Entscheidungsvorlage - A 61/0039/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand genehmigt gemäß § 60 Abs. 1 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung vom 11.11.2004 zum Naturschutzgebiet Brander Wald, Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen, Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004.

 

Die zusätzlichen Erläuterungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Änderung Nr. 18 des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen - Naturschutzgebiet Brander Wald -

hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004

 

1. Genehmigung

Die Bezirksregierung Köln - Dezernat 51 Landschaft, Fischerei - hat mit Schreiben vom 28.07.2004 gemäß § 28 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft, (Landschaftsgesetz - LG) die o.g. Landschaftsplanänderung unter dem im Folgenden beschriebenen Auflagen genehmigt.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung der v.g. Genehmigung in den Aachener Tageszeitungen am 04.09.2004 und nach Übersendung des Nachweises der ortsüblichen Bekanntmachung an die Bezirksregierung Köln teilt diese in ihrem Schreiben vom 13.10.2004 mit, dass die Auflagen dieser Genehmigung noch eines Beitrittsbeschlusses durch den Rat der Stadt bedürfen.

 

2. Dringlichkeitsentscheidung

Das Landschaftsplanänderungsverfahren musste gemäß den Vorgaben der FFH_Richtlinien spätestens am 05.05.2004 abgeschlossen sein. Um sich nicht einem Vertragsverletzungsverfahren durch die EU auszusetzen, muss die Rechtskraft des Änderungsverfahrens spätestens zum Jahresende 2004 eintreten. Aufgrund dieser Dringlichkeit der Satzung erfolgte daher die Beratung vorab im Planungsausschuss und dem Rat der Stadt. In der Bezirksvertretung Aachen- Brand ist daher ein Dringlichkeitsbeschluss gefasst worden. Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs. 2 GO NW haben als Unterzeichner der Bezirksvorsteher und ein Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Brand folgende

 

Dringlichkeitsentscheidung getroffen:

 

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand empfiehlt dem Rat der Stadt, folgenden Beitrittsbeschluss zu den in der Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 28.07.2004 unter Berücksichtigung der sich aus den Auflagen ergebenden  Änderungen und Ergänzungen der  textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zu fassen:

 

Die im Folgenden dargestellte Änderung der Landschaftsplanänderung  Nr. 18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - ist durch entsprechenden Beitrittsbeschluss des Rates der Stadt zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Sie sollen an den entsprechenden Stellen in den textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht eingearbeitet werden:

 

Seite 9: Folgender Text ist einzufügen

„Unberührt bleibt die bestimmungsgemäß ausgeübte militärische Nutzung gemäß § 63 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) mit Ausnahme des Verbotes a.) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes nach § 48c Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW).“

 

            Seite 10: Verbote Brander Wald

Buchstabe g.), als eigenständige Unberührtheitsklausel ist wie folgt aufzunehmen:

            Unberührt bleibt

von diesen Bestimmungen der von § 62 LG erfasste und geregelte Biotopschutz.

 

           

            Seite 3: Aufhebung des LB 34 im NSG

Der Klammerinhalt der textlichen Festsetzung unter N 12 / LB 34 Brander Wald „(soll im NSG aufgehoben werden)“ ist zu ändern in „(ist im NSG aufgehoben)“.

           

            Seite 8: Gebietsspezifische Festsetzungen Ziff. 3.2.1.2

a.)             Im 2. Absatz ist der Halbsatz „soll in der Festsetzungskarte M 1:5000 dargestellt werden“ zu ändern in „wird in der Festsetzungskarte 1:5000 dargestellt“.

           

b.)            Buchstabe a.) soll folgenden Wortlaut erhalten:

            „Zur Wahrung, Wiederherstellung und langfristigen Sicherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 i.V. mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (DE 5203-310, Reg. Nr. des Brander Waldes) sowie der Anhänge I und II der FFH-RL. (Hier ist der Absatz einzufügen:)

Hierbei handelt es sich als wildlebende Tierart Gelbbauchunke (Code-Nr. 1193) von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der FFH-RL um die (hier Absatz einfügen)

1.                  Gelbbauchunke (Code Nr. 1193) (hier Absatz einfügen).

 

Im Gebiet werden darüber hinaus folgende natürliche Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-RL geschützt: (hier Absatz einfügen)Borstgrasrasen (Code Nr. 6230), prioritärer Lebensraum

1.            Erlen-, Eschen- und Weichholzauenwälder (Code Nr. 91 EO),

            prioritärer Lebensraum

2.            Schwermetallrasen (Code Nr. 6130),

 

            Seite 11: Aufhebungen

Das Wort „sollen“ ist in das Wort „sind“ zu ändern.        

 

            Seite 10: Verbote/Unberührtheit Brander Wald Der 5. Und 6. Spiegelstrich ist zu streichen.

            Seite 11 Buchstabe a.):Änderung des Wortes Frostbehörde in Forstbehörde

            Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes Wald- und Naturschutzgebiet in „Naturschutzgebiet im Wald“.

            Seite 11 Buchstabe a.): Änderung des Wortes „Standarderhebungsbogen“ in „Standarddatenbogen“.

 

 

3. Allgemeines

Durch die Übersendung eines Nachweises des Beitrittsbeschlusses und der ortsüblichen Bekanntmachung für die Genehmigungsakte ist der Bezirksregierung Köln die Rechtskraft des Landschaftsplanänderungsverfahrens anzuzeigen.

 

Der Planungsausschuss und der Rat der Stadt sollen in ihren Sitzungen am 02.12. bzw. 08.12.2004 dieses Thema beraten. Über das Ergebnis wird in der Sitzung mündlich beraten.

 

Die Genehmigung der Bezirksregierung Köln zur Änderung Nr. 18 - Naturschutzgebiet Brander Wald - vom 28.07.2004 und das Schreiben zur Mitteilung über die Bekanntmachung der Genehmigung vom 13.10.2004 sind als Anlage beigefügt.

 

Die geänderten Textlichen Darstellungen und textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht zum Naturschutzgebiet N 12 Brander Wald sind den Fraktionen vorab zugesandt worden, sind dieser Vorlage jedoch als Anlage beigefügt.

 

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Anlagen

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