Entscheidungsvorlage - BA 4/0059/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim beauftragt die Verwaltung, mit dem Verein Verhandlungen über die Teilnutzung des städtischen Grundstücks Raerener Straße 323 aufzunehmen mit dem Ziel, die Voraussetzung zur Errichtung einer Schießanlage mit Vereinsheim durch den Verein zu schaffen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Zu Frage 5 des Antrages:

 

Besteht die planungsrechtliche Möglichkeit, dass auf dem Gesamtgrundstückskomplex die St. Peter und Paul Schützenbruderschaft Aachen-Sief ihr Schützenhaus errichtet?

 

Zur Vorgeschichte:

 

Die Schießanlage der Schützenbruderschaft befindet sich auf einem privaten Grundstück im Ortsteil Sief. Es besteht jedoch nur ein zeitlich eingegrenztes Nutzungsrecht. Die 1963 errichtete Anlage genügt weder heutigen Ansprüchen  (fehlende geeignete sanitäre Anlagen, nur „Dixi-Toiletten“) noch ermöglicht sie die erforderliche Entwicklung des Vereins (verstärkte Jugendarbeit, Aufnahme auch von weiblichen Mitgliedern). Aufgrund der Eigentumsfrage scheidet eine Investition auf dem jetzigen Grundstück aus. 

 

Die Schützenbruderschaft  hat deshalb erneut die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob es baurechtlich möglich ist, auf dem hinteren Teil des städtischen Grundstücks Hausnr. 323 (Parzelle Nr. 810 – s. beigefügter Plan) eine Schießanlage mit Vereinsheim zu errichten. Im vorderen Teil dieses Grundstücks befindet sich der Schulungs- und Aufenthaltsraum der Freiwilligen Feuerwehr Aachen-Sief. 

 

Mit der Errichtung der Schießanlage nebst Vereinsheim auf diesem Grundstück könnte in Sief eine Zusammenfassung der öffentlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen erreicht werden. Es bietet sich hier die Chance, einen Mittelpunkt für den Ortsteil Sief zu installieren. Gleichzeitig könnte der Fortbestand der Schützenbruderschaft in Sief auf Dauer gesichert werden.

Beide Gemeinschaften leisten außerdem wertvolle Jugendarbeit.

 

Die Suche nach einem geeigneten Grundstück im  Ortsteil Sief stellt sich äußerst schwierig dar, da der gesamte Ortsteil planungsrechtlich ausschließlich aus Splittersiedlungen im Außenbereich nach   § 35 BauGB besteht. Dies gilt gleichermaßen auch für den nunmehr avisierten Standort hinter der Feuerwehr Sief. Der FN-Plan stellt hier Flächen für die Landwirtschaft dar, ferner liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet.

 

Der Fachbereich Bauaufsicht hat unter Beteiligung der Fachbereiche Stadtentwicklung und Verkehranlagen bzw. Umwelt das vorgesehene städt. Grundstück als grundsätzlich geeignet angesehen und bestätigt, dass die Voraussetzungen zur Genehmigungsfähigkeit bzw. Realisierung des Bauvorhabens vorliegen. 

 

 

 

Planungsrechtlich ist der Kommentierung zu entnehmen, dass Schießstände und Schießplätze wegen ihrer Gefährlichkeit und wegen der Emissionen (Lärm) in Baugebieten undenkbar und deshalb nach  § 35 Abs. 1 Nr. 4 im Außenbereich bevorrechtigt seien. Für einen privaten Schießplatz hat das BVG die Privilegierung im Außenbereich bestätigt (Urteil vom 28.04.1978 – 4 C 53.76, BRS 33 Nr. 66). Das Gericht bestätigt dort für ein konkretes Vorhaben, dass wegen nicht unerheblicher Lärmauswirkungen eine Unterbringung innerhalb bebauter Ortsteile ausscheidet und es daher sinngerecht nicht im Außenbereich untergebracht werden könne. Der Schießsport sei grundsätzlich förderungswürdig. Es sei mithin so, dass auch die stärkere Belastung der öffentlichen Belange gewissermaßen ausgeglichen werde durch das, was dem Vorhaben oder seinem Zweck an Wert zukommt.

 

Da der Verein neben der Nutzung für Luftgewehre auch die Nutzung für Kleinkaliber und hier auch Veranstaltungen mit anderen Vereinen vorsieht, erscheint gerade auch vor dem Hintergrund der Bedeutung für das Ortsleben die Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 aus Sicht des Fachbereiches Bauaufsicht möglich. Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich die Fachbereiche Stadtentwicklung und Verkehrsplanung sowie Umwelt angeschlossen.

Nach Darstellung des Fachbereiches Umwelt ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass die notwenigen Anlagen so zu planen und zu realisieren sind, dass der auf dem Gelände vorhandene Baum- und Strauchbestand nicht beeinträchtigt wird, notwendige Parkplätze ausschließlich im vorderen Grundstücksbereich angelegt werden und für die notwendigen Flächenversiegelungen  Ausgleichsmaßnahmen durch den Bauherren zu veranlassen sind.

 

Die Feuerwehr hat erklärt, dass ihrerseits zum Bau der Schützenhalle keine Bedenken bestehen, wenn nachstehende Punkte in die Planung und Umsetzung einfließen.

 

·               Es dürfen keine Einschränkungen zur Wahrnehmung der originären Aufgaben entstehen. Die Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten durch die Löschzugmitglieder sowie die Abfahrt der Feuerwehr müssen jederzeit möglich sein.

 

·               Die Schützenhalle soll soweit wie möglich auf dem hinteren Bereich des Grundstücks erstellt werden.

 

·               Die Flächen zur Erstellung von Feuerwehrfahrzeughallen durch Anbauten an die bestehenden Schulungsräume müssen in ausreichender Größe frei bleiben Hierzu sind ggf. Bedarfsberechnungen zu fertigen.

 

·               Die gemeinsam genutzte Hoffläche ist so zu gestalten, dass für beide Nutzer entsprechend ihrer Aufgaben Bewegungsflächen entstehen.

 

·               Schützen und Feuerwehr sollen ihre Termine nach Möglichkeit so bestimmen, dass keine Doppelnutzung entsteht. D.h. Übungspläne, Training, Veranstaltungen und Festlichkeiten müssen jährlich in Vorplanung abgestimmt werden.

 

·               Der Feuerwehr müssen ausreichend viele Pkw-Stellplätze zu Verfügung gestellt werden, um ein schnelles Ausrücken zu gewährleisten. Dies ist auch dann zu gewährleisten, wenn eine Veranstaltung im Schützenhaus stattfindet.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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Anlagen

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