur mit Zustimmung des Rabbinats zulässig. Sie können in der Zeit stattfinden, in der der Friedhof für Besucher geschlossen ist. Tag und Stunde wird von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen im Benehmen mit dem Aachener Stadtbetrieb festgesetzt und den Angehörigen mitgeteilt.

 

(j)     In jedem Grab darf nur eine Leiche beerdigt werden. Nur Wöchnerinnen, welche zugleich mit ihren Neugeborenen verstorben sind, werden in einem gemeinschaftlichen Grab beerdigt. Amputierte Glieder sind nach den religiösen Normen, d.h. angekleidet, in Holzbehältern zu beerdigen.

 

(k)        Feuerbestattungen sind auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls gemäß den religionsgesetzlichen Vorgaben unzulässig.

 

 

 

(l)     Der Jüdische Friedhof auf der Hüls ist in fünf Flure aufgegliedert, die jeweils von Wegen voneinander abgegrenzt werden.

Im Rahmen dieser Hauptgliederung erfolgt eine weitere Unterteilung in Grabfelder. Innerhalb dieser Grabfelder sind folgende Grabarten vorgesehen:

 

-       Einzelreihengrabstätten

-       Doppelreihengrabstätten

-       Mischehenfeld (nicht jüdische Ehefrauen jüdischer Männer)

-       Mischehenfeld (nicht jüdische Ehemänner jüdischer Frauen)

 

Die Einzelgräber sind nach Reihe und Grabnummer einzeln nummeriert.

 

(m)   Die Größen der Grabstätten auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls bestimmen sich grundsätzlich nach den sich aus § 15 Abs. 2 Buchstaben a) und b) der Friedhofssatzung ergebenden Größen für Reihengrabflure.

 

(n)    Die Reihenbelegung gemäß § 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung sowie die Einteilung des Stadtgebietes in Bestattungsbezirke gemäß § 3 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung finden bei Bestattungen auf dem Jüdischen Friedhof auf der Hüls keine Anwendung.

 

(o)    Die Inschriften auf Grabsteinen haben zumindest einen der nachstehenden jüdischen Symbole und Hinweise in hebräischer Sprache aufzuweisen:

 

-       Magen David

-       Menora

-       die hebräischen Anfangsbuchstaben Pi Nun

- die 5 hebräischen Anfangsbuchstaben von tehe nischmosau  zeruro  bizror  hachim (TNZBH)

-       segnende Hände (bei Kohanim)

-       Krug (für Leviten)

- Vornamen des Verstorbenen und seines Vaters in hebräischer Sprache

       (z.B. Israel ben Jakow Helevi).

 

Untersagt ist die Anbringung von Bildern, Emblemen und sonstigen profanen Zeichen (z.B. Noten, Violinschlüssel, symbolische Flammen oder dergleichen). Im Mischehenfeld wird die Inschrift auf den Grabsteinen erst dann angebracht, wenn der nachverstorbene jüdische Ehepartner beigesetzt ist. Die Inschriften sind von der Jüdischen Gemeinde zu Aachen zu genehmigen und die Genehmigung sodann gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb nachzuweisen.

 

(p)    Der Jüdische Friedhof auf der Hüls wird vom Aachener Stadtbetrieb operativ verwaltet. Die Wahrnehmung des Hausrechts erfolgt im engen Benehmen mit der Jüdischen Gemeinde zu Aachen. In Glaubensfragen ist die Entscheidung der Jüdischen Gemeinde zu Aachen alleine maßgebend.

 

 

(3)     Die Erhebung von Gebühren für die Nutzung des Jüdischen Friedhofs auf der Hüls erfolgt gemäß § 44 der Friedhofssatzung durch die Stadt Aachen als Friedhofsträgerin auf der Grundlage der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung.

Bemessungsgrundlage für die Gebühren sind die sich aus § 12 Abs. 1 der Friedhofssatzung ergebenden Ruhezeiten bei Erdbestattungen für den Friedhof auf der Hüls. Nach Ablauf dieser Ruhezeiten auf die einzelne Grabstelle bezogen und wegen der Erfordernis der Wahrung des ewigen Ruherechts fällt der Jüdische Friedhof auf der Hüls sukzessive aus der Trägerschaft der Stadt Aachen heraus und geht im gleichen Umfange auf die Trägerschaft der Jüdischen Gemeinde zu Aachen über. Die Einzelheiten zu diesem Rechtsübergang regelt eine gesonderte Patronatserklärung des Rates der Stadt Aachen.

 

 

Der alte § 43 wird geändert in § 44, alle weiteren Paragraphen verschieben sich jeweils um eine Stelle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der vorstehende 4. Nachtrag wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 13. Dezember 2006 beschlossen.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

Lütgens

Schriftführer

 

 

 

 

 

Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 4. Nachtrag ist ordnungsgemäß zustande gekommen.

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

Dr. Linden

Oberbürgermeister


 

 

 

 

Vorstehender 4. Nachtrag zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn

 

a)         eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;

 

b)         diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;

 

c)         der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluß vorher beanstandet hat

 

            oder

 

d)         der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die   verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                       

Der Wortlaut des 4. Nachtrages zur Friedhofssatzung der Stadt Aachen  stimmt mit dem Ratsbeschluß vom 13. Dezember 2006 überein.

 

Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§ 2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.

 

 

 

 

Aachen, den 13. Dezember 2006

 

 

 

 

 

(Dr. Linden)

Oberbürgermeister

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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