Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 22/0006/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.02.2006 zu beschließen. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

 

Grehling

 

Der Rat der Stadt beschließt den 2. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Stadt Aachen (Vergnügungssteuersatzung) vom 22.02.2006. Der 2. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

 

 

Dr. Linden

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Zu Art. 1 und 2:

Die kommunale Besteuerung des Vergnügungsaufwandes an Spielapparaten ist in Aachen durch die Vergnügungssteuersatzung vom 22.02.2006 (VergStS) ab 01. April 2006 neu geregelt worden. Die Besteuerung des Spielvergnügens an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit ist aus Gründen der Rechtssicherheit vom sog. „Stückzahlmaßstab“ pro Apparat auf den Wirklichkeitsmaßstab „Spieleraufwand“ umgestellt worden. Anlass dazu hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im April 2005 gegeben, nach der die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Stückzahlmaßstab präzisiert wurden.

 

Der neue Steuermaßstab ist nach den bisherigen Ausführungen der Gerichte rechtmäßig. Der Spieleraufwand als Steuermaßstab stellt danach den sachgerechtesten Maßstab für eine Vergnügungssteuer dar, da er individuell den wirklichen Vergnügungsaufwand abbildet.

 

Es wird jedoch eine Präzisierung des § 9 Abs. 1 VergStS vorgeschlagen. Die nach der Spielverordnung in der bis 2005 geltenden Fassung zugelassenen Geldspielapparate haben Bestandsschutz bis mindestens 2011 und halten überwiegend den Spieleraufwand nach Anzahl der bezahlten Spiele mal Preis pro Spiel nach. Die Geldspielapparate, die nach der Spielverordnung in der derzeit gültigen Fassung von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ab 2006 zugelassen werden, halten nicht mehr ausnahmslos die Anzahl der Spiele nach. Auch ist ab 2006 an diesen Geldspielapparaten der Spielereinsatz variabel (bisher einheitlich 0,20 €/Spiel). Damit sind Spiele mit unterschiedlichen Einsätzen möglich. Der Spieleraufwand wird hier in dem nach der Spielverordnung vorgeschriebenen Speicher „Einsätze“ bzw. „Einsatzleistung“ lückenlos erfasst. Damit auch diese Geräte von dem Besteuerungstatbestand zweifelsfrei erfasst werden, bedarf  es einer Neufassung des § 9 Abs. 1.

 

Ferner wurden ab dem Jahr 2005 von der PTB auch Geldspielapparate zugelassen, die nicht mehr standardmäßig, sondern nur noch über Zusatzmodule (=Adapter) die Auslesung der Spieleraufwände ermöglichen. Auch für den Fall, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage Spieleraufwand technisch nicht einwandfrei und zutreffend zu ermittelt ist, sieht  § 9a eine Regelung vor.

Die Einführung einer rückwirkenden Vereinfachungsvorschrift stellt sicher, dass die Bemessungsgrundlage „Spieleraufwand“ zur Besteuerung des Spielvergnügens an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in einem für Steuerschuldner und Verwaltung einfachen Verfahren zuverlässig ermittelt werden kann. Mit dieser  Vereinfachsregelung wird eine alternative Möglichkeit zur Ermittlung des Spielaufwandes ausdrücklich auch spezialgesetzlich benannt.

 

Dem FB 22 liegen seit Einführung der neuen Berechnungsgrundlage „Spieleraufwand“ viele Widersprüche und Klagen seitens der Automatenaufsteller vor, nach denen nicht alle auf dem Markt befindlichen Apparate auch die Anzahl der bezahlten Spiele dokumentieren. Mit der Einführung der Vereinfachungsvorschrift wird damit dem branchenseitigen Vorbringen Rechnung getragen, die Bemessungsgrundlage sei in Einzelfällen nicht oder nicht korrekt ermittelbar.

 

Die Satzungsergänzung führt für die Automatenaufsteller und Verwaltung zu mehr Rechtssicherheit. Eine gleich lautende Regelung im Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetz hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 01. Feb. 2007 II als rechtmäßig angesehen, da eine Freistellung der von den technischen Problemen betroffenen Apparaten von der Vergnügungssteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar wäre.

Besteuerungsgrundlage bleibt dabei unverändert der Spieleraufwand des Spielers nach § 9 Absatz 1 im aufwandsteuerlichen Sinne einer Mittel bzw. Einkommensverwendung als sachgerechtester Maßstab. Das Einspielergebnis im Sinne der Vereinfachungsvorschrift dient dabei allein als Rechengröße.

 

Die Vorschrift dient weiterhin dem Zweck, den wirtschaftlichen Belangen derjenigen Aufstellern Rechnung zu tragen, die Apparate mit Gewinnmöglichkeit erworben haben, die aus technischen Gründen den Spieleinsatz selbst bzw. Daten zur rechnerischen Ermittlung des Spieleinsatzes nicht, nicht vollständig oder nicht in korrekter Höhe aufzeichnen. Die technische Entwertung dieser Geräte wird vermieden.

 

Der anzuwendende Faktor berücksichtigt die Ergebnisse durchschnittlicher Gewinnausschüttungen an Apparaten mit Gewinnmöglichkeit.

Für die Vereinfachungsregelung ist der Faktor so zu wählen, dass die Vereinfachungsvorschriften nicht als faktische Begünstigungsvorschrift für den Regelfall und damit als ungerechtfertigte Begünstigung wirkt. Bei einem niedrigeren Faktor bestünde die Gefahr, dass dem nach § 9 Absatz 1 ermittelten Spieleraufwand – als der gesetzlich vorgegebenen steuerlichen Bemessungsgrundlage – tatsächlich nur noch theoretische Bedeutung zukäme und die steuerliche Bemessungsgrundlage ausschließlich über die Vereinfachungsregelung ermittelt würde.

 

Soweit der auf das Einspielergebnis anzuwendende Faktor 3,5 die Bemessungsgrundlage nach Ansicht des Steuerschuldners im Einzelfall nicht angemessen abbildet, steht es ihm weiterhin frei, den Spielaufwand auf geeignete Art und Weise nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vergnügungssteuersatzung schränkt die allgemeinen Grundsätze der Abgabenordnung zur Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen nicht ein.

 

 

Zu Art. 3, 4 und 5:

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 08.01.2007 – 14 B 1518/06 -) können nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) Vorauszahlungen auf Steuern nicht erhoben werden. Mit dem Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Vergnügungssteuer vom 20.11.2002 zum 31.12.2002 besteht daher für die Kommunen keine Ermächtigungsgrundlage mehr, Vorauszahlungen für Vergnügungssteuern zu erheben. Ob und wann eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in das KAG aufgenommen wird, ist derzeit ungewiss.

 

Die Regelungen über die Vorauszahlungen werden daher gestrichen.

 

 

Zu Art. 6:

Nachdem eine jährliche Vorauszahlung und anschließende endgültige Festsetzung mangels einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage derzeit nicht zulässig sind, kann die Steuer nur nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes festgesetzt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwandes einerseits und einer zeitnahen Veranlagung (mit den damit verbundenen Liquiditätsvorteilen) andererseits ist eine vierteljährliche Veranlagung vorgesehen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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