Kenntnisnahme - FB 68/0198/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine verkehrliche Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsreduzierung im genannten Straßenstück nicht besteht. Eine entsprechende Reduzierung wird somit nicht vorgenommen. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Nach Mitteilung der Polizei sind in den vergangenen 18 Monaten auf der Roermonder Straße zwischen Rathausplatz und Schloss-Schönau-Straße insgesamt fünf Verkehrsunfälle aufgenommen worden. Vier der Unfälle sind beim Einparken und einer beim Wenden geschehen. Alle Unfälle sind unabhängig von der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in diesem Straßenstück.

 

Geschwindigkeitsbeschränkungen sollen nach § 41 Abs. 2 StVO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nur aufgrund von Verkehrsbeobachtungen und Unfalluntersuchungen dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass

-    für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich aus den Straßenverhältnissen anpasst;

-    auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede geboten ist oder

-    die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern unterschätzt oder nicht erwartet worden sind.

 

Die Roermonder Straße stellt eine durchgehende Hauptverkehrsbeziehung zwischen Laurensberg, Richterich und Herzogenrath dar. Die Fahrbahnbreite ist für einen sicheren Begegnungsverkehr ausreichend. Dies zeigt sich auch dadurch, dass im genannten Zeitabschnitt kein einziger Verkehrsunfall im Begegnungsverkehr bzw. durch Heraustragen aus der Kurve registriert wurde. Fußgänger haben an den Signalanlagen Schloss-Schönau-Straße und Rathausplatz gesicherte Querungsmöglichkeiten. Auch im Zwischenstück lassen die vorhandenen Verkehrsmengen ausreichende Lücken, um die Straße sicher zu queren. Sicherungswürdige unmittelbar angrenzende Einrichtungen wie Grundschulen oder Altenheime existieren nicht. Aus diesem Grunde besteht keine Notwendigkeit, von der innerhalb geschlossener Ortschaften geltenden allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach unten abzuweichen. Da diese Notwendigkeit jedoch Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsreduzierung ist, wird die beantragte Änderung nicht vorgenommen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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