Entscheidungsvorlage - B 03/0079/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ‚Köpfchen‘
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- B 03/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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07.02.2007
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Erledigt
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Planungsausschuss
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08.02.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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14.02.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt dem
Rat der Stadt Aachen den
Erlass einer Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes
“Köpfchen”.
Der Planungsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den
Erlass einer Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes
“Köpfchen”.
Der Rat der Stadt Aachen
beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
“Köpfchen”.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Grundsätzlich sind bei der Durchführung von Fördermaßnahmen nach den Bestimmungen der Stadterneuerung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches Ratsbeschlüsse
1.
über
den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gem. § 141 Abs. 3
Baugesetzbuch und
2.
über
die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes gem. § 142 Baugesetzbuch
erforderlich.
Diese Beschlüsse werden von den Zuschussgebern gefordert.
Da die im Bereich “Köpfchen” beabsichtigten Maßnahmen im Rahmen der EuRegionalen 2008 gefördert werden sollen, sind hierfür ebenfalls die entsprechenden Beschlüsse erforderlich.
Gem. § 141 Abs. 2 BauGB kann auf die vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen.
Diese Voraussetzungen treffen für das angesprochene Gebiet zu. Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen für die Aufstellung eines Bebauungsplanes wurden entsprechende städtebauliche Untersuchungen durchgeführt.
Es ist somit nur noch erforderlich, die notwendigen Beschlüsse über die förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet zu fassen. Der entsprechende Satzungsentwurf nebst Übersichtsplan, der Bestandteil der Satzung werden soll, sind der Vorlage beigefügt.
Gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch kann die Anwendung des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches (§ 152 bis 156) ausgeschlossen werden und das vereinfachte Sanierungsverfahren zur Anwendung kommen, da keine Ausgleichs- oder Entschädigungsleistungen zu gewähren sind. Aus diesem Grunde kann in der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt ausgeschlossen werden.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Rat der Stadt zu empfehlen, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen.
Satzung
über die förmliche
Festlegung des
Sanierungsgebietes
“Köpfchen”
vom ___________
Aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW.S. 666/SGV NW 2023), jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt am ____________ folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des
Sanierungsgebietes
Die genauen Grenzen des Sanierungsgebietes ergeben sich aus dem als Anlage dieser Satzung beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
Der vorgenannte Bereich erhält die Bezeichnung ”Köpfchen” und wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgesetzt.
§ 2
Vereinfachtes
Sanierungsverfahren
Die Anwendung der Vorschriften des dritten Abschnittes des Baugesetzbuches
(§§ 152 bis 156 BauGB) wird ausgeschlossen. Aus diesem Grunde kommt die Genehmigungspflicht nach § 144 Baugesetzbuch insgesamt nicht zur Anwendung (vereinfachtes Sanierungsverfahren).
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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478,6 kB
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