Entscheidungsvorlage - Dez VI/0003/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

1.         Der Rat der Stadt nimmt die mitgeteilten Änderungen zur Kenntnis.

2.         Er beschließt die Bildung einer interfraktionellen Arbeitsgruppe, die die Änderungen der Ratsgröße berät.

3.         Der Rat der Stadt beschließt,

a)         die Beigeordneten aufgrund des Aufstiegs in die nächst höhere Einwohnergrößenklasse zukünftig bei ihrer Wiederwahl grundsätzlich in die Höchstbesoldungsgruppe einzugruppieren, d.h. für den zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellten Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 7 Bundesbesoldungsgesetz sowie für die sonstigen Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsgesetz

b)         die bereits zum jetzigen Zeitpunkt wieder gewählten Beigeordneten aufgrund des Aufstiegs in die nächst höhere Einwohnergrößenklasse nach den Vorschriften in

§ 2 Abs. 6 der Eingruppierungsverordnung NRW zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe B 7 Bundesbesoldungsgesetz für den zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellten Beigeordneten sowie nach Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsgesetz für den sonstigen Beigeordneten einzugruppieren.

 

 

(Dr. Linden)

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Nachdem das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zum Stichtag 30.06.2002 für die kreisfreie Stadt Aachen noch eine Bevölkerungszahl von 246.121 ermittelt hatte, stieg die Bevölkerungszahl zum Stichtag 30.06.2003 erstmals auf 253.900 an.

 

Auswirkungen der Erhöhung der Einwohnerzahl auf 253.900

 

                     Ratsgröße

 

Gemäß § 3 Abs.2 S.1 lit. a) KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter bei einer Gemeinde mit einer Bevölkerungszahl von über 250.000, aber nicht 400.000, 66 Vertreter, davon 33 in Wahlbezirken.

Gemäß § 3 Abs.2 S.2 KWahlG kann der Rat bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6 ,davon je zur Hälfte in Wahlbezirken verringern; die Zahl von 20 Vertretern darf nicht unterschritten werden. Da die Erhöhung der Einwohnerzahl über die Grenze von 250.000 erst zum Stichtag am 30.06.2003 durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW amtlich festgestellt wurde, konnte von der Ausnahmeregelung des § 3 Abs.2 S.2 KWahlG im Hinblick auf die Kommunalwahl 2004 nicht mehr Gebrauch gemacht werden, da die Frist von 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode am 30.09.2004 (also bis zum 30.06.2003) nicht einzuhalten war. Aus diesem Grunde kann die Reduzierungsmöglichkeit durch Satzungsbeschluss erst mit Blick auf die Kommunalwahl 2009 zur Anwendung kommen.

 

                     Landschaftsversammlung

 

Gemäß § 7 Abs.2 LVerbO NW entfällt auf jede Mitgliedskörperschaft bis zu einer Einwohnerzahl von 100.000 ein Mitglied. Für jede weiteren 100.000 Einwohner sowie für eine Resteinwohnerzahl von mehr als 50.000 ist je ein weiteres Mitglied zu wählen. Danach würde sich die Mitgliederzahl von bisher 2 auf 3 erhöhen.

Maßgebliche Einwohnerzahl für die Bestimmung der Zahl der Mitglieder in der Landschaftsversammlung gemäß § 7 Abs.2 LVerbO NW ist die Einwohnerzahl, die bei den letzten allgemeinen Wahlen zu den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften zu Grunde zu legen war. Dies ist gemäß § 77 KWahlO NW die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW halbjährlich fortgeschriebene Bevölkerungszahl, welche 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit zu veröffentlichen ist. Änderungen in der Einwohnerzahl einer Mitgliedskörperschaft im Laufe der Wahlzeit der Landschaftsversammlung sind daher ohne Einfluss auf die Zahl der von ihr entsandten Mitglieder der Landschaftsversammlung; sie bilden erst bei der Bildung der nächsten Landschaftsversammlung Berücksichtigung.

Dies ist damit auch hier das Jahr 2009.

 

                     Städtetag

 

Gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung des Deutschen Städtetages kann jede unmittelbare Mitgliedsstadt zur Hauptversammlung bis 250.000 Einwohner zwei Abgeordnete entsenden, von 250.000 bis 500.000 vier Abgeordnete mit Stimmrecht entsenden. Danach würde sich die Zahl der Abgeordneten mit Stimmrecht für die Hauptversammlung im Jahre 2005 erstmals von zwei auf vier Abgeordnete erhöhen.

 


 

                     Förderbeitrag Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen

 

Gemäß Beschluss der 15. Bundesvertreterversammlung des BDS vom 21.10.2000 zu § 8 (Beiträge) der Satzung beträgt der Förderbeitrag für Gemeinden von 175.001 bis 250.000 Einwohner 36,- € und für Gemeinden von 250.001 bis 350.000 Einwohner 41,- €. Damit erhöht sich der Förderbeitrag um 5 ,- € pro Jahr.

 

                     Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und die Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände (Eingruppierungsverordnung - EingrVO)

 

Nach § 2 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung sind die Ämter der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden nach der Einwohnerzahl wie folgt einzugruppieren:

 

Einwohnerzahl

Besoldungsgruppe

 

für den allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters

für sonstige Beigeordnete

von 150.001 - 250.000

B 5/B 6

B 4/B 5

von 250.001 - 500.000

B 6/B 7

B 5/B 6

 

Nach § 6 der Eingruppierungsverordnung kann dem allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters sowie den sonstigen Beigeordneten eine nach der Einwohnerzahl gestaffelte Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung vom 16. Mai 1979 in Anwendung der Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 3 Erste Alternative der Eingruppierungsverordnung Nordrhein-Westfalen, wonach Gemeinden unter Berücksichtigung des Umfanges der Schwierigkeit und der Bedeutung der Aufgaben die Höchstbesoldungsgruppe für das Amt dann in Anspruch nehmen können, wenn ihre Einwohnerzahl die Mitte zwischen der unteren und der oberen Grenze ihrer Größenklasse nach der vorgeschriebenen Tabelle überschritten hat, den Beschluss gefasst, die seinerzeitigen Beigeordneten entsprechend der Höchstbesoldungsgruppe nach Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsgesetz für den zum allgemeinen Vertreter des damaligen Oberstadtdirektors bestellten Beigeordneten sowie nach Besoldungsgruppe B 5 Bundesbesoldungsgesetz für die sonstigen Beigeordneten einzugruppieren.

 

Aufgrund der durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW mit Stichtag 30.06.2003 ermittelten Bevölkerungszahl, die dazu führt, dass die kreisfreie Stadt Aachen mit einer amtlichen Bevölkerungszahl von 253.900 in die nächst höhere Einwohnergrößenklasse (250.001 bis 500.000) aufgestiegen ist, bedarf der Ratsbeschluss vom 16. Mai 1979 einer entsprechenden Aktualisierung.

Die Stichtagsregelung 30.06. des Vorjahres ergibt sich aus der Eingruppierungsverordnung NRW in Verbindung mit der Kommunalbesoldungsverordnung.

 

Entsprechend der aktuellen Bevölkerungszahl ist nach § 2 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung gemäß der Einwohnergrößenklasse eine Eingruppierung in den für zum Amt des allgemeinen Vertreters des Oberbürgermeisters bestellten Beigeordneten nach der Besoldungsgruppe B 6/B 7 Bundesbesoldungsgesetz und für die sonstigen Beigeordneten nach Besoldungsgruppe B 5/B 6 Bundesbesoldungsgesetz möglich.

 

Nach § 2 Abs. 3 Zweite Alternative Eingruppierungsverordnung wird die Gemeinde ermächtigt, Wahlbeamte, die in dasselbe Amt wieder berufen sind, in dem sie eine ganze Amtszeit abgeleistet haben, aufgrund der Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe einzugruppieren.


 

Nach der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt in der nach Wiederwahl gewährten Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe eine größere individuelle Leistungserwartung zum Ausdruck, die einen besoldungsrechtlichen zulässigen weiteren Gesichtspunkt für die Bewertung dieses statusrechtlichen Amtes und für seine Differenzierung gegenüber anderen Ämtern zum Ausdruck bringt.

Da die höhere Besoldung auch dann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen (Wiederwahl nach Amtszeit) vorliegen, im Wege einer Ermessensentscheidung zuzusprechen ist, bedarf es hierzu einer Entscheidung durch den Rat der Stadt.

 

Steigt eine Gemeinde in eine höhere Einwohnergrößenklasse auf, nachdem sie das Amt eines Wahlbeamten aufgrund seiner Wiederwahl in die Höchstbesoldungsgruppe eingruppiert hat, kann sie für dieses Amt gemäß § 2 Abs. 6 der Eingruppierungsverordnung erneut die Höchstbesoldungsgruppe in Anspruch nehmen.

 

Bei den zurzeit bereits wieder gewählten Beigeordneten soll die Höhergruppierung aufgrund ihrer Wiederwahl bereits zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam werden.

 

Keine Auswirkungen hat die Erhöhung der Einwohnerzahl auf 253.900

 

                     Einwohnerantrag

 

Gemäß § 25 Abs.3 Ziff 2 GO NW muss der Einwohnerantrag in kreisfreien Städten von mindestens 4 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch von 8.000 Einwohnern unterzeichnet sein.

Das Überschreiten der Einwohnerzahlen von 250.000 hat somit keine Auswirkungen, es bleibt bei der Höchstzahl von 8.000 Einwohnerunterschriften.

 

                     Bürgerbegehren

 

Gemäß § 26 Abs.4 GO NW muss ein Bürgerbegehren bei Gemeinden von mehr als 200.000 und  bis zu 500.000

Einwohner 4% der Bürger unterzeichnet sein. Durch die Erhöhung der Einwohnerzahl auf 253.900 ergeben sich keine Änderung, es bleibt bei der Maßgabe von 4 % der Bürger.

 

                     Entschädigung von Mandatsträgern

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr.1 lit a) EntschVO NRW beträgt die Höhe der Aufwandsentschädigung von Ratsmitgliedern als monatliche Pauschale in Gemeinden von 150.001 bis 450.000 Einwohner 406,- €. Diese Einwohnerklassifizierung gilt auch für die Aufwandsentschädigungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 lit b).

Bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 EntschVO NRW wird die monatliche Pauschale i.H.v. 159,- € unabhängig von der Gemeindegröße gewährt.

 

                     Stellenobergrenzen

 

§ 7 Abs. 1 StOV NRW benennt Einwohnerzahlen zur Ermittlung der Obergrenze der Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 BBesG und dieser Verordnung. Die Erhöhung der Einwohnerzahl auf 253.900 Einwohner führt zu keiner Veränderung der geltenden Obergrenze.

 


 

                     Analytische Dienstpostenbewertungen

 

Bei dem bei der Stadt Aachen angewandten Verfahren zur analytischen Dienstpostenbewertung von Beamtenstellen bleibt es bei der bisherigen Einstufung in die Größenklasse 2 (von 200.000 bis 400.000 Einwohnern) nach dem Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt).

 

                     Weiterbildungsgesetz

 

Gemäß § 11 Abs.3 WbG NW beträgt das Pflichtangebot für Kreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Gemeinden WbG NW, die Aufgaben nach § 10 WbG NW wahrnehmen, ab 25.000 Einwohner 3200 Unterrichtsstunden jährlich. Das Pflichtangebot erhöht  sich gemäß § 11 Abs. 4 WbG NW ab 60.000 Einwohner je angefangene 40.000 Einwohner um 1600 Unterrichtsstunden jährlich.

Bezogen auf die Stadt Aachen bedeutet diese Regelung, dass es zu einer Erhöhung des Pflichtangebotes von derzeit 11.200 Stunden erst bei erreichen der Einwohnerzahl von 260.000 kommt.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich bei der Eingruppierung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit und der Gewährung von Aufwandsentschädigungen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände nach der Eingruppierungsverordnung

a) zukünftig zum Zeitpunkt der Wiederwahl aufgrund der gesetzlich zu zahlenden Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe B 7 Bundesbesoldungsgesetz für den zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters bestellten Beigeordneten und nach Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsgesetz für die sonstigen Beigeordneten sowie entsprechend zu zahlender höherer Aufwandsentschädigung

b)         zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die bereits wieder gewählten Beigeordneten aufgrund der gesetzlich zu zahlenden Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe B 7 Bundesbesoldungsgesetz bzw. Besoldungsgruppe B 6 Bundesbesoldungsgesetz sowie entsprechend zu zahlender höherer Aufwandsentschädigung

c)         bei der Zahlung der zukünftigen Versorgungsbezüge nach den Besoldungsgruppen B 6 bzw. B 7             Bundesbesoldungsgesetz.

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