Entscheidungsvorlage - B 03/0092/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- B 03/10
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
|
|
|
14.06.2007
| |||
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Aachen
|
Anhörung/Empfehlung
|
|
|
22.08.2007
|
Erläuterungen
Erläuterungen:
Hierzu wird auf die Vorlage zu dem Punkt
7.Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) verwiesen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Wiederherstellung der früheren Rechtslage in § 8 der Gebührensatzung notwendig.
Hierdurch wird die in der Vorlage erwähnte Kostenerstattungsregelung wieder eingeführt.
9. N A C H T R A G
zur
Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt
Aachen
vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10
und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über
Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz -
AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114)
und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der
Stadt Aachen in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:
1.
§ 8 wird neu eingefügt:
§ 8
Kostenersatz
für Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die Abwasseranlage ist der Stadt zu ersetzen (§ 10 KAG i.V.m. § 12 Abs. 2 Kanalanschlusssatzung).
(2) Der Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(3) Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme.
Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.
2.
Dieser 9. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.