Entscheidungsvorlage - B 03/0079/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den

Erlass einer Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

“Köpfchen”.

 

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den

Erlass einer Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes

“Köpfchen”.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Köpfchen”.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse

 

1.                   über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3

        Baugesetzbuch und

 

2.        über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch erforderlich.

 

Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.

Da die im Bereich “Köpfchen” beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der EuRegionalen 2008 gefördert werden sollen, sind hierfür ebenfalls  die entsprechenden Beschlüsse erforderlich.

 

Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.

 

Diese Voraussetzungen treffen für das angesprochene Gebiet zu. ­Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes wurden entsprechende städtebauliche Untersuchungen durchgeführt.

 

Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.

 

Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Rat der Stadt zu empfehlen, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.

 


Satzung

über die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebietes “Köpfchen”

vom ___________

 

 

Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414)  in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt am ____________ folgende Satzung beschlossen:

           

           

 

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebietes

 

Die genauen Grenzen des Sanierungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.

 

Der vorgenannte Bereich erhält die Bezeichnung ”Köpfchen” und wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgesetzt.

 

 

§ 2

Vereinfachtes Sanierungsverfahren

 

Die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches

(§§ 152 bis 156 BauGB) wird ausgeschlossen. Aus diesem Grunde kommt die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch insgesamt nicht zur Anwendung (vereinfachtes Sanierungsverfahren).

                       

 

§ 3

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Auswirkungen

 

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Anlagen

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