Entscheidungsvorlage - B 03/0072/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Fälligkeitsbestimmung in der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- B03/11
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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14.12.2006
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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17.01.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Verkehrsausschuss:
Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt, den 10. Nachtrag zur Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Aachen vom 10.11.1979 zu beschließen.
Der 10. Nachtrag ist
Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt
beschließt den 10. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10.11.1979.
Der 10. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
In der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen vom 10.11.1979 ist derzeit unter § 9 geregelt, dass die Gebühren zu dem im Erlaubnisbescheid bezeichneten Zeitpunkt fällig werden; bei gebührenpflichtigen Sondernutzungen ohne Erlaubnis entsteht die Fälligkeit mit der Inanspruchnahme.
Derartige Fälligkeitsregelungen sind seitens des Verwaltungsgerichts Aachen beanstandet worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW müssen kommunale Gebührensatzungen unter anderem den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr angeben. Diesem gesetzlichen Erfordernis genügt die o.a. Fälligkeitsregelung nicht.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren werde durch derartige Vorschriften in der Gebührensatzung letztlich in das Belieben der Verwaltung gestellt.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage ist die Fälligkeitsregelung in der Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen vom 10.11.1979 abzuändern.
10. Nachtrag
zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen
(Sondernutzungssatzung)
vom 10.11.1979
Aufgrund
der §§ 19, 19 a Abs. 1 und 20 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028) sowie der §§
8 Abs. 1 u. 3 und 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286) hat der Rat der
Stadt in seiner Sitzung am _____________ folgenden 10. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10.11.1979 beschlossen:
1.
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
§ 9 Entstehung der Gebührenpflicht und
Fälligkeit
(1)
Die
Gebührenpflicht entsteht
a)
mit
der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis.
b)
bei
unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Sondernutzungen werden die Gebühren zum Ende des ersten Monats des jeweiligen Rechnungsjahres fällig, für das sie erhoben werden.
2.
Dieser 10. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung
in Kraft.