Empfehlungsvorlage (inaktiv) - E 49.5/0067/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag Betriebsausschuss:

Der Betriebsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Satzungsentwurf für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturbetrieb der Stadt Aachen“ mit den genannten Änderungen zu beschließen.

 

Beschlussvorschlag Rat der Stadt:

Der Rat der Stadt beschließt den beigefügten Satzungsentwurf für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Kulturbetrieb der Stadt Aachen“ mit den genannten Änderungen.

 

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Zum 01.01.2006 wurde der Kulturbetrieb der Stadt Aachen als eigenbetriebsähnliche Einrichtung innerhalb der Stadt Aachen gegründet.

Er bestand zunächst aus den Museen der Stadt Aachen (E 49/1), dem Ludwig Forum für Internationale Kunst (E 49/2), dem Stadtarchiv Aachen (E 49/3), dem Veranstaltungsmanagement

(E 49/4) sowie den Servicediensten (E 49/5).

Des Weiteren wurden das Alte Kurhaus und die Barockfabrik sowie die Puppenbühne zugeordnet.

Aufgrund der Sitzung des Rates vom 13.12.2006 wurde die Satzung dahingehend geändert, dass die Musikschule als weiterer Geschäftsbereich zum 01.01.2007 zugeordnet wird.
Die Betriebsleitung wurde seit dem 01.01.2007 seitens des Beigeordneten für Bildung und Kultur wahrgenommen.
Die Erfahrungen des ersten Jahres haben gezeigt, dass es aufgrund des erheblichen Arbeitsumfangs nicht möglich ist, die Betriebsleitung in dieser Form fortzuführen.

Hierauf wurde auch in den Sitzungen des Betriebsausschusses vom 22.08. und 28.11.2006 hingewiesen. Aufgrund dessen wurde mit Beschluss vom 28.11.2006 des Betriebsausschusses Kultur und vom 13.12.2006 des Rates der Stadt Aachen die ständige Vertretung der Betriebsleitung installiert.

In einem weiteren Schritt wird zum 01.03.2007 die Stelle des Betriebsleiters besetzt.

Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen im nichtöffentlichen Teil.

Ebenfalls wurde am 28.11.2006 eine kulturpädagogische Arbeitsstelle (ehemals Barockfabrik)
gebildet (E 49/P).

Aufgrund dessen ist es erforderlich, die Gliederung der Einrichtung gem. § 3 der Betriebssatzung und somit das Organigramm zu verändern.

Dies ist in der Anlage beigefügt.

Reduzieren

Anlagen

Loading...