Entscheidungsvorlage - FB 68/0016/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Bergdriesch, Be- und Entladezeit im Bereich des FußgängerbereichesEingabe des Herrn Bodo Biste, Krefelder Straße 25, 52070 Aachen, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt AlexanderBücken, vom 27.02.2004 bzw. 24.03.2004 sowie Ergänzung vom 18.06.04
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Verfasst von:
- FB 68/23
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Kenntnisnahme
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18.11.2004
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Entscheidung
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15.12.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Beschlussentwurf Verkehrsausschuss:
Der Verkehrsmanagementausschuss
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt der
Bezirksvertretung Aachen- Mitte,
keine Ladezeiten für den Gehwegbereich Bergdriesch 8- 20h zu beschließen.
Beschlussentwurf Bezirksvertretung
Aachen- Mitte:
Die Bezirksvertretung Aachen- Mitte
nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt,
keine Ladezeiten für den
Gehwegbereich Bergdriesch 8- 20h auszuweisen. Der Antrag gilt damit als
erledigt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Herr
Rechtsanwalt Bücken beantragt für seinen Mandanten, Herrn Bodo Biste, mit
Schreiben vom 27.02.2004 und der Ergänzung vom 24.03.2004 die Einrichtung von
Ladezeiten im Fußgängerbereich Bergdriesch 8- 20, damit die Wohnhäuser besser
erschlossen werden. In seinem Antrag suggeriert der Anwalt durch die Verwendung
der Formulierung "die nunmehr entstandene Verkehrssituation", dass es
eine aktuelle Änderung der Verkehrsführung im o.a. Bereich gegeben habe. Dies ist aber nicht der Fall, da
der vorhandene bauliche Zustand bereits vor über 20 Jahren hergestellt wurde.
Im Jahr 1984 wurde die Fläche zur Klarstellung als Gehweg beschildert.
Ausweislich
des beigefügten Lageplanes liegt gegenüber den Häusern 8- 20 ein Spielplatz,
der nahtlos in die aufgeweitete Gehwegfläche übergeht. Entlang der Fahrbahn
darf rund um den mit Bordsteinen eingefassten Platz geparkt oder gehalten
werden. Gegenüber den Häusern 24- 28 ist der Bordstein abgesenkt, damit
Rettungs- und Reinigungsfahrzeuge den Platz befahren können. Die früher auf dem
Platz aufgestellten Blumenkübel wurden Ende letzten Jahres durch herausnehmbare
Poller ersetzt, um die rettungstechnische Erschließung zu gewährleisten.
Herr Biste
hatte bereits mit Schreiben vom 27.07.1996 eine Freigabe des Platzes für den
Ladeverkehr mit der Begründung beantragt, er habe Baumaterial zu
transportieren. Dies wurde mit Schreiben vom 22.10.1996 von der
Straßenverkehrsbehörde unter Hinweis auf den Spielplatz, die vorhandenen Park-
und Ladeangebote im Fahrbahnbereich und die Möglichkeit der Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehweges bei Umbauarbeiten an den Häusern
abgelehnt.
Mit
Schreiben vom 22.10.2003 und 05.11.2003 hat Herr Biste erneut die Einrichtung
von Ladezeiten beantragt, um Baumaterialien anliefern zu können. Mit dem in
Kopie beigefügten Schreiben vom 21.11.2003 wurde dieser Antrag wieder mit einer
ausführlichen Begründung abgelehnt. Der Betroffene hat gegen diesen Bescheid bis
heute keinen Widerspruch eingelegt, obwohl die Möglichkeit besteht, die
Entscheidung im Widerspruchsverfahren überprüfen zu lassen. Eine
Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Platzes wurde von ihm auch nicht
beantragt.
Mit Datum
vom 18.06.2004 wurde von den Anwälten ein weiteres Schreiben nachgereicht, das
auf die örtliche Situation und die Situation des Herrn Biste eingeht. Hierzu
muss angefügt werden, dass Herr Biste nicht in dem Gebäude wohnt, so dass der
von ihm geltend gemachte Liefer- und Ladebedarf nur im Zusammenhang mit
Reparaturen oder baulichen Änderungen des Gebäudes entstehen kann. Die Anwälte
bezeichnen es im o.a. Schreiben als unzutreffend, dass im Jahr 1984 der Bereich
als Gehweg beschildert wurde, obwohl diese Tatsache durch Aktendokumente von
der Verwaltung belegt werden kann. Tatsächlich war die Beschilderung nur an der
Gehwegabsenkung in der Rochusstraße ggü. der Einmündung Bergstraße angebracht
worden, da von der anderen Seite keine entsprechende Zufahrtsmöglichkeit, die
irgendwelche Zweifel an der Eigenschaft als Gehweg aufkommen lassen könnte,
besteht.
Von
Anwohnern oder anderen Anliegern als Herrn Biste ist bisher noch nie gefordert
worden, die Spiel- und Aufenthaltsfläche für den Kraftfahrzeugverkehr
freizugeben. Aus Sicht der Verwaltung überwiegt das öffentliche Interesse an
der Freihaltung der Aufenthaltsfläche und an der Erhaltung der
Verkehrssicherheit im Bereich des Kinderspielplatzes, der sich unmittelbar in
der Nähe einer Kindertagesstätte sowie einer Schule befindet, gegenüber dem
Interesse des Hausvermieters, ungehindert mit Kraftfahrzeugen bis zum Gebäude
zu fahren. Für Bau- und Reparaturarbeiten können Ausnahmegenehmigungen zum
Befahren des Gehwegbereiches erteilt werden.
Der Bürger-
und Beschwerdeausschuss hat in seiner Sitzung am 22.06.2004 folgenden Beschluss
gefasst:
Einstimmig
nimmt der Bürger- und Beschwerdeausschuss die Ausführungen der Verwaltung zur
Kenntnis und verweist den Antrag zur weiteren Beratung an den
Verkehrsmanagementausschuss und die Bezirksvertretung Aachen- Mitte.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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4,5 MB
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