Entscheidungsvorlage - B 03/0084/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage `Bahnesweg` von Aachener Straße bis Grünfläche (Parkanlage) als Mischfläche
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/11
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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28.03.2007
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Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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26.04.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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06.06.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen die beigefügte Satzung zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Der Rat beschließt die beigefügte Satzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Bahnesweg wurde im Bereich von Aachener Straße bis zur Grünfläche (Parkanlage) im Jahr 2005 als niveaugleiche Mischfläche in einer Breite von 8,00 m neu ausgebaut und als verkehrsberuhigter Bereich mit der Beschilderung 325/326 ausgewiesen.
Dieser Ausbau stellt eine nachmalige Herstellung im Sinne des § 8 KAG dar. Sie liegt dann vor, wenn eine Erschließungsanlage durch den Ausbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Mit dem Umbau zur Mischfläche ist die Zweckbestimmung des Bahnesweges nicht mehr nur auf eine bloße Verkehrsfunktion beschränkt, sondern sie weist auch eine Aufenthaltsfunktion auf, so dass das Gefahrenpotential für spielende Kinder und ältere Mitbürger erheblich vermindert wird.
Als Ausgleich für die den Grundstückseigentümern durch diese Ausbauart vermittelten Vorteile (z. B. Verbesserung des Wohnwertes) sind Beiträge gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen in der Fassung des 4. Nachtrages zu erheben.
Da der Bahnesweg im o. g. Bereich nicht im Separationsprinzip sondern als niveaugleiche Mischfläche (verkehrsberuhigter Bereich) ausgebaut wurde, sind gemäß § 3 Abs. 8 der städtischen Beitragssatzung die anrechenbaren Breiten und der Anteil der Beitragspflichtigen durch eine besondere Satzung festzusetzen.
Der Bahnesweg dient der Erschließung der angrenzenden Grundstücke und erfüllt daher in vergleichbarer Weise die Funktion einer Anliegerstraße. Da eine Mischfläche die verkehrliche Funktionen sowohl der Fahrbahn als auch der Gehwege und des Parkstreifens erfüllt, wird nach Abwägung der sich aus der Maßnahme ergebenden Vor- und Nachteile vorgeschlagen,
- die
anrechenbare Breite der Erschließungsanlage “Bahnesweg” auf 8,00 m und
- und
den Anteil der Beitragspflichtigen auf 55 %
festzusetzen.
S A T Z U N G
über die Erhebung
von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die nachmalige
Herstellung der Erschließungsanlage ”Bahnesweg” von Aachener Straße
bis Grünfläche als
Mischfläche.
vom ..............................
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und des § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am ...................... folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1)
Der
Bahnesweg ist in dem als Mischfläche hergestellten Bereich, der in dem als
Anlage beigefügten Plan dargestellt ist, eine Erschließungsanlage nach § 3 Abs.
8 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen gem. § 8 Kommunalabgabengesetz
(KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der
Fassung des 4. Nachtrages vom 30.06.1988.
(2)
Der
Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
(1)
Der
Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf 55 v. H.
festgesetzt.
(2)
Die
anrechenbare Breite wird auf 8,00 m festgesetzt.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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584,8 kB
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