Entscheidungsvorlage - A 20/0085/WP15

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt die Stiftungsverfassung der Stiftung Bischoff vom 01.10.2006, vorbehaltlich des Genehmigungsverfahrens bei der Bezirksregierung Köln. Die Stiftungsverfassung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

 

 

Rombey

Reduzieren

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Verfassung der Stiftung Bischoff war bereits Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung am 14.10.2006 sowie einer Vorlage zum öffentlichen Teil der Ratssitzung am 14.02.2007.

Nachdem die Bezirksregierung Köln als Stiftungsaufsicht die durch den Rat der Stadt Aachen beschlossene Verfassung genehmigt hat, wurde durch den Bischoff Familienverband e.V. gegenüber der Bezirksregierung Köln unter anderem gerügt, dass die Beratung und Beschlussfassung im nichtöffentlichen Teil der Ratssitzung erfolgte und angekündigt, die Wirksamkeit der Stiftungsverfassung unter Hinweis auf diesen Verfahrensfehler gerichtlich überprüfen zu lassen.

 

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, die Öffentlichkeit zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einzelner und bei besonderen Angelegenheiten auszuschließen.

Die Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen sieht unter § 6 Abs.2 Nr. 11 vor, dass in Prozessangelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.

 

Die Stiftungsangelegenheit Bischoff ist seit langem Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Im Zeitpunkt der Erstellung und Beschlussfassung der Stiftungsverfassung waren mehre Gerichtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht Aachen sowie ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Aachen anhängig.

Unter anderem ist seit dem Juli 2006 eine Vollstreckungssache vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig, in der eine Nachkommin des Stifters die Bescheidung über ihren Antrag auf Bewilligung eines Stipendiats verfolgt. Wesentliche Grundlage der Entscheidung über diesen Antrag ist die nunmehr erneut eingebrachte Stiftungsverfassung.

 

Mit Schreiben vom 19.01.2007 regte die Bezirksregierung Köln an, in der nächsten Sitzung des Rates die Stiftungsverfassung erneut – diesmal im öffentlichen Teil – zu beraten und zu beschließen.

 

Nachdem der Bischoff Familienverband e.V. sowie die Nachkommin des Stifters zu erkennen gegeben haben, dass eine Behandlung der Stiftungsverfassung im öffentlichen Teil der Ratssitzung nicht gegen ihre Interessen verstößt, wurde die Stiftungsverfassung Bischoff dem Rat der Stadt Aachen durch die Verwaltung in der Sitzung am 14.02.2007 zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

Nach Aufruf der Sache im öffentlichen Teil der Ratssitzung durch den Oberbürgermeister wurde von Mitgliedern des Rates mitgeteilt, dass sämtlichen Fraktionen des Rates am 09.02.2007 ein auf den 06.02.2007 datiertes Schreiben des  Bischoff Familienverband e.V. zugegangen ist.

 

In diesem Schreiben werden - unter Bezugnahme auf ein beigefügtes „Kurzgutachten“ vom 24.12.2006 - schwere sachliche und rechtliche Bedenken gegen die Stiftungsverfassung geäußert, die ausschließlich die Interessen der Stadtverwaltung und nicht die der Stipendiaten der Stiftung berücksichtige und außerdem nicht mit den Betroffenen abgestimmt worden sei. Darüber hinaus wird in diesem Schreiben der Vorwurf erhoben, die Stadtverwaltung habe zu keiner Zeit den Rat unvoreingenommen und objektiv über Inhalt und Bedeutung der Satzung informiert. Eine Satzung, die inhaltlich der bereits in der Ratssitzung am 18.10.2006 beschlossenen Fassung gleiche, werde der Bischoff Familienverband e.V. nicht akzeptieren, so dass weitere gerichtliche Verfahren unausweichlich seien.

 

Die durch den Familienverband geltend gemachten Bedenken sind in der Vorbereitungsphase bereits sämtlich Gegenstand der verwaltungsinternen Beratungen gewesen. Sie wurden weiterhin aufgegriffen im Rahmen des extern vergebenen Rechtsgutachtens an den ehemaligen Leiter des städtischen Rechtsamtes Prof. Dr. Waschull. Weitergehende Erläuterungen des Rechtsamtes, die sich auf dieses Rechtsgutachten stützen, sind der Vorlage als Anlage beigefügt.

Die Bezirksregierung Köln, in Ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde und Stiftungsaufsicht, hat die Stiftungsverfassung geprüft – unter Hinzuziehung des Rechtsgutachtens – und hat in ihrer Genehmigung und im folgenden Schriftwechsel mit dem Familienverband (s. Anlage) deutlich gemacht, dass die Stiftungsverfassung den Anforderungen des Oberverwaltungsgerichtes Münster vollumfänglich gerecht wird und aus ihrer Sicht keinerlei Bedenken bestehen.

Der – neben den inhaltlichen Änderungswünschen – angeführte wesentliche Vorwurf zur Rechnungslegung der Stiftung bzw. zum Vermögen der Stiftung geht ins Leere. Die Rechnungslegung entspricht vollumfänglich den rechtlichen Erfordernissen. Beanstandung durch Rechungsprüfungsamt bzw. Bezirksregierung oder Gemeindeprüfungsamt sind nicht erfolgt. Die Grundstücke und die Erträge sind vollständig der Stiftung Bischoff zugeordnet – eine vollständige Übersicht für einen Stifternachkommen wird derzeit beim Immobilienmanagement zusammengestellt.

 

Im Übrigen sei darauf hingewiesen :

Die Vergaben ab 1987 werden – aktuell nach Rechtskraft der Stiftungsverfassung – nochmals für jedes Jahr nachvollziehbar neu gerechnet um wirklich jeden Fehler auszuschließen. Der nicht durch das Stiftungs- Rücklagevermögen (s. § 3 Absatz 1 Stiftungsverfassung) abgedeckte Auszahlungsbedarf wird durch die hierfür bereits vor vielen Jahren gebildete städtische Rücklage abgedeckt, so dass der Stiftung bzw. den Nachkommen am Ende nachweislich kein finanzieller Schaden entstanden sein wird.

 

Die Unterlagen werden i.S.d. Informationsfreiheitsgesetzes NRW für jeden Stifternachkommen einsehbar sein.

 

Unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts und angesichts der Tatsache, dass der Familienverband nach Aussagen anderer Familienangehöriger lediglich einen sehr begrenzten Anteil der Stifternachkommen repräsentiert, müssen auch die Interessen der anderen – nicht im Familienverband „organisierten“ - Nachkommen geschützt werden. Deren berechtigtes Interesse an einer baldigen Vergabe – und damit Auszahlung – durch die Stadt Aachen kann nicht dauerhaft zurückstehen, hinter den vom OVG Münster klar verneinten Beteiligungswünschen („Einwirkungsmöglichkeit“) Einzelner. Davon, dass die Grenzen des OVG-Urteils inhaltlich nicht korrekt beachtet wurden, geht keiner der ansonsten am Verfahren Beteiligten aus.

 

Die Stiftungsverfassung wird nunmehr bis auf eine nochmalige Änderung zur Klarstellung des Regelungsinhalts in § 3 (Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel) unverändert eingebracht. so dass auf die bisherigen Vorlagen Bezug genommen wird. Die Aufnahme des Satzes:

„Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erfordernisse wird durch die Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben.

Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungsverfassung.“

nach § 3 Absatz 1 Ziffer 4 dient der Klarstellung, dass eine Änderung in der Höhe des Stiftungsvermögens bei Erfordernis durch Tätigwerden der Verwaltung automatisch erfolgt und daß in diesem Fall eine erneute Beschlussfassung des Rates zur Stiftungsverfassung nicht erforderlich ist. Eine Anpassung des Stiftungsvermögens i.S.d. § 3 Absatz 1 wird erstmals nach Zusammenstellung der o.a. Übersicht erfolgen.      

 

Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom 25.04.2007 aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994, S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), folgende Verfassung der Stiftung Bischoff vom 01.10.2006 beschlossen:

 

 

„Verfassung der Stiftung Bischoff

 

 

Präambel1

 

Der im Jahre 1871 verstorbene Aachener Tuchfabrikant und Handelsgerichtspräsident Johann Arnold Bischoff hat mit Testament vom 11.04.1858 der Armenverwaltung der Stadt Aachen den „Driescher Hof“ zum Zwecke einer Stiftung vermacht und geschenkt.

Zur Sicherung einer modernen und rechtssicheren Stiftungsverwaltung ist diese Stiftungsverfassung aufgestellt worden, die der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung vom 18.10.2006 beschlossen hat.

A. Allgemeines

 

§ 1        Name, Rechtsform, Sitz

(1)        Die Stiftung führt den Namen: „Stiftung Bischoff“.

(2)        Die Stiftung Bischoff ist eine unselbständige Stiftung öffentlichen Rechts in der Form der

 kommunalen/örtlichen Stiftung mit Sitz in Aachen.

(3)        Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen als 

Sondervermögen treuhänderisch im Sinne des Stifters, des Stiftungsrechts sowie dieser   Stiftungsverfassung.

 

 

§ 2             Stiftungszweck

(1)        Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung von Nachkommen christlicher Konfession der fünf Söhne des Stifters durch Gewährung von Ausbildungsstipendien,

(2)        Im Falle des Aussterbens der Nachkommenschaft ist die Förderung von Kindern, die in Aachen ihren Erstwohnsitz haben, vorgesehen.

 

 

§ 3             Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

(1)        Das Vermögen der Stiftung betrug am 31.12.2006:

1.            Kapitalvermögen von                                                           82.954,23 EUR

            2.            Rücklagevermögen von                                                   3.216.488,04 EUR

            3.            Grundvermögen (Gelände des ehemaligen

Driescher Hofs) mit dem jeweiligen Buchwert                     

            4.            Grundstückserträge im Jahr 2006:                                    507.861,02 EUR

Eine Korrektur der nachrichtlich angegebenen Vermögens-Ausgangswerte durch rechtliche und/oder sachlich/rechnerische Erfordernisse wird durch die Stiftungsträgerin vorgenommen, sobald sich hierzu neue Erkenntnisse ergeben.

Änderungen bezüglich dieser Ausgangswerte behindern nicht die Rechtsgültigkeit der beschlossenen Stiftungsverfassung.

 

(2)        Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Jahreserträgen des Stiftungsvermögens, abzüglich der Verwaltungskosten sowie der sonstigen weiteren Aufwendungen. Zu den weiteren Aufwendungen zählen die mit der Vermögensverwaltung notwendig verbundenen Kosten, insbesondere Steuern, Abgaben, Unterhaltungsaufwände für Gebäude, Rechtsverfolgungskosten sowie Rückstellungen zur Stipendienstabilisierung bei Ertragsrückgang (sog. „Stabilisierungsrücklage“) oder wegen Minderung der Erbpachterträge.

(3)        Die Verwaltungskosten belaufen sich auf 10 % der Bruttoeinnahmen.

(4)        Das Stiftungsvermögen ist der Stiftung in seinem Wert zu erhalten und nicht für andere Zwecke zu verwenden. Das Stiftungsvermögen ist in üblicher Weise zu versichern. Für den Fall, dass sich ein nicht oder nicht in vollem Umfang versichertes Schadensrisiko realisiert, haftet die Stadt nicht.

 

§ 4        Organ der Stiftung

(1)        Die Stiftung wird durch den Oberbürgermeister der Stadt Aachen vertreten, der den Stadtkämmerer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragt.

(2)        Der Stadtkämmerer verwaltet die Stiftung und hat insbesondere folgende Aufgaben:

            1.            die Vermögensverwaltung i.S. des Stiftungszwecks,

            2.            die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung.

 

§ 5             Änderungen der Stiftungsverfassung, des Stiftungszwecks und Aufhebung der Stiftung

(1)        Die Stiftungsverfassung kann geändert werden, wenn:

1.         in den tatsächlichen Verhältnissen - bezogen auf den im Stiftertestament und dieser Stiftungsverfassung zum Ausdruck gekommenen Willen des Stifters - eine wesentliche Veränderung eingetreten ist

und

2.         sich deshalb die unveränderte Verfolgung des bisherigen Stiftungswillens als nicht mehr sachgerecht erweist.

Bei der Änderung der Stiftungsverfassung hat sich die Stiftungsverwaltung an den übrigen Vorgaben des Stifters zu orientieren und - soweit das möglich ist - eine Weiterentwicklung im Geiste des Stiftungstestaments anzustreben.

Nach § 100 Abs. 2 GO NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als             Aufsichtsbehörde erforderlich

(2)        Der Stiftungszweck i.S.v. § 2 dieser Verfassung kann analog § 87 Abs. 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe n GO NW nur unter folgenden Voraussetzungen geändert werden:

Die Erfüllung des Stiftungszwecks ist entweder

                        1.            unmöglich geworden

                        oder

                        2.            gefährdet das Gemeinwohl.

Wenn eine sinnvolle, am Stifterwillen ausgerichtete Änderung des Stiftungszwecks nicht möglich ist, muss die Stiftung aufgelöst werden. Hierfür sind ein Ratsbeschluss sowie die Genehmigung der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde erforderlich. Bei Auflösung der Stiftung nach Satz 2 fällt das Vermögen einer oder mehreren vom Rat der Stadt zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtungen zu.       

 

B. Vergabeverfahren      

 

§ 6             Ausbildungsstipendien            

(1)        Aus den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens (§ 3 Abs. 2 Satz 1) werden bis zu 21 volle Ausbildungsstipendien vergeben. Die Stipendien werden monatlich zum Monatsende an die berechtigten Personen bzw., wenn diese zum Zeitpunkt der Auszahlung noch minderjährig sind, an die Eltern oder den Sorgeberechtigten ausgezahlt.

(2)        Die Höhe des Stipendiums richtet sich zunächst nach der Höhe der jährlichen Nettoerträge, die grundsätzlich vollständig für die Gewährung von Stipendien verwendet werden. Allerdings beträgt die Höhe des Stipendiums für Volljährige mindestens 760,- € (= maximaler, standardisierter Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (13. Einkommensgruppe) zuzüglich 13,5 % für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) und höchstens 1520,- € im Monat. Wenn und solange der Berechtigte minderjährig ist, beträgt die Höhe des Stipendiums mindestens 582,- € (maximaler, standardisierter Kindesunterhalt für 12-17 Jährige nach der Düsseldorfer Tabelle (13. Einkommensgruppe)) und höchstens 1164,- € im Monat. Die Werte sind unmittelbar dem jeweiligen Stand der Düsseldorfer Tabelle anzupassen.

(3)        Sobald und soweit die jährlichen Nettoerträge den jährlichen Aufwand für die vergebenden Stipendien übersteigen, werden sie solange der Stabilisierungsrücklage zugeführt, bis die Vergabe eines weiteren Stipendiums für Volljährige für mindestens 4 Jahre gewährleistet ist. In diesem Fall erhöht sich die Gesamtzahl der Stipendien auf über 21 und die Stabilisierungsrücklage wird entsprechend verringert. Sobald und soweit die jährlichen Nettoerträge nicht mehr ausreichen, die bisherige Zahl der Stipendien zumindest im Umfang der Mindestbeträge nach Abs. 2 zu gewährleisten und nur durch Zahlungen aus der Stabilisierungsrücklage gesichert werden, verringert sich die Zahl der Stipendien in der Weise, dass so viele frei werdende Stipendien nicht mehr vergeben werden, bis die Nettoerträge voraussichtlich ausreichen, die Stipendien in Höhe der Mindestbeträge für Volljährige für zumindest vier Jahre zu gewährleisten.

(4)        Mit der Stabilisierungsrücklage gewährleistet die Stiftungsverwaltung, dass für die Förderdauer, unabhängig von den Nettoerträgen des Stiftungsvermögens, die Mindestfördersummen nach Abs. 2 gesichert sind.

(5)        Die maximale Förderdauer beträgt – mit Ausnahme der in Abs. 9 geregelten Fälle – 11 Jahre. Die Förderung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem das 14. Lebensjahr vollendet wird. Die Förderung endet spätestens mit dem letzten Tag des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem das 25. Lebensjahres vollendet wird. Die Regelungen in Abs. 9 bleiben hiervon unberührt.

(6)        Die Förderung setzt ferner voraus, dass der Berechtigte nachweislich eine Ausbildung (Schulbesuch, Berufsausbildung, Studium) betreibt; auf die Regelung des § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz wird Bezug genommen. Die Ausbildung kann auch im Ausland durchgeführt werden. Die Förderung beginnt nicht vor dem Ersten des Monats, in dem die Ausbildung aufgenommen wird und endet automatisch, also ohne, dass es hierfür einer Aufhebungsentscheidung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem die geförderte Ausbildung abgeschlossen wird. Der Förderung steht nicht entgegen, wenn neben- oder auch nacheinander mehrere Ausbildungen betrieben werden, auch wenn die vorangegangene Ausbildung nicht mit Erfolg beendet wurde (Ausbildungsabbruch). Das gilt jedoch nicht, wenn der Berechtigte offensichtlich eine Ausbildung nicht ernsthaft betreibt oder nicht ernsthaft betreiben will oder erkennbar nur in der Absicht betreibt bzw. betreiben will, ein Stipendium zu erlangen.

(7)        Das Ausbildungsstipendium wird durch Verwaltungsakt bewilligt und unter der auflösenden Bedingung gewährt, dass eine Ausbildung i.S.v. Abs. 6 betrieben wird. Die Bewilligung regelt zum einen die Gesamtdauer der Förderung, die sich an dem voraussichtlichen Ende der betriebenen oder zu betreibenden Ausbildung orientiert. Verlängerungen durch Krankheit oder andere unabweisbare Ereignisse, die nachweislich zu einer Verlängerung der Ausbildung geführt haben, können auf Antrag gewährt werden; eine Verlängerung um mehr als ein Jahr ist nicht möglich. Soweit es die Höhe der Stipendien betrifft, erfolgt die Bewilligung jeweils für ein Jahr auf der Grundlage der Erträge im vorletzten Jahr unter Beachtung der Förderbeträge in Abs. 2.

(8)        Die berechtigte Person sowie bei Minderjährigen die Eltern bzw. der/die Sorgeberechtigte/n sind verpflichtet, vor der Förderung Beginn und voraussichtliches Ende der Ausbildung durch eine aktuelle Bescheinigung der Schule, Hochschule oder Ausbildungsstelle nachzuweisen. In der Folge sind jeweils nach einem weiteren Jahr aktuelle Bescheinigungen i.S.v. Satz 1 über das voraussichtliche Ende der Ausbildung sowie über den Verlauf der Ausbildung (z.B. durch eine Studienverlaufsbescheinigung) vorzulegen.

(9)        Für den Fall, dass eine berechtigte Person während der Förderung voll erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts wird und deshalb nicht mehr in der Lage ist, auf Dauer ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, kann ihr auf Antrag – unter Anrechnung der bisherigen Förderzeit – für längstens 22 Jahre ein Stipendium in Höhe des Mindestbetrags gem. Abs. 2 gewährt werden.

Die Bewilligung erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass die dauerhafte volle Erwerbsminderung fortbesteht.

(10)       Eine berechtigte Person kann jeder Zeit auf die Weitergewährung des Stipendiums durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stiftungsverwaltung verzichten. Soweit die berechtigte Person noch minderjährig ist, muss diese Erklärung von beiden Elternteilen oder den sonst Sorgeberechtigten abgegeben werden. Der Berechtigte ist nicht daran gehindert, sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut um ein Stipendium zu bemühen.

 

 

§ 7             Berechtigte Personen

(1)            Berechtigte Personen sind Kinder christlicher Konfession beiderlei Geschlechts aus der Nachkommenschaft der fünf Söhne des Stifters: Albert, Arnold, Felix, Gustav, Ignatz. Gerichtliche Verurteilungen i.S.v. § 4 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), die im Zeitpunkt der Beantragung eines Stipendiums im “Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde” gem. § 30 Absatz 5 BZRG stehen, schließen die Gewährung eines Stipendiums aus. Gerichtliche Verurteilungen während des Stipendiumsbezugs, die zu einer Eintragung im o.g. Führungszeugnis führen, lassen die Berechtigung mit Rechtskraft des Urteils entfallen.

(2)        Wenn mehr Anträge vorliegen als Stipendien vergeben werden können, sind zunächst diejenigen zu berücksichtigen, welche in näherer Verwandtschaft zum Stifter stehen. Nachfolgend gibt das niedrigere Einkommen (sog. "relative Bedürftigkeit“) den Ausschlag. Sollten mehrere Bewerber mit gleichem Einkommen vorhanden sein, ist auf die Reihenfolge des Bezuges unter den verschiedenen Stämmen zu achten.

(3)        Der Einkommensvergleich ist nur anhand des nachgewiesenen Jahreseinkommens i. S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) des dem Bewilligungsjahr jew. vorangegangenen Jahres zu bestimmen. Das gilt auch, wenn das Einkommen ganz oder teilweise außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des EStG erzielt wird.

(4)        Beim Einkommensvergleich ist zunächst das Einkommen des Berechtigten zugrunde zu legen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen; entsprechendes gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Wenn der Berechtigte im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils bzw. eines sonstigen Sorgeberechtigten lebt, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen.          

 

§ 8             Antragsprinzip

(1)             Stipendien werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Berechtigten zu unterschreiben bzw. - wenn dieser minderjährig ist - von einem der Elternteile bzw. der/dem sonstigen Sorgeberechtigten. Antragsvordrucke der Stiftungsverwaltung sind zu verwenden.

(2)        Anträge können - unabhängig vom Freiwerden eines Stipendiums – jeweils in der Zeit vom 01. bis 28.02. sowie vom 01. bis 30.09. eines Jahres für bis dahin frei gewordene Stipendien gestellt werden. Die Stipendien werden jeweils ab deren Freiwerden, ggf. rückwirkend, bewilligt.

(3)        Dem Antrag sind in beglaubigter Form beizufügen (Ziff.1-4), bzw. für rechtzeitige Vorlage (Ziff. 5) ist zu sorgen:

1.         Geburtsurkunde der berechtigten Person und Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses des Berechtigten zum Stifter durch geeignete Unterlagen (Stammbuch o.a.).

2.         Nachweise über das Jahreseinkommen i.S. des EStG der berechtigten Person sowie ggf. der weiteren Personen gem. § 7 Abs. 4 (z.B. Einkommenssteuerbescheid, Lohn- oder Gehaltsbescheinigungen, Kontoauszüge).

3.         Nachweis, dass eine Ausbildung i.S.v. § 6 Abs. 6 durchlaufen bzw. spätestens drei Monate nach Auslaufen der Fristen gem. Abs. 3 begonnen bzw. fortgesetzt wird; nachzuweisen ist ferner, wann die Ausbildung voraussichtlich endet.

4.            Nachweis über die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft.

5.         Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30 Absatz 5 BZRG; bei Berechtigten, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnen, ist eine vergleichbare Bescheinigung des Wohnortlandes vorzulegen.

Der Antrag ist vollständig innerhalb der in Abs. 3 genannten Fristen einzureichen. Liegen die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht vor, ist der Antrag ohne weiteres abzulehnen.

(4)        In den Fällen des § 6 Abs. 9 muss die berechtigte Person, bzw. wenn diese minderjährig ist von einem der Elternteile bzw. dem sonst Sorgeberechtigten, spätestens 3 Monate vor Auslaufen der regulären Förderdauer die Fortsetzung des Stipendiums beantragen und dem Antrag einen geeigneten, amtlich beglaubigten Nachweis dafür beifügen, dass sie voll erwerbsgemindert i.S. des Rentenrechts ist (z.B. Bescheid des Rentenversicherungsträgers).

 

§ 9             Entscheidungen der Stiftungsverwaltung

Die Stiftungsverwaltung entscheidet über die eingegangenen Anträge innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Antragsfrist durch Verwaltungsakt. Vorläufige Entscheidungen oder solche unter Nebenbestimmungen sind (Ausnahme: § 6 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 2) nicht zulässig.

 

§ 10 Mitwirkungspflichten und Überzahlungen

(1)            Berechtigte Personen i.S.v. § 7 Abs. 1 bzw. die Eltern oder ein sonstiger Sorgeberechtigter unterschreiben, dass sie diese Stiftungsverfassung gelesen und von ihrem Inhalt Kenntnis genommen haben; sie anerkennen zugleich, dass sie Grundlage der Stipendienförderung wird.

Mit Eintritt der Volljährigkeit der berechtigten Personen müssen diese eine entsprechende Erklärung abgeben. Gleiches gilt, wenn eine Person das alleinige Sorgerecht erhält, die bisher eine solche Erklärung noch nicht abgegeben hat.

(2)        Die berechtigte Person bzw. seine Eltern oder ein sonstiger Sorgeberechtigter legen jeweils in Abständen von einem Jahr nach Beginn der Förderung Bestätigungen vor, aus denen sich Andauern und voraussichtliches Ende der Ausbildung ergeben.

(3)        Die berechtigte Person bzw. seine Eltern oder ein sonstiger Sorgeberechtigter haben folgende Umstände umgehend mitzuteilen:

1.            Austritt des Berechtigten aus einer christlichen Glaubensgemeinschaft  bzw. Übertritt zu einer nicht-christlichen Glaubensgemeinschaft,

2.            Aufgabe der Ausbildung,

3.         Rechtskräftige, gerichtliche Verurteilung i.S.v. § 4 BZRG (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz gilt nicht),

4.            Entfall der dauerhaften vollen Erwerbsminderung.

(4)            Unterlässt die berechtigte Person bzw. seine Eltern oder ein sonstiger Sorgeberechtigter die rechtzeitige Vorlage der Erklärung nach Abs. 1 bzw. der in Abs. 2 genannten Unterlagen oder die umgehende Mitteilung der in Abs. 3 genannten Umstände, hat die Stiftungsverwaltung den Antrag bei der erstmaligen Bewilligung abzulehnen. In den Fällen der jährlichen Entscheidung über die Stipendienhöhe hat die Verwaltung das Stipendium ohne weiteres für das folgende Bewilligungsjahr nicht zu gewähren. Ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das Stipendium nicht mehr vorliegen, so ist das Stipendium insgesamt zu widerrufen und gleichzeitig die seit Änderung der Verhältnisse gewährten Stipendienleistungen zurückzufordern.

 

§ 11             Veröffentlichung

(1)        Die Stiftungsverwaltung informiert auf der bzw. über die Homepage der Stadt Aachen „www.aachen.de“ - auf der sie u.a.:

            1.            die Stiftungsverfassung zur Einsicht bereithält,

2.         auf die Antragsfristen hinweist sowie auf die zu verwendenden Vordrucke und die dem Antrag beizufügenden Unterlagen,

            3.            die zu verwendenden Vordrucke als download zur Verfügung stellt,

            4.            und auf freiwerdende Stipendien zeitgleich zur Veröffentlichung nach Abs. 2 hinweist.

(2)        Die Stiftungsverwaltung veröffentlicht 3 Monate vor dem Freiwerden eines Stipendiums jeweils an zwei verschiedenen Tagen in einer der Tageszeitungen der Stadt Aachen, dass ein Stipendium frei wird und innerhalb welcher Frist der Antrag zu stellen ist; sie darf dabei auf die Homepage verweisen.

 

§ 12 Ergänzung

Soweit die in der Stiftungsverfassung ausdrücklich getroffenen Regelungen nichts anderes bestimmen, kommen die Regelungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) zur Anwendung.

 

§ 13 Übergangsregelung

Für die vor dem Inkrafttreten der Stiftungsverfassung frei gewordenen und noch nicht bewilligten Stipendien gilt diese Stiftungsverfassung unter Berücksichtigung folgender Besonderheiten:

1)         Die bisher insgesamt drei Stipendien werden mit ihrem Freiwerden in jeweils sieben Stipendien umgewandelt.

2)         Die Höhe der Stipendien richtet sich nach § 6 Abs. 2, wobei für jedes numerische Jahr vor dem Jahr des Inkrafttretens die Beträge um jeweils 1,5 % zu reduzieren sind.

3)         Die Stiftungsverwaltung veröffentlicht gem. § 11 Abs. 2, ab wann und wie viele Stipendien freigeworden sind und weist darauf hin, dass für die Vergangenheit ein Stipendium beantragt werden kann. Das Stipendium ist innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung zu beantragen.

4)         Dem Antrag sind gem. § 8 Abs. 4 Ziff. 1, 4 und 5 beizufügen die Geburtsurkunde der berechtigten Person und ein Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses des Berechtigten zum Stifter, ein Nachweis über die Mitgliedschaft in einer christlichen Glaubensgemeinschaft sowie ein Führungszeugnis  zur Vorlage bei Behörden gem. § 30 Absatz 5 BZRG, bzw. bei Berechtigten, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnen, eine vergleichbare Bescheinigung des Wohnortlandes. Ferner ist ein Nachweis über Dauer sowie Anfang und Ende der Ausbildung beizufügen und die Antragsteller haben glaubhaft zu machen, dass für die Zeit der Ausbildung keiner der Umstände gem. § 10 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 (Austritt aus der christlichen Glaubensgemeinschaft und strafrechtliche Verurteilung) eingetreten ist. Die sonstigen Regelungen über die Mitwirkungspflichten gem. § 10 Abs. 1, 2 und 4 gelten nicht.

5)            Abweichend von § 7 Abs. 2 ist nicht auf einen Einkommensvergleich abzustellen. Sind nach den übrigen Kriterien mehrere Antragsteller in gleicher Weise berechtigt, so erhält der zum Zeitpunkt des Freiwerdens des Stipendiums ältere Antragsteller den Vorrang.

6)         Die Bewilligung erfolgt für die gesamte Dauer der Ausbildung und der Förderbetrag wird in einer Summe ausgezahlt. Anschließend wird das freigewordene Stipendium neu ausgeschrieben.

7)         Diese Übergangsregelungen gelten für jedes einzelne Stipendium solange, bis es erstmals nach Inkrafttreten dieser Stiftungsverfassung zu vergeben ist.

8)         In den Fällen des Eintritts der dauerhaften vollen Erwerbsminderung (§§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 5) kommt es darauf an, dass dem Berechtigten ein Stipendium nach den allgemeinen Voraussetzungen zuzuerkennen gewesen wäre und die dauerhafte, vollen Erwerbsminderung im förderungsfähigen Zeitraum entstanden ist. In diesen Fällen ist die Bewilligung sogleich für die gesamten 22 Jahre auszusprechen.

 

§ 14 Inkrafttreten

Die Stiftungsverfassung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Die Stiftungsverfassung ist wie eine kommunale Satzung zu veröffentlichen und auf der Homepage der Stiftungsverwaltung zu hinterlegen.

Aachen, den 01.10.2006“

 

 



     1 Soweit die männliche Form verwendet wird, ist auch die weibliche Form gemeint.

Reduzieren

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Für die Vergangenheit im Rahmen der hierfür gebildeten Rückstellung.

 

Finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren/Folgekosten

Keine unmittelbare haushalterische Auswirkung, da die Erträge der Stiftung Bischoff nicht in den Haushalt der Stadt Aachen fließen.

 

Maßnahmenbezogene Einnahmen

Wie bei der bisherigen Vermögensverwaltung 10 % Verwaltungskosten aus dem Bruttoertrag der Stiftung.

Reduzieren

Anlagen

Loading...