Kenntnisnahme - FB 36/0126/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Tagesordnungsantrag der SPD-Fraktion zur Sitzung des Umweltausschusses am 16.01.2007hier: Sanierung von Hausanschlüssen - Sachstandsbericht über Fristsetzungen in der VV BauONRW: § 45 Abwasseranlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
- Verfasst von:
- FB 36/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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06.03.2007
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Gestoppt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 03.01.2007 beantragt die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Aachen folgenden Tagesordnungspunkt für die Sitzung des Umweltausschusses:
Sanierung von Hausanschlüssen -
Sachstandsbericht über Fristsetzungen in der VV BauO NW: § 45 Abwasseranlagen
Im § 45 BauO NRW sind Fristen aufgeführt, die in Verbindung mit der VV BauO NRW (Abwasseranlagen) für den Bürger bindend sind.
Danach sind im Erdreich verlegte oder unzugängliche Grundleitungen nach der Errichtung oder Änderung auf Dichtheit prüfen zu lassen. In Abständen von höchstens 20 Jahren entsteht eine erneute Verpflichtung.
Für bestehende Grundleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung spätestens bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden.
In Wasserschutzgebieten gilt eine kürzere Frist: 31.12.2005
und zwar
- für Leitungen für häusliches Abwasser, die vor dem 01.01.1965 errichtet wurden, und
- für Leitungen für gewerbliches oder industrielles Abwasser, die vor dem 01.01.1990 errichtet wurden.
Durch Satzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Gefahrenabwehr kürzere Fristen festsetzen.
Die Prüfpflicht durch einen Sachkundigen trifft die Grundstückseigentümer.
Die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde beschränkt sich zunächst darauf, im Zweifel, also anlassbezogen, sich die Sachkundigen-Bescheinigung vorlegen zu lassen, dass die gesetzlich geforderte Prüfung erfolgt ist. Gemäß Runderlass des Bauministers haben die unteren Bauaufsichtsbehörden keinen Anlass, von sich aus die Vorlage der Dichtheitsbescheinigung zu verlangen.
Auch die Gemeinde ist nach der BauO berechtigt, diese Bescheinigung einzufordern.
Die VV BauO enthält explizit keine Fristen zur Sanierung von Hausanschlüssen. Die Notwendigkeit der Sanierung von defekten Grundleitungen ergibt sich jedoch aus unterschiedlichen Gesetzen und der Satzung:
- gemäß § 45 BauO NRW Abs. 1 sind Abwasseranlagen so in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren nicht entstehen können;
- gemäß § 18 b WHG müssen Abwasseranlagen so betrieben werden, dass sie dem Stand der Technik entsprechen;
- gemäß § 12 Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen sind Grundleitungen in ordnungsgemäßem Zustand zu betreiben.
Eine systematische Überwachung, ob die Eigentümerinnen und Eigentümer ihrer Pflicht zur Dichtheitsprüfung nachkommen, wird auch unter dem Wissen um die anstehende Gesetzesänderung nicht praktiziert (der Gesetzgeber in NRW beabsichtigt, die gesetzliche Vorgabe aus der BauO - möglicherweise auch mit geänderten Fristen - in das LWG zu überführen).
Unter Federführung des FB Umwelt werden jedoch derzeit interdisziplinär in der Stadtverwaltung Fragen aufgearbeitet, wie die nach der Notwendigkeit der systematischen Überwachung in besonders gefährdeten Bereichen, des Informationsaustausches zwischen den Ämtern und der STAWAG Abwasser GmbH, der Bürgerinformation und der federführenden Zuständigkeit innerhalb der Stadtverwaltung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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193,7 kB
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