Entscheidungsvorlage - A 50/0126/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährung von Grundsicherungsleistungen an Arbeitsuchendehier Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II von Auszubildenden, die eine dem Grunde nach u.a. nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Soziales und Integration
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie
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29.03.2007
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Anträge der Ratsherren Müller und Schnitzler sind in
chronologischer Reihenfolge beigefügt. .
Anlass beider Anträge war die wiederholte Berichterstattung in der Aachener Tagespresse über den Fall einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person, der mit dem Zeitpunkt des Besuches der Abendrealschule die Weitergewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende versagt wurde.
Ihre Versagung der SGB II-Leistungen stützte die ARGE in der Stadt Aachen auf § 7 Abs. 5 SGB II. In der Fasung des Gesetzes vom 20.7.2006 wird dort bestimmt:
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen gewährt werden.“
Die in § 7 Abs. 6 SGB II erwähnten Ausnahmen von Leistungsausschluss des Abs. 5 sind in dem rechtshängigen Fall nicht einschlägig.
Das Sozialgericht Aachen hat zwischenzeitlich die ARGE mit Beschluss vom 14.2.2007 (siehe Anlage) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der betroffenen Person über den 4.2.2007 hinaus vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis Ende Juni 2007, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Begründet wird dieses damit, dass das Stadium der Ausbildung, in dem sich der Leistungsberechtigte gegenwärtig befindet, auch dem Grunde nach keinen BAföG-Anspruch auslöst. Für die Zeit ab Beginn des dritten Fachsemesters, das dem Grunde nach förderungfähig ist (auch obwohl der Auszubildende die persönlichen Voraussetzungen zum BAföG-Bezug nicht erfüllt), hat das Sozialgericht keine Entscheidung getroffen.
Die ARGE in der Stadt Aachen hat aufgrund des vorliegenden Beschlusses die Leistungsgewährung an den Auszubildenden ab 5.2.2007 aufgenommen, prüft aber gegenwärtig die rechtlichen Möglichkeiten einer Beschwerde gegen den ergangenen Beschluss.
Wie sich aus § 6 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 7 und 44a SGB II ergibt, ist allein die Bundesagentur für Arbeit und in ihrem Auftrag die ARGE in der Stadt Aachen zur Feststellung des Leistungsanspruches befugt. Die Bundesagentur für Arbeit trägt als Auftraggeberin insoweit die Verantwortung für eine gesetzeskonforme Anwendung des SGB II (s. § 44 b SGB II).
Demgegenüber beschränkt sich die kommunale Verantwortung (neben den in § 23 Abs. 3 SGB II genannten einmaligen Leistungen) lediglich auf die Unterkunftskosten, deren Zahlung aber erst die grundsätzliche Feststellung des Anspruches im Sinne des § 7 SGB II voraussetzt.
Da demzufolge die Feststellung des Leistungsanspruches nach dem SGB II nicht zum gemeindlichen Aufgabenbereich gehört, fehlt dem Rat der Stadt (und seinen Ausschüssen) nach Auffassung des Rechtsamtes die entsprechende Organkompetenz. Er darf daher in dem streitbefangenen Leistungsfall weder eine Sachdiskussion führen noch eine Sachentscheidung treffen.
Für die beiden vorliegenden Ratsanträge bedeutet dies folgendes:
1. Der Antrag von Ratsherrn Schnitzler, der nach seinem Beschlussentwurf ausdrücklich auf die Korrektur der getroffenen Erstentscheidung der ARGE zielt, darf nicht behandelt werden.
2. Demgegenüber enthält der Antrag von Ratsherrn Müller in erster Linie die an die ARGE gerichtete Bitte, ihre Ursprungsentscheidung unter Ausnutzung vorhandener Ermessensspielräume zu überdenken. Diese Bitte auszusprechen, beinhaltet keine Entscheidung in der Sache selbst. Anders als der Antrag von Ratsherrn Schnitzler ist der Antrag von Ratsherrn Müller nicht auf eine unmittelbare Korrektur, sondern auf eine Überprüfung der Ursprungsentscheidung mit offenem Ausgang gerichtet.
Es bestehen daher aus Rechtsgründen keine Bedenken gegen die Behandlung dieses Antrages im Sozial- und Gesundheitsausschuss.
Wegen der eingeschränkten Befassungskompetenz des Rates (und seiner Ausschüsse) in der Sache und des noch anhängigen Rechtsstreites sieht sich die Verwaltung zur Unterbreitung eines Beschlussvorschlages außer Stande.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1.007,4 kB
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2
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(wie Dokument)
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796,9 kB
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