Entscheidungsvorlage - A 32/0014/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Rat der Stadt Aachen
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14.02.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der
Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
für den Rat:
Auf Vorschlag der Verwaltung und
Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 07.12.2006 beantragt der
Märkte und Aktionskreis City e.V. (MAC) verkaufsoffene Sonntage.
Durch Inkrafttreten des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz ‑ LÖG) vom 16.11.2006
entfällt die bisher im Ladenschlussgesetz geforderte Voraussetzung des
besonderen Anlasses.
Die Sonntagsöffnung der Ladengeschäfte ist
nach § 6 LÖG an höchstens vier Sonntagen für höchstens fünf Stunden möglich.
Von der Freigabe sind drei Adventssonntage, die Weihnachtsfeiertage, der
Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen (§ 6 Abs. Abs. 4 LÖG).
Der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft
und Arbeit vom 03.07.2003, wonach vor Beschlussfassung Stellungnahmen der
betroffenen Gewerkschaften und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen
sind, ist nicht mehr anzuwenden. Dieses wurde auf telefonische Anfrage seitens
der Bezirksregierung Köln bestä tigt.
Im Vorschlag des MAC wird in keinem Stadtbezirk bzw. ‑teil die gesetzliche Vorgabe von höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen und die mögliche Höchstöffnungsdauer von fünf Stunden überschritten. Des weiteren ist kein von der Ladenöffnung ausgenommener Sonn‑ bzw. Feiertag in dem Antrag enthalten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,6 MB
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