Kenntnisnahme - A 40/0130/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Erlass vom 21.12.2006, der unmittelbar in Kraft tritt, hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NW) folgende Bezugserlasse geändert:

  • RdErl. des MSJK vom 26.1.2006 „Offene Ganztagsschule im Primarbereich (BASS 12 – 63 Nr. 4)
  • Rd.Erl. des MSJK vom 12.2.2003 „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich“ (BASS 11-02 Nr. 19)
  • Rd.Erl. d. MSJK “Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in Ganztagsschulen” vom 12.5.2003 (BASS 11 – 02 Nr. 20)
  • RdErl. d. MSWF v. 19.2.2001 „Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Schulen vor und nach dem Unterricht (Primarstufe und Sekundarstufe I) (BASS 12 – 08 Nr. 2)
  • Rd.Erl. d. MSWF v. 19.2.2001 “Richtlinien über Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht (Primarstufe und Sekundarstufe I: “Schule von acht bis eins”, “Dreizehn Plus”, “Silentien”) (BASS 11 – 02 Nr. 9)

 

Im Einzelnen ergeben sich die wichtigsten Änderungen wie folgt:

 

  • Die Aufsichtspflicht in der Offenen Ganztagsschule wird eindeutiger geregelt.
  • Die Versicherung des eingesetzten Personals über den jeweiligen Beschäftigungsträger wird festgeschrieben.
  • Betreuungsmaßnahmen aus dem Programm „Dreizehn Plus“ werden ab Beginn des Schuljahres 2007/2008 im Primarbereich nicht mehr gefördert.
  • Die Bewilligung der Maßnahmen „Acht bis Eins“ und „Dreizehn Plus S 1“ erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Landesmittel. Erstmals beantragte Maßnahmen werden vorrangig an Schulen gefördert, die bisher noch keine entsprechenden Betreuungsmaßnahmen hatten oder sich in sozialen Brennpunkten befinden. Die Förderung zusätzlicher Gruppen an Schulen, die bereits entsprechende Betreuungsmaßnahmen haben ist nachrangig.
  • In Ganztagsschulen nach § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW (d.h. gebundene und Offene Ganztagsschulen) werden Betreuungsmaßnahmen nach den „Richtlinien über Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern vor und nach dem Unterricht (Primarstufe und Sekundarstufe I: “Schule von acht bis eins”, “Dreizehn Plus”, “Silentien”)“ zukünftig nicht mehr gefördert.
  • Kinder mit Betreuungsbedarfen unterhalb des für die Offenen Ganztagsschule gemäß Nr. 2.5 und 2.6 des Bezugserlasses vorgesehenen Zeitrahmens (bisherige Acht bis Eins-Maßnahmen und Silentien) werden in OGS-Schulen mit einer gesonderten Betreuungspauschale gefördert.

 

Die Betreuungspauschale beträgt je OGS-Schule 5.500 € im Grundschulbereich und 6.500 € im Förderschulbereich und zwar unabhängig davon, wie viele Kinder betreut werden.

 

Die Pauschale wird entsprechend näherer Erläuterungen von Herrn Dr. Reichel (MSW NW) in einem Verwaltungsgespräch am 09.01.2006 je Offener Ganztagsschule gewährt und zwar unabhängig davon, ob eine Betreuung außerhalb des Zeitrahmens der Offenen Ganztagsschule vor Ort tatsächlich stattfindet.

 

Mit der Pauschale ist kein Anspruch einer Offenen Ganztagsschule auf Zuweisung in voller Höhe verbunden. Der Schulträger als Zuwendungsempfänger kann die Pauschale nach den in den Schulen bestehenden Bedarfen unter Berücksichtigung der vorhandenen Betreuungsangebote flexibel verteilen.

 

Dies bedeutet für die Stadt Aachen, dass ab dem Schuljahr 2007/2008  für dann eingerichtete 35 Offene Ganztagsschulen im Grundschulbereich und 5 Offene Ganztagsschulen im Förderschulbereich eine Betreuungspauschale in Höhe von 225.000 € für Betreuungsangebote außerhalb des Zeitrahmens der Offenen Ganztagsschule zur Verfügung steht.

 

Mit diesen Geldern können sowohl Maßnahmen des bisherigen Programms Acht bis Eins als auch andere Betreuungsmaßnahmen außerhalb des Zeitrahmens der OGS, wie z.B. Betreuungszeiten bis 18.00 Uhr finanziert werden.

 

Zur Verwendung der Betreuungspauschale an den OGS-Schulen wird die Verwaltung zu gegebener Zeit einen Vorschlag unterbreiten, wenn klar ist, an wie vielen und welchen OGS-Schulen weiterhin entsprechende Betreuungsbedarfe abgedeckt werden sollen.

 

  • Das Antragsdatum für die Beantragung von Landeszuschüssen ist auf den 31. März eines Jahres vorverlegt worden. Meldungen der Schulen bezüglich  Art und Umfang der  geplanten Betreuungsangebote müssen bis spätestens 02. März der Schulverwaltung vorliegen.

 

  • Offene Ganztagsschulen müssen bis spätestens 02. März folgende Angaben machen:

-          Anzahl der voraussichtlich im folgenden Schuljahr in der Offenen Ganztagsschule zu betreuenden Kinder

-          Angaben über die Inanspruchnahme von kapitalisierbaren Lehrerstellenanteilen in der Offenen Ganztagsschule (wenn Sie kapitalisierbare Lehrerstellenanteile beantragen, heißt das, dass je 0,1 kapitalisierbare Lehrerstellenanteile die hierfür weniger gezahlten Landesmittel - im Grundschulbereich 5.125 €, im Förderschulbereich 5.160 € - vom errechneten Budget abgezogen werden)

-          Anzahl der im folgenden Schuljahr in einem Zeitrahmen unterhalb des für die Offenen Ganztagsschulen geltenden Zeitrahmens zu betreuenden Kinder (bisherige Maßnahme Acht bis Eins)

-          Angaben über Art und Umfang der im kommenden Schuljahr geplanten Kooperationen

-          Schulen, für die der Antrag gestellt werden soll, zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 als Offenen Ganztagsschule eingerichtet zu werden, müssen ihren Unterlagen das Ganztagskonzept der Schule beifügen

 

  • Das Investitionsprogramm wird bis 2009 verlängert.

 

  • Für die Förderung nach dem Erlass „Zuwendungen für Investitionen und Ausstattung in Ganztagsschulen“ müssen Schulen, die bis zum 01.08.2006 als Offene Ganztagsschulen eingerichtet worden sind, die im Antrag genannte Schülerzahl weitgehend bis zum Schuljahresbeginn 2007/2008 erreicht haben. Bei Abweichungen von bis zu 10 % auf der Ebene eines Schulträgers ist eine Verschiebung des Stichtags ohne Antrag auf den Schuljahresbeginn 2008/2009 möglich. Bei Abweichungen von über 10% kann der Stichtag auf den Schuljahresbeginn 2008/2009 auf begründeten Antrag verschoben werden, wenn dargelegt wird, wie und wann die erforderliche Schülerzahl erreicht wird.

 

  • Für Schulen, die zum 01.08.2007 als Offene Ganztagsschulen eingerichtet werden, erfolgt die Förderung, wenn die im Antrag genannte Schülerzahl zum Schuljahresbeginn 2009/2010 erreicht wird.

 

  • Die zu erreichende Schülerzahl wird im Gesamtergebnis bewertet, unabhängig von der Zahl der Bewilligungsbescheide.
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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Erläuterungen

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Anlagen

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