Entscheidungsvorlage - B 03/0092/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss empfiehlt den Erlass des 9. Nachtrages zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung.

 

Der Rat der Stadt beschließt den 9. Nachtrag zur Gebührensatzung zur Kanalanschlusssatzung der Stadt Aachen.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Hierzu wird auf die Vorlage zu dem Punkt

 

7.Nachtrag zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) verwiesen.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Wiederherstellung der früheren Rechtslage in § 8 der Gebührensatzung notwendig.

Hierdurch wird die in der Vorlage erwähnte Kostenerstattungsregelung wieder eingeführt.


 

9.   N A C H T R A G

zur Gebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen

vom

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6, 10 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Januar 2005 (BGB l. I S. 114) und der §§ 64 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am         folgende Satzung beschlossen:

 

1.

§ 8 wird neu eingefügt:

 

§ 8 

Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse

 

(1)        Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse an die Abwasseranlage ist der Stadt zu ersetzen (§ 10 KAG i.V.m. § 12 Abs. 2 Kanalanschlusssatzung).

 

(2)        Der Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

(3)        Der Ersatzanspruch entsteht für die Herstellung mit der endgültigen Herstellung (Fertigstellung) der Anschlussleitung, für die übrigen ersatzpflichtigen Tatbestände (Abs. 1) mit der Beendigung der Maßnahme.

 

            Der Ersatzanspruch wird einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

 

 

 

2.

 

Dieser 9. Nachtrag tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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