Entscheidungsvorlage - B 03/0091/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 7.Nachtrages zur Kanalanschlussatzung.

 

Der Rat der Stadt beschließt den Erlass des 7. Nachtrages zur Kanalanschlusssatzung.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

In der Sitzung des Verkehrsausschusses am 26.4.2007 wurde durch die Verwaltung über erhebliche Probleme beim Verfahren zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung von Kanalhausanschlüssen berichtet und mitgeteilt, dass seitens der Verwaltung vorgeschlagen wird, die früher bestehende Rechtslage wieder herzustellen. Es wurde ausführlich dargelegt, dass seitens der STAWAG erhebliche Schwierigkeiten bestehen, wenn im Rahmen von Kanalerneuerungs­maßnahmen festgestellt wird, dass Hausanschlüsse erneuerungsbedürftig sind. Als Beispiel wurde dabei auf die laufende Baumaßnahme AKanalerneuerung Ottostraße@ hingewiesen.

Im Rahmen dieser Baumaßnahme wurde festgestellt, dass fast alle Hausanschlüsse erneuerungsbedürftig sind.

 

Aus ökonomischen und technischen Gründen wäre die optimale Lösung, die Hausanschlüsse im Rahmen der Baumaßnahme am Hauptkanal mit zu erneuern.

 

Es ergeben sich jedoch folgende Schwierigkeiten:

Nachdem im Dez. 2004 durch den 6.Nachtrag zur Kanalanschlusssatzung auf Grund eines Verbesserungsvor­schlages die Pflicht zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung der Kanalhausanschlüsse auf die Grund­stückseigentümer übertragen wurde, kann eine Erneuerung dieser Anlagen nur mit deren Zustimmung erfolgen.

Da die vorgenannte, derzeit gültige Hausanschlussregelung, somit erst seit Jan.2005 in Kraft ist, konnte sie auch nur ein Jahr durch die Verwaltung selbst angewandt werden, da ab 2006 der STAWAG die Betriebsführung übertragen wurde.

 

Recherchen haben zwischenzeitlich ergeben, dass im Jahr 2005 kaum Maßnahmen durchgeführt wurden, die dieses Problem beinhalteten. So kann auch zu möglichen Erfahrungen, die die Verwaltung selbst mit dieser Thematik sammeln konnte, nichts gesagt werden. Die wenigen Fälle in dem Jahre 2005 konnten nach umfangreichen Verhandlungen mit den Eigentümern unstrittig geklärt werden.

Künftig stehen jedoch verstärkt Maßnahmen innerhalb der Stadt an, bei denen die Anzahl von möglichen Erneuerungen eine ganz andere Dimension annehmen wird.

 

Die früher bestehende Möglichkeit, die Hausanschlüsse herzustellen und die Kosten von den Grundstücks­eigentümern auf der Basis des ' 10 KAG NW i.V. mit der städt. Kanalgebührensatzung einzufordern, besteht nicht mehr, da die Stadt für die entsprechenden Arbeiten nicht mehr zuständig ist.

 

Da die Erneuerung der Hausanschlussleitungen in der Regel mit erheblichen Kosten verbunden ist, sträuben sich viele Grundstückseigentümer, die Zustimmung zur Erneuerung zu geben und verlangen Beweise für den nicht mehr ordnungsgemäßen Zustand der Anschlussleitungen.

 

Da dies jedoch erst mit Baufortschritt möglich sind, kann erst zu einem Zeitpunkt mit klaren Fakten argumentiert werden, wenn die Kanalbaumaßnahme den jeweiligen Anschlusspunkt erreicht hat und eine optische Untersu­chung der Anschlussleitung möglich ist.

 

Sind die Anschlussnehmer dann nicht bereit auf der Basis der Untersuchungen der Anschlusserneuerung zuzustimmen, kann die Stadt nur im Wege des Verwaltungszwanges eine Erneuerung durchsetzen. Dies führt zwangsläufig zu erheblichen Zeitverlusten und zu der Notwendigkeit, die eigentliche Kanalbaumaßnahme weiter zu führen und zu einem späteren Zeitpunkt die Verkehrsflächen erneut aufzubrechen um die desolate Anschlussleitung zu erneuern.

 

Die betroffenen Grundstückseigentümer können jedoch nach der derzeit gültigen Satzungsregelung auch darauf bestehen, die Anschlussleitung mit einem eigenen Unternehmen erneuern zu lassen. Dies führt zur unbefriedi­genden Situation, dass gleichzeitig in einer Straße mehrere Unternehmer arbeiten, was zu erheblichen verkehr­lichen Problem und entsprechendem Koordinierungsaufwand bis hin zu Gewährleistungsproblemen führt.

Nach Auffassung aller beteiligten Stellen, STAWAG, Bauverwaltung und Fachbereich Planung und Verkehr einschl. Rechtsamt könnten alle diese Probleme gelöst werden, wenn die alte Rechtslage wiederhergestellt würde und die Stadt für Bau, Unterhaltung und Erneuerung der Kanalhausanschlussleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze d.h. im Bereich der öffentl. Verkehrsfläche zuständig wäre. In diesem Fall könnten die Hausanschlussleitungen im Rahmen der Herstellung des Hauptkanals erneuert werden, wenn sie nicht mehr funktionstüchtig sind. Der Nachweis dieser Funktionsuntüchtigkeit wäre dann später ggf. im Rahmen des

Kostenerstattungsverfahrens nach ' 10 KAG NW zu erbringen. Dies führt jedoch nicht zu Problemen, da die entsprechende Beweisführung und Dokumentation im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme möglich ist.

 

Bis zur Änderung der Rechtslage wurde mit der STAWAG folgendes aufwändige und zeitkostende Verfahren vereinbart:

Sobald die Kanalerneuerungsmaßnahmen festliegen, wird die STAWAG möglichst frühzeitig die betroffenen Grundstückseigentümer darüber informieren, dass auf Grund des Herstellungsdatum des Kanalhausanschlus­ses damit gerechnet werden müsse, dass dieser undicht ist und erneuert werden muss. Es wird um Zustimmung zur Erneuerung gebeten, wenn sich die Erwartung im Rahmen der Bauarbeiten bestätigt.

 

Grundstückseigentümer, die diese Erklärung nicht abgeben, müssen der Stadt durch die STAWAG benannt werden, damit sie per Verwaltungsakt aufgefordert werden, den Kanalanschluss entweder durch die STAWAG oder durch einen eigenen Unternehmer erneuern zu lassen wenn sich die Schäden an der Hausanschlussleitung bestätigen.. Wird dieser Aufforderung nicht gefolgt, muss die Aufforderung der Stadt durch Verwaltungszwang (Androhung und Festsetzung) durchgesetzt werden.

 

Dieses Verfahren führt dazu, dass in der Regel die Hausanschlüsse erst nach Beendigung der Arbeiten an der Hauptkanalleitung erneuert werden. Dies führt wiederum zu erneuten Aufbrüchen d­er bereits wiederhergestellten Straßenflächen. Diese Straßenaufbrüche müssen durch die Stadt verfolgt und ggf. Nachbesserungs­ansprüche ( Absackungen pp.) durchgesetzt werden.

 

Wenn die STAWAG in die Lage versetzt würde, alle Hausanschlussleitungen im Rahmen der Hauptbaumaß­nahme mit dem beauftragten Unternehmer durchzuführen, würden sich alle diese Probleme erübrigen, da sie einen Vertragspartner hat gegen den sie alle Ansprüche (Gewährleistung pp) durchsetzen kann.

 

Für eine Änderung der derzeit bestehenden Regelung sprechen auch folgende weitere Gründe:

- Die Verkehrssicherungspflicht liegt bei der Stadt Aachen und es sollte keinem Privaten überlassen sein, auf städt. Grundstück mit einer selbst ausgesuchten Firma tätig zu werden.

- Die Stadt als Straßenbaulastträger muss durch Kontrollgänge die Bautätigkeit auf Aihrem@ Grundstück über-

  wachen um sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Baustellenabsicherung im Straßenbereich erfolgt.

- Die Frage der Gewährleistung ist ein kaum zu bewältigendes Problem.  Die Firmen unterliegen keinerlei

  Qualitätskriterien, da eine AFirmenzulassung@ nicht zulässig ist. Da die Stadt keine Gewährleistungsan-

  sprüche (5 Jahre) gegenüber den Unternehmen unmittelbar durchsetzen kann (z.B. wegen mangelhafter             Fahrbahnoberflächenwiederherstellung oder schlechter Verdichtung des Kanalgrabens) müssen Mängel bei        den Grundstückseigentümern durchgesetzt werden. Bei Eigentumswechsel ergeben sich während der Gewährleistungszeit weitere Probleme, die ggfls. zu finanziellen Nachteilen für die Stadt führen könnten.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Stadt entstehen keine bzw. sind annähernd gleich, da die derzeitige Verfah­rensweise einen erhöhten Kontrollaufwand verursacht und ggfls. verwaltungsrechtliche Verfahren bis hin zum Verwaltungszwang erforderlich macht und bei dem nunmehr vorgeschlagenen Verfahren die Kostenbescheide nach ' 10 KAG abzuwickeln sind. (Siehe hierzu eigene Vorlage: 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung.)

 

 

Vorschlag der Fachverwaltung:

Wiederherstellung der früher bestehenden Rechtslage durch Änderung der Kanalanschlusssatzung und Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung. Hierzu ist es erforderlich, § 12 der Kanalanschlusssatzung wieder neu zu fassen.

Die Ordnungswidrigkeitenregelung ( § 18 Abs. 1 Nr. 21) der Satzung ist ebenfalls an die neue Regelung anzupassen.

 

 

 


 

7. Nachtrag

zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung)

der Stadt Aachen vom

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) vom 18.01.2005 (BGBI. I S. 114), des § 18 a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.2002 (BGBI. I S. 3245), der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926) sowie der §§ 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712) jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat in seiner Sitzung am                     folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

 

1.

 

§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 12

Ausführung und Unter­haltung des An­schlusses

 

(1)        Die Lage, Füh­rung und lichte Weite der An­sc­hlu­sslei­tung sowie die Lage des Prüf­schac­htes be­stimmt die Stadt. Be­grün­dete Wün­sche des An­schlu­ssneh­mers sollen dabei nach Mög­lich­keit be­rück­sich­tigt wer­den.

 

(2)        Die Her­stel­lung, Er­neue­rung und Ver­ände­rung sowie die Be­sei­tigung von Grund­stück­san­schlu­sslei­tungen von der Stra­ßen­lei­tung bis Grund­stück­sgren­ze führt die Stadt selbst oder durch einen von ihr beauf­trag­ten Unter­nehmer aus. Die Un­ter­hal­tung der An­schlu­sslei­tung ob­liegt dem An­schlu­ssneh­mer. Sofern Un­ter­hal­tungs­arbei­ten eine Be­schä­digung öf­fent­licher Ver­kehrs­flä­chen erfor­dern, gilt Satz 1 ent­spre­chend.

 

(3)        Die Her­stel­lung, Er­neue­rung und Ver­ände­rung sowie die lau­fende Un­ter­hal­tung (Rei­ni­gung, Aus­besse­rung) der Ab­was­ser­anlage in den Gebäu­den sowie auf dem anzu­schli­eßen­den Grund­stück ein­schli­eßlich des Prüf­schac­htes oblie­gen dem An­schlu­ssneh­mer. Die Arbei­ten müssen fach­ge­recht und nach etwai­gen beson­deren Vor­schri­ften der Stadt durch­ge­führt wer­den.

  

           

(4)        Der An­schlu­ssneh­mer hat für den ord­nungs­gemä­ßen Zu­stand und eine vor­schri­fts­mäßige Benut­zung der Ent­wässe­rungs­anla­gen seines Grund­stückes ent­sprechend den Be­stim­mungen dieser Sat­zung zu sor­gen. Er haftet für alle Schä­den und Nach­tei­le, die infol­ge man­gel­haften Zu­stan­des oder sat­zungs­widri­ger Benut­zung seiner Ent­wäs­se­r­ungs­anlage ent­ste­hen. Er hat die Stadt von Er­satz­an­sprü­chen frei­zu­stel­len, die Dr­itte bei der Stadt auf­grund von Män­geln gel­tend ma­chen.

 

Feh­ler, die von der Stadt zu besei­tigen sind, hat er ihr sofort mit­zutei­len. Für die Besei­tigung ande­rer Fehler hat er selbst umge­hend zu sor­gen.

 

(5)        Die Stadt kann jeder­zeit for­dern, dass auf den Grund­stücken be­find­liche Ent­wässe­rungs­anla­gen in den Zu­stand ge­bracht wer­den, der den Erfor­der­nissen der öf­fent­lichen Si­cher­heit und Ord­nung ent­spri­cht.“

 

 

 

2.

 

§ 18 Abs. 1 Nr. 21 wird wie folgt neu gefasst:

 

21)            entgegen § 12 Abs. 2 die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die Beseitigung             von Grund­stücksanschlussleitungen nicht durch die Stadt oder einen von ihr beauftragten             Unternehmer durchführen lässt,“

 

 

3.

 

Dieser 7. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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