Entscheidungsvorlage - A 61/0039/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen- Naturschutzgebiet Brander Wald -hier: Dringlichkeitsentscheidung des Stadtbezirks Aachen-Brand zum Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- A 61/10 //Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Brand
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Kenntnisnahme
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15.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die
Bezirksvertretung Aachen-Brand genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NW die
Dringlichkeitsentscheidung vom 11.11.2004 zum Naturschutzgebiet Brander Wald, Änderung
Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen, Beitrittsbeschluss zur
Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004.
Die
zusätzlichen Erläuterungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Änderung
Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen - Naturschutzgebiet Brander
Wald -
hier:
Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004
1.
Genehmigung
Die
Bezirksregierung Köln - Dezernat 51 Landschaft, Fischerei - hat mit Schreiben
vom 28.07.2004 gemäß § 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und
zur Entwicklung der Landschaft, (Landschaftsgesetz - LG) die o.g.
Landschaftsplanänderung unter dem im Folgenden beschriebenen Auflagen
genehmigt.
Nach der
öffentlichen Bekanntmachung der v.g. Genehmigung in den Aachener Tageszeitungen
am 04.09.2004 und nach Übersendung des Nachweises der ortsüblichen
Bekanntmachung an die Bezirksregierung Köln teilt diese in ihrem Schreiben vom
13.10.2004 mit, dass die Auflagen dieser Genehmigung noch eines
Beitrittsbeschlusses durch den Rat der Stadt bedürfen.
2.
Dringlichkeitsentscheidung
Das
Landschaftsplanänderungsverfahren musste gemäß den Vorgaben der FFH_Richtlinien
spätestens am 05.05.2004 abgeschlossen sein. Um sich nicht einem
Vertragsverletzungsverfahren durch die EU auszusetzen, muss die Rechtskraft des
Änderungsverfahrens spätestens zum Jahresende 2004 eintreten. Aufgrund dieser
Dringlichkeit der Satzung erfolgte daher die Beratung vorab im
Planungsausschuss und dem Rat der Stadt. In der Bezirksvertretung Aachen- Brand
ist daher ein Dringlichkeitsbeschluss gefasst worden. Gemäß § 36 Abs. 5 in
Verbindung mit § 60 Abs. 2 GO NW haben als Unterzeichner der Bezirksvorsteher
und ein Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Brand folgende
Dringlichkeitsentscheidung
getroffen:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat der
Stadt, folgenden Beitrittsbeschluss zu den in der Genehmigung der
Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004 unter Berücksichtigung der sich aus den
Auflagen ergebenden Änderungen und
Ergänzungen der textlichen
Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zu fassen:
Die im Folgenden dargestellte Änderung der
Landschaftsplanänderung Nr. 18 -
Naturschutzgebiet Brander Wald - ist durch entsprechenden Beitrittsbeschluss
des Rates der Stadt zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie sollen an den
entsprechenden Stellen in den textlichen Darstellungen und textlichen
Festsetzungen mit Erläuterungsbericht eingearbeitet werden:
Seite 9:
Folgender Text ist einzufügen
„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte
militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme
des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach §
48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“
Seite
10: Verbote Brander Wald
Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist
wie folgt aufzunehmen:
Unberührt
bleibt
von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und
geregelte Biotopschutz.
Seite
3: Aufhebung des LB 34 im NSG
Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB
34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist
im NSG aufgehoben)“.
Seite
8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2
a.) Im
2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt
werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.
b.) Buchstabe
a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:
„Zur
Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit
Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom
21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge
I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)
Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart
Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II
der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)
1.
Gelbbauchunke
(Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).
Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche
Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier
Absatz einfügen)Borstgrasrasen (Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum
1. Erlen-,
Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),
prioritärer
Lebensraum
2. Schwermetallrasen
(Code Nr. 6130),
Seite
11: Aufhebungen
Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu
ändern.
Seite
10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist
zu streichen.
Seite
11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde
Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in
„Naturschutzgebiet im Wald“.
Seite
11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in
„Standarddatenbogen“.
3.
Allgemeines
Durch die
Übersendung eines Nachweises des Beitrittsbeschlusses und der ortsüblichen
Bekanntmachung für die Genehmigungsakte ist der Bezirksregierung Köln die
Rechtskraft des Landschaftsplanänderungsverfahrens anzuzeigen.
Der
Planungsausschuss und der Rat der Stadt sollen in ihren Sitzungen am 02.12.
bzw. 08.12.2004 dieses Thema beraten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung
mündlich beraten.
Die
Genehmigung der Bezirksregierung Köln zur Änderung Nr. 18 - Naturschutzgebiet
Brander Wald - vom 28.07.2004 und das Schreiben zur Mitteilung über die
Bekanntmachung der Genehmigung vom 13.10.2004 sind als Anlage beigefügt.
Die
geänderten Textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht zum Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald sind den Fraktionen
vorab zugesandt worden, sind dieser Vorlage jedoch als Anlage beigefügt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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668,5 kB
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