Entscheidungsvorlage - A 32/0013/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-,Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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14.02.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in
Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorten an Sonn‑ und Feiertagen in der
Stadt Aachen zu beschließen.
für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und
Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von
Verkaufsstellen in Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorten an Sonn‑ und
Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Durch die Änderung des Grundgesetzes mit
Wirkung vom 01.09.2006 haben die Bundesländer die Kompetenz erhalten, die
Ladenöffnungszeiten neu zu regeln. Diese waren bisher in dem Gesetz über den
Ladenschluss vom 28.11.1956 einschließlich Änderungen und den hierzu erlassenen
Verordnungen festgelegt.
Von dieser Gesetzgebungskompetenz hat das
Land Nordrhein‑Westfalen mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz) vom 16.11.2006 Gebrauch gemacht.
Aufgrund dieser Änderung wurde die
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 27.04.2004
durch die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der
Ladenöffnungszeiten vom 21.11.2006 ersetzt. In beiden Verordnungen sind
besondere Ladenöffnungszeiten für bestimmte Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und
Wallfahrtsorte an Sonntagen geregelt (jährlich höchstens 40 Sonn‑ und Feiertage
bis zur Dauer von 8 Stunden für den Verkauf bestimmter Waren). Unverändert sind
dies für Aachen der Bereich der historischen Altstadt innerhalb des
Grabenringes sowie die Stadtteile Burtscheid und Kornelimünster.
Zeitlich wurde bisher eine Regelung in der
„Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in
Kur‑, Ausflugs‑, Erholungs‑ und Wallfahrtsorten an Sonn‑ und Feiertagen im
Regierungsbezirk Köln vom 12.07.2006" derart getroffen, dass beginnend mit dem ersten Sonntag im
März an 40 aufeinanderfolgenden Sonn‑ und Feiertagen Verkaufsstellen in der
Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein durften.
Von dieser Regelung waren die stillen
Feiertage i.S.d. Feiertagsgesetzes NRW sowie der Fronleichnamstag
ausgeschlossen.
Gem. § 6 Abs. 4 Ladenöffnungsgesetz ist
nunmehr die örtliche Ordnungsbehörde für diese Regelung zuständig.
Nach der Rundverfügung der
Bezirksregierung Köln vom 13.12.2006 besitzt die bisherige Ordnungsbehördliche
Verordnung der Bezirksregierung keine Gültigkeit mehr. Deren inhaltliche
Regelung auf kommunaler Ebene zu übernehmen, bleibe den örtlichen
Ordnungsbehörden unbenommen.
Da die Vorgaben des Zeitrahmens im Ladenöffnungsgesetz mit denen des Ladenschluss‑gesetzes identisch sind, ist hier im Einvernehmen mit dem Einzelhandelsverband Aachen eine Änderung nicht erforderlich. Lediglich die zum Verkauf freigebenen Warenarten werden an die geänderte Gesetzeslage angepasst.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,7 MB
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