Entscheidungsvorlage - A 32/0013/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

für den Hauptausschuss:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorten an Sonn‑ und Feiertagen in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

für den Rat:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorten an Sonn‑ und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Durch die Änderung des Grundgesetzes mit Wirkung vom 01.09.2006 haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Diese waren bisher in dem Gesetz über den Ladenschluss vom 28.11.1956 einschließlich Änderungen und den hierzu erlassenen Verordnungen festgelegt.

 

Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat das Land Nordrhein‑Westfalen mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 16.11.2006 Gebrauch gemacht.

 

Aufgrund dieser Änderung wurde die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 27.04.2004 durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 ersetzt. In beiden Verordnungen sind besondere Ladenöffnungszeiten für bestimmte Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorte an Sonntagen geregelt (jährlich höchstens 40 Sonn‑ und Feiertage bis zur Dauer von 8 Stunden für den Verkauf bestimmter Waren). Unverändert sind dies für Aachen der Bereich der historischen Altstadt innerhalb des Grabenringes sowie die Stadtteile Burtscheid und Kornelimünster.

 

Zeitlich wurde bisher eine Regelung in der „Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorten an Sonn‑ und Feiertagen im Regierungsbezirk Köln vom 12.07.2006" derart getroffen, dass  beginnend mit dem ersten Sonntag im März an 40 aufeinanderfolgenden Sonn‑ und Feiertagen Verkaufsstellen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften.

Von dieser Regelung waren die stillen Feiertage i.S.d. Feiertagsgesetzes NRW sowie der Fronleichnamstag ausgeschlossen.

 

Gem. § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz ist nunmehr die örtliche Ordnungsbehörde für diese Regelung zuständig.

 

Nach der Rundverfügung der Bezirksregierung Köln vom 13.12.2006 besitzt die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung der Bezirksregierung keine Gültigkeit mehr. Deren inhaltliche Regelung auf kommunaler Ebene zu übernehmen, bleibe den örtlichen Ordnungsbehörden unbenommen.

 

Da die Vorgaben des Zeitrahmens im Ladenöffnungsgesetz mit denen des Ladenschluss‑gesetzes identisch sind, ist hier im Einvernehmen mit dem Einzelhandelsverband Aachen eine Änderung nicht erforderlich. Lediglich die zum Verkauf freigebenen Warenarten werden an die geänderte Gesetzeslage angepasst.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

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Anlagen

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