Entscheidungsvorlage - B 03/0083/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Amstelbachstraße von Dellstraße bis einschließlich Hsnr. 32Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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26.04.2007
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt wird in seiner Sitzung am 17.11.2005 auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage
Amstelbachstraße
von Dellstraße bis einschließlich Hsnr. 32
fassen:
Die Amstelbachstraße im o.g. Bereich wurde im Jahre 2006 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 28.07.2006. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Instandsetzungsarbeiten waren im Hinblick auf das Ausmaß der Schäden wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten.
Die Fahrbahn
wurde lediglich im Bereich zwischen Dellstraße und Fassinstraße – ausgelöst
durch eine Kanalbaumaßnahme - mit einem Deckenüberzug versehen. Der übrige
Bereich befand sich noch in einem guten Zustand. Diese Maßnahme löst keine
Beitragspflicht im Sinne des § 8 KAG NW aus.
Auf der südlichen Straßenseite befand sich der Gehweg vor dem Ausbau in einem sehr schlechten Zustand. Er bestand aus einem defekten Asphaltbelag ohne frostsicheren Unterbau und wies zahlreiche Unebenheiten und Schlaglöcher auf. Er erhielt einen Komplettausbau in Betonplattenbelag auf frostsicherem Unterbau. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden in Pflaster angelegt. Es handelt sich hierbei um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme.
Die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen waren defekt und entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Es handelt sich hierbei um eine beitragspflichtige Maßnahme.
Die Beleuchtung war überwiegend unzureichend. Sie wurde durch die partielle Installation neuer Lampen dem heutigen Standard angepasst. Dies stellt ebenfalls eine beitragspflichtige Maßnahme dar.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die
Einstufung der Erschließungsanlage Amstelbachstraße von Dellstraße bis
einschließlich Hsnr. 32 erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe a) der
städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt. 17.615,12 €
Hiervon
entfallen auf
d) den Gehweg ............................................................................................................16.890,49 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 2.329,72 €
für
die nicht anrechenbare Überbreite von 0,40 m (anrechenbare Breite 2,50
m)…14.560,77 €
e)
die
Oberflächenentwässerung...................................................................................
2.044,33 €
e) die Beleuchtung..........................................................................................................1.010,02 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
d) den Gehweg 8.736,46
€
(60% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 1.022,16 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) der städt. Satzung)
e) die Beleuchtung 505,01 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand
insgesamt..............................................................10.263,63
€
4. Der
vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit
= 8.875 m² zu verteilen (§ 4 SBS).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 1,16 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.
6. Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.