Empfehlungsvorlage (inaktiv) - A 61/0018/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
A) Bebauungsplan Nr. 842 - Gewerbebebiet Oberforstbach- Süd - B) Änderung Nr. 89 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachenhier: Bericht über das Ergebnis der (erneuten) Offenlage Empfehlung zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes und zur Änderung des FNP
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Beteiligt:
- B 4 - Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim
- Verfasst von:
- A 61/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
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|
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Anhörung/Empfehlung
|
|
|
10.11.2004
| |||
●
Erledigt
|
|
Planungsausschuss
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Entscheidung
|
|
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01.12.2004
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Für
die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
Die
Bezirksvertretung Aachen- Kornelimünster / Walheim nimmt den Bericht der
Verwaltung über das Ergebnis der erneuten Offenlage - und zur Änderung Nr.89
des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Sie
empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange, die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zurückzuweisen und den
Bebauungsplan Nr. 842 - Gewerbegebiet Oberforstbach-Süd - gem. § 10 Abs. 1
BauGB als Satzung zu beschließen.
Zudem
empfiehlt sie dem Rat die 89. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen zu beschließen.
Für
den Planungsausschuss
Der
Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
erneuten Offenlage und zur
Änderung Nr.89 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen zur Kenntnis.
Er
empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die nicht
berücksichtigt werden konnten,
zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 842 - Gewerbegebiet
Oberforstbach-Süd - gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Zudem
empfiehlt er dem Rat die 89. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
I. Bisheriges
Planverfahren
II. Anlass der zweiten Offenlage
III. Anlass der dritten, verkürzten Offenlage
IV
Bericht
über die Eingaben der Träger öffentlicher Belange
V. Zusammenfassung und
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
I. Bisheriges
Planverfahren
Der
Stadtentwicklungssausschuss hat in der Sitzung vom 6.11.1997 den Vorschlag der
Verwaltung, für den Bereich des Gewerbegebietes Oberforstbach-Süd, zwischen
Monschauer Straße, Pascalstraße und Nerscheider Weg den Bebauungsplan neu
aufzustellen zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Planung wurde der
Bezirksvertretung Aachen Kornelimünster / Walheim in ihrer Sitzung am
10.12.1997 vorgestellt. Die Bezirksvertretung schloss sich dem Beschluss des
Planungsausschusses an, den Bebauungsplan für diesen Bereich erneut
aufzustellen.
Die frühzeitige
Bürgerbeteiligung fand statt in der Zeit vom 16.6. bis 18.6.1998, parallel
hierzu wurde die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt.
In ihrer Sitzung vom
2.5.2001 hat die Bezirksvertretung dem Planungsausschuss die Aufstellung und
Offenlage des Bebauungsplanes 842 - Gewerbegebiet Oberforstbach-Süd -
empfohlen. Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.5.2001 die
Aufstellung und Offenlage des Bebauungsplanes beschlossen.
Der Entwurf des
Bebauungsplanes Nr. 842 - Gewerbegebiet Oberforstbach-Süd - hat in der Zeit vom
5.9. bis 5.10.2001 im Planungsamt öffentlich ausgelegen. Die Bürgerinnen und
Bürger haben in diesem Zeitraum keine Einwände gegen die Planung vorgebracht.
Von Seiten der Träger
öffentlicher Belange erfolgten zwei Eingaben.
Die Eingaben der Träger
öffentlicher Belange wurden den Fraktionen gesondert zugeschickt.
II. Anlass der zweiten Offenlage
In der weiteren
Überarbeitung zeigte es sich, dass die Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandel so
überarbeitet werden musste, dass nur der Ausschluss von innenstadtrelevantem
Einzelhandel festgesetzt werden sollte.
Es sollten zukünftig nur
noch Einzelhandelsbetriebe zulässig sein, die über kein zentren- und
nahversorgungsrelevantes Sortiment verfügen. Die Sortimentsbegrenzung wurde in
Anlehnung an die Kölner Liste über Warengruppen des Warenverzeichnisses für
Binnenhandelsstatistik - Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen
Bundesamt Wiesbaden, gewählt. Dabei sollte zur Sicherung der gewerblichen
Nutzung die Geschoßfläche für jeglichen Einzelhandel auf maximal 1200 m²
beschränkt werden.
Ausgenommen werden von
dieser Regelung sollte der im Bebauungsplan gekennzeichnete Bereich
zwischen der Werkstraße, dem Nerscheider Weg und Pontsheide / Hirzenrott und
Pascalstraße. In diesem Bereich haben sich bereits Einzelhändler (Lebensmittel)
angesiedelt. Um die Versorgung des Stadtteils Oberforstbach zu gewährleisten,
sollte diese Nutzung dauerhaft gesichert werden.
Eine weitere Änderung
einer Festsetzung zur Regelung von ausnahmsweise zulässigen Betrieben anderer
Abstandsklassen erfolgte, um auch Betrieben anderer Abstandsklassen als der
Nächsthöheren die Zulässigkeit im Plangebiet zu ermöglichen. Sie müssen jedoch
den Nachweis erbringen, dass Emissionen so begrenzt werden, dass nachteilige
Auswirkungen auf die Umgebung vermieden werden.
Weiterhin sollte der
Geltungsbereich an der nördlichen Bebauungsplangrenze erweitert werden. Hier
wird an der Pascalstraße eine weitere gewerbliche Baufläche geschaffen, die das
Bebauungsplangebiet so ergänzt, dass die Grenzen der Bauflächen des
Bebauugsplanes 799 - Pascalstraße - südwestlich der Pascalstraße fortgesetzt
werden.
Der hier verlaufende
Grünzug sollte als landschaftsprägendes Element im Bebauungsplan geschützt
werden, er bildet den Abschluss des Gewerbegebietes nach Norden zur Landschaft
hin.
Die verbleibende Restfläche zwischen dem Gehölzzug und der
Pascalstraße sollte als Ausgleichsfläche von Bebauung freigehalten werden. Zum
Schutz dieser Flächen sollte hier ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten
festgesetzt werden.
Der Ausgleich konnte
jedoch nicht in vollem Umfang auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Die Lage
bzw. die Kosten der weiteren Ausgleichsflächen sollten bis zum
Satzungsbeschluss ermittelt werden.
Die
Straßenbegrenzungslinie sollte im Erweiterungsbereich so versetzt werden, dass
der Ausbaustandard der Pascalstraße bis zur Grünfläche entsprechend fortgesetzt
werden kann.
Ansonsten sollten die
Festsetzungen den südlich anschließenden Baufeldern entsprechen.
Berücksichtigt werden
mußte jedoch, dass in diesem Erweiterungsbereich Flächen zum Ausgleich des
Bebauungsplan Nr. 799 liegen, hier sieht der Landschaftspflegerische
Begleitplan eine Heckenpflanzung zum Biotopverbund vor. Diese Flächen müssen
nun um den Erweiterungsbereich herumgeführt werden und können an den
vorhandenen Grünzug anschließen.
III. Anlass der dritten, verkürzten
Offenlage
Durch neue
Rechtsprechungen zum Ausschluß von Einzelhandel, insbesondere durch das
Normenkontrollverfahren Kaiserbrunnen, war absehbar, dass die bisher
vorgenommene Strukturierung des Bebauungsplanes und die Begründung der
Festsetzungen überarbeitet werden musste. Anlass der dritten, verkürzten
Offenlage war die Aufstellung eines rechtssicheren Bebauungsplanes, der jedoch
weiterhin die bisher vorhandenden städtebaulichen Ziele verfolgt.
III.A Bebauungsplanes
Nr. 842 - Gewerbegebiet Oberforstbach-Süd -
Gemäß §1(5) i.V. m. (9)
BauNVO sind im Plangebiet Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe
mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher grundsätzlich nicht
zulässig. Die nur im geringen Maße in Aachen verfügbaren Flächen für
Gewerbegebietsausweisungen werden für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe
reserviert und der vorhandene High Tech Standort Pascalstraße weiter ausgebaut
. Es wird verhindert, daß die
Einkaufsströme sich zu nicht
integrierten Standorten verlagern,
insbesondere wenn diese Betriebe massiert auftreten. Dadurch kann die
Nahversorgung in den Wohnstandorten spürbar geschwächt werden. Diese
Entwicklung kann die Lebensfähigkeit gewachsener Stadtkerne und
Stadtteilzentren beeinträchtigen und in ihnen bestehende Wirtschaftsstrukturen
schwächen sowie zentraler Versorgungsbereiche in ihrer Entwicklung stören. Die
Existenzbedingungen kleinerer, älterer, aber wohnungsnaher Läden werden
weiterhin verschlechtert. Die Möglichkeit, moderne größere Läden am Ort des
Einkaufsbedürfnis anzusiedeln wird erschwert.
Ein Flächenverbrauch für
Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem anderen Standort zulässig sind,
wird durch diese Festsetzung verhindert, bestehende Betriebe haben
Bestandsschutz.
Ausnahmsweise werden
neuen Betrieben, die nur im Gewerbegebiet zulässig sind, der Verkauf ihrer
Produkte ermöglicht. Weiterhin ist für Gewerbebetriebe, die im Hinblick auf den
Verkauf an letzte Verbraucher mit Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind, der
Verkauf ihrer Produkte zulässig, wenn der Verkauf an Art und Umfang in einem
betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion oder der Ver- und Bearbeitung von
Gütern, einschließlich Reparatur und Serviceleistungen, des Betriebes stehen.
Zusätzlich darf die Verkaufsfläche maximal 20% der Grundfläche des
Betriebsgebäudes nicht überschreiten.
Da bei größeren Betrieben
der Anteil von 20 % immer noch zu erheblichen Verkaufsflächen führen kann, wird
eine Begrenzung dieser Fläche auf maximal 200 m² festgesetzt.
Der mit gekennzeichnete Bereich
bildet den Abschluß des Gewerbegebietes zur Monschauer Straße und den Eingang zur Pascalstraße. Hier
sind Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher
ausnahmsweise zulässig, wenn der Verkauf an Verbraucher nach Art und Umfang in
einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion oder der Ver- und
Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur und Serviceleistungen des
Betriebes steht und die Verkaufsfläche maximal 50% der Grundfläche des
Betriebsgebäudes einnimmt. Hier wird eine entsprechend größere maximale
Begrenzung dieser Fläche von 800 m² festgesetzt. Es ist hier angebracht an einer
Haupterschließungsstraße Betriebe mit einem größeren Verkaufs- und
Servicebereich zu berücksichtigen.
Dabei werden ausschließlich Gewerbebetriebe zugelassen, die keine
Relevanz zur Aachener Innenstadt aufweisen. Eine Sicherung der gewerblichen
Nutzung begründet zusätzlich die Beschränkung der Geschoßfläche für
jeglichen Einzelhandel auf maximal 1200 m². Die Lage dieses Bereiches am Beginn
des Gewerbegebietes an der Monschauer Straße ermöglicht eine gute Erschließung
für potentielle Einkäufer und damit eine Vermeidung von zusätzlichem
Verkehrsaufkommen im östlichen Bereich des Gewerbegebietes.
In dem mit gekennzeichneten Bereich
zwischen der Werkstraße, dem Nerscheider Weg und Pontsheide / Hirzenrott haben
sich bereits Einzelhändler (Lebensmittel und Getränke) angesiedelt. Es besteht
jedoch noch ein weiterer Bedarf für diese Einzelhändler in Oberforstbach. Um
die Nahversorgung des Südraums, u.a. der Stadtteile Oberforstbach, Lichtenbusch
und Schleckheim mit Waren des
täglichen Bedarfs zu gewährleisten, wird diese Nutzung dauerhaft gesichert.
Deshalb werden hier Einzelhandel mit dem Sortiment der Warengruppen
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ( WB 00-13) und Wasch- und Putzmittel,
Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18) zulässig sein, verbunden mit der
Auflage, dass innerhalb dieses Bereiches eine Gesamtbruttogeschossfläche von
4000 m² nicht überschritten wird. Mit der Festsetzung einer Begrenzung der Bruttogeschossfläche kann auch der
gekennzeichnete Bereich erweitert und
die großen, besser
geeigneten Grundstücke mit einbezogen werden, ohne dass eine Aufweitung dieses
Bereiches eine für Oberforstbach übermäßige Versorgung mit den o.g. Einzelhändlern
mit sich ziehen würde.
Da viele Einzelhändler
Waren außerhalb ihres festen Sortimentes anbieten, wird das Hauptsortiment
(Lebensmittel, Drogerien) mit > 70 % festgesetzt. Auch hier soll eine Sicherung der
gewerblichen Nutzung mit der Beschränkung der Geschoßfläche für den
Einzelhandel im Regelfall auf maximal 1200 m² zusätzlich begründet werden.
Soweit die
Einzelhandelbetriebe im Baugenehmigungsverfahren nachweisen können, dass
negative städtebauliche Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs 3 BauNVO nicht zu
befürchten sind, kann diese Größe im Einzelfall auch überschritten werden. Hier
hat der Antragsteller zu ermitteln, inwieweit der Einzelhandelsbetrieb
tatsächlich der Nahversorgung der Stadtteile Oberforstbach, Lichtenbusch und
Schleckheim dient oder ob zusätzliche zentrenrelevante Kaufkraft abgeschöpft
wird (Tragfähigkeitsberechnung). Darüber hinaus sind vom Antragsteller die
Auswirkungen seines Betriebes auf die Verkehrsentwicklung und die
Lärmimmissionen zu ermitteln.
Im Plangebiet galt für
die Gewerbeflächen nördlich der Pascalstraße eine Grundflächenzahl (GRZ) von
0,8 mit Ausnahme des Eckgrundstückes Monschauer Straße / Pascalstraße/
Werkstraße. Hier und für die Gewerbeflächen südlich der Pascalstraße gilt eine
GRZ von 0,6. Diese Festsetzungen sollen in der bisherigen Größenordnung
erhalten bleiben. Dennoch wird die Größe der Fläche, die versiegelt werden
darf, in Zukunft geringer sein, als dies jetzt der Fall ist. Nach der dann
geltenden Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 sind bei der Ermittlung
der Grundfläche die Flächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die
das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, im Gegensatz zum jetzt noch
geltenden Ortsrecht mitzurechnen. Es soll daher festgesetzt werden, dass die
zulässige GRZ von 0,6 durch Stellplätze und Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8
überschritten werden darf. Durch diese Festsetzung kann für diese betroffenen
Grundstücke die nach gültigen Recht maximale GRZ erreicht werden.
Für die Gebäude, die
nördlich an die Pascalstraße grenzen, ist die GRZ von 0,8 auf 0,6 reduziert
worden, um ein einheitliches Erscheinungsbild der Pascalstraße in Bezug auf die südliche Bebauung zu
gewährleisten.
Mit der Festsetzung einer
GFZ von 1,8 kann zusätzlich zu einer GRZ von 0,8 und einer bis zu
dreigeschossigen Bauweise im Bereich südwestlich der Straße Hirzenrott bis zur
Monschauer Straße differenzierter auf die Baumasse Einfluß genommen werden.
Hinsichtlich der Festsetzungen
zur maximalen Gebäudehöhe, Geschosszahl sowie der Zulässigkeit von
Nebenanlagen, Stellplätzen und Werbeanlagen auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen wird eine Angleichung an die Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 799 - Gewerbegebiet Pascalstraße - erfolgen:
Grundsätzlich wird eine
mindestens zwei-, maximal dreigeschossige Bebauung festgesetzt, um dem Ziel des
sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gerecht zu werden.
Im Bereich der mit umgrenzten Fläche wird
eine bis zu dreigeschossige Bebauung möglich sein, um auch die für das
Sortiment der Warengruppen Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren ( WB 00-13) und
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18)
herkömmlichen eingeschossigen Gebäude hier realisieren zu können.
Zur Begrenzung der
Gebäudehöhen wird eine maximale Gebäudehöhe statt der bisher festgesetzten
maximalen Wandhöhe festgesetzt. Sie beträgt an den Straßen innerhalb des
Gewerbegebietes 12,5 m, zur Landschaft hin werden die vorhandenen Gebäudehöhen
übernommen. Im Bereich des Eckgrundstückes Monschauer
Straße/Pascalstraße/Werkstraße wird zur Markierung der Eingangssituation in das
Gewerbegebiet eine mindestens zweigeschossige Bebauung mit einer minimalen Höhe
von 286,5m über NN bis zu einer viergeschossigen Bebauung von 297,0 m über NN
festgesetzt.
Im nördlichen
Erweiterungsbereich des Bebauungsplanes wird für den bisher ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzten Bereich
eine Ein- und Ausfahrt (mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Fläche zugunsten der Anlieger und der Versorgungsträger) für eine ausreichende
Erschließung des Grundstücks festgesetzt. Der Ein- und Ausfahrtsbereich ist so
gewählt, dass die in dem Gehölzzug sich befindenden Bäume wie Eichen, Feldahorn
und Hainbuche geschützt bleiben.
Da für den Planbereich
bereits Baurecht besteht, ist ein Ausgleich für den Eingriff (gemäß § 1a BauGB)
bis auf die Erweiterungsfläche im Norden des Plangebietes nicht erforderlich.
Für die
Erweiterungsfläche entsteht nach dem Eingriff ein Defizit von 1610
Wertepunkten.
Der Ausgleich dieses
Defizits wird teilweise auf einer südlich des Plangebietes gelegenen Fläche
(Teilbereich von Flurstück 2259) der Stadt Aachen und auf den Flurstücken Gem.
Walheim, Flur 3, Flst. 353 ,2356, 2362, und 2363 durch eine Umwandlung einer
intensiv genutzten Grünlandfläche (Wertefaktor 0,4) in ein Feldgehölz /
Heckenstruktur (Wertefaktor 0,6) vorgenommen. Der restliche Ausgleich erfolgt
durch Pflanzmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes auf einer Fläche von
ca 6440 qm oder durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 75.000, 00
€.
Die Ausgleichsmaßnahmen
werden in einem städtebaulichen Vertrag nach § 11(1) Bau GB gesichert.
III.B Änderung
Nr. 89 des Flächennutzungsplanes 1980
Die teilweise neuen
Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 842 im Bereich südlich der Pascalstraße
betreffen nur diesen und haben somit keinen Einfluss auf die Darstellungen und
Abgrenzungen der v.g. FNP-Änderung. Somit brauchte sie auch nicht parallel zum
Bebauungsplan-Verfahren ein zweites mal (verkürzt) mit offengelegt werden;
außerhalb dieses Verfahrensschrittes wurde sie nur als Information ausgehängt.
III. C Landschaftsplan
1988 der Stadt Aachen
Ein Änderungsverfahren
zum Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen ist nicht erforderlich, da für den
o.g. Bereich ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Die für diesen Bereich
bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den
Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanverfahrens widersprechen, treten mit
der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 842 gemäß § 29 Abs. 4 LG
außer Kraft.
IV. Bericht
über die Eingaben der Träger öffentlicher Belange
Zur öffentlichen
Auslegung wurden 14 Träger öffentlicher Belange beteiligt. Davon haben 3 Träger
öffentlicher Belange eine Stellungnahme abgegeben, die keine uneingeschränkte
Zustimmung zur Planung beinhaltet und der Vorlage als Anlage beigefügt ist:
1. Staatliches
Umweltamt Aachen
2. Industrie- und Handelskammer
Aachen
3. Handwerkskammer
Aachen
Zusammenfassung der
Eingabe des Staatlichen Umweltamtes
Immissionsschutzrechtliche
Belange:
Das Staatliche Umweltamt
hält die Ausnahmeregelung Nach I.
2 der schriftlichen
Festsetzungen für
problematisch. Sollte es sich um ein atypisches Erscheinungsbild einer/s
ausnahmsweise
zugelassenen Anlage/Betriebes handeln so sollte in den schriftlichen
Festsetzungen noch darauf
hingewiesen werden.
Grundwasser:
Der Grundwasserstand im
Planbereich befindet sich bei ca. 1 - 3 m unter Flur. Ein entsprechender
Hinweis sollte in die Verfahrensunterlagen aufgenommen werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Begründung wurde in
Absprache mit dem Staatlichen Umweltamt ergänzt.
Ein entsprechender
Hinweis bezüglich der Tiefe des Grundwassers ist den schriftlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes beigefügt.
Zusammenfassung der
Eingabe der Industrie- und Handelskammer Aachen
Die Industrie- und
Handelskammer Aachen regt weiterhin an, die in der Zone 0 des Gewerbegebietes
liegenden Gewerbebetriebe, die auf Grund ihrer Betriebsgenehmigung
Bestandsschutz genießen, namentlich im Bebauungsplan aufzuführen und gemäß §1
Abs. 10 BauNVO für allgemein zulässig zu erklären.
Die starke Einschränkung
der Nutzbarkeit der Gewerbegrundstücke im Bereich der Zone 0 mit einem
Ausschluss aller Betriebsarten der Abstandklassen I bis VII würde sich als
Investitionshindernis zeigen.
Stellungnahme der
Verwaltung
Die Zone 0 des
Gewerbegebietes grenzt unmittelbar an die zu schützende Wohnbebauung am
Nerscheider Weg an. Aus diesem Grund sind in dieser Zone nur Betriebe zulässig,
von denen keine unzumutbaren Lärm-, Luft-, Schadstoff- bzw. Geruchsimmissionen
auf die benachbarten schutzwürdigen Bauflächen einwirken.
Dabei sind Anlagen der
höheren Abstandsklassen der Abstandsliste zulässig, wenn im Einzelfall
nachgewiesen wird, dass die Emissionen dieser Anlagen durch geeignete
technische Maßnahmen oder besondere Beschränkungen so weit begrenzt werden,
dass in den zu schützenden Nachbargebieten schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes vermieden werden.
Bereits bestehende
Betriebe genießen in dieser Zone Bestandsschutz, da bereits bei der Ansiedelung der Betriebe die
Nachbarverträglichkeit geprüft wurde. Zukünftige Erweiterungen bzw. bauliche
Veränderungen dieser Anlagen werden in jedem Fall immissionsschutzrechtlich
überprüft, unabhängig davon, ob diese Betriebe namentlich im Bebauungsplan
aufgeführt sind oder nicht.
Gutachten sind dabei nur
dann erforderlich, wenn diese baulichen Veränderungen oder Erweiterungen
immissionsschutzrechtlich relevant sind.
Demnach stellen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes keine unzumutbare Härte für die bestehenden Betriebe in der
Zone 0 dar, es besteht keine Notwendigkeit diese Betriebe als allgemein
zulässig festzusetzen.
Die Verwaltung schlägt
vor, aus vorgenannten Gründen die Bedenken der IHK zurückzuweisen.
Zusammenfassung der
Eingabe der Handwerkskammer Aachen
Ebenso wie die Industrie-
und Handelskammer Aachen bemängelt die Handwerkskammer Aachen die getroffenen
Festsetzungen für Betriebe in der Zone 0 am Nerscheider Weg.
Stellungnahme der
Verwaltung
Hier sei auf die Stellungnahme
für die Eingabe der Industrie- und Handelskammer Aachen verwiesen.
V. Zusammenfassung
und Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Zu der Offenlage sind
keine Eingaben von Bürgern gemacht worden.
Eine Stellungnahme eines
Trägers öffentlicher Belange wurde in der Planung mit einer Ergänzung der
Begründung berücksichtigt.
Die Verwaltung empfiehlt
die weiteren Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zurückzuweisen und
den Bebauungsplan Nr. 842 - Gewerbegebiet Oberforstbach-Süd - als Satzung zu
beschließen.
Außerdem
empfiehlt die Verwaltung, die Änderung Nr. 89 des Flächennutzungsplanes 1980
der Stadt Aachen zu beschließen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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