Entscheidungsvorlage - 0002/ BA 1/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl des Bezirksvorstehers und seiner Stellvertreter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- B 1 - Bezirksamt Aachen-Brand
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Entscheidung
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14.10.2004
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Wahl
des Bezirksvorstehers und seines Stellvertreters bzw. seiner Stellvertreter
richtet sich nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO.NW.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NW S 666) mit späteren Änderungen.
Gemäß § 36
Abs. 3 i. V. m. § 67 Abs. 2 - 5 GO.NW. wählt die Bezirksvertretung aus ihrer
Mitte unter der Leitung des Altersvorsitzenden ohne Aussprache den
Bezirksvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter. Es wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 50 Abs. 3
Satz 3 GO.NW. findet entsprechend Anwendung. Hiernach sind die Wahlstellen auf
die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der
Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2,
3 usw. ergeben.
Bezirksvorsteher
ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste
Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter ist, wer an vorderster noch nicht in
Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite
Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter ist, wer an vorderster noch nicht
in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die dritte
Höchstzahl entfällt usw.. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen
findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.