Entscheidungsvorlage - Dez VI/0002/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Hauptausschuss nimmt die von der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen der ortsrechtlichen Bestimmungen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, gemäß den beigefügten Anlagen zu beschließen:

 

Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses beschließt der Rat der Stadt die Änderung der unter Ziff. 1) aufgelisteten ortsrechtlichen Bestimmungen gemäß den beiliegenden Anlagen 1 ‑ 8.

 

 

*           Vierter Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung der Stadt Aachen vom 15.12.1995

*           Siebter Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995

*           Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Gebäudemanagement der Stadt Aachen" vom 16.12.2003

*           Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das Eurogress Aachen vom 15.12.1995

*           Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb „Aachener Stadtbetrieb" vom 27.11.2002

*           Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für Stadttheater und Musikdirektion Aachen vom 20.12.1992

*           Satzung zur Änderung der Satzung für die Volkshochschule Aachen vom 15.12.1995

*           Satzung zur Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Aachen vom 21.8.1992.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Als Folge der vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Veränderungen in der Struktur der zu bildenden Ausschüsse (Wegfall des Feuerwehrausschusses, Neuerrichtung des Personal‑ und Verwaltungsausschusses, Bildung spezieller Betriebsausschüsse, Zuständigkeitsverschiebungen zwischen mehreren Ausschüssen, Umbenennung des Jugendhilfeausschusses) bedürfen die bestehenden ortsrechtlichen Regelungen entsprechender Änderungen. Diese erfassen nicht lediglich die Zuständigkeitsordnung selbst sondern wirken sich  ‑mit entsprechendem Änderungsbedarf‑ auch auf die Hauptsatzung, die Satzung für das Jugendamt und die Betriebssatzungen aus. Die erforderlichen Änderungen der Betriebssatzungen werden des weiteren zum Anlass genommen, diese auch in ihrer inhaltlichen Struktur aneinander anzugleichen.

Die sich hieraus insgesamt ergebenden Änderungen sind in den beigefügten Anlagen 1 ‑ 8 im Detail dargestellt.

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