Entscheidungsvorlage - B 03/0093/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Banker-Feld-Straße von Horbacher Straße bis DellstraßeAbrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Mobilitätsausschuss
|
|
|
|
14.06.2007
|
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
die Abrechnung der
als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Banker-Feld-Straße
von Horbacher Straße bis Dellstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Banker-Feld-Straße wurde im o.g. Bereich in den Jahren 2005 / 2006 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 05.05.2006. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden. Fahrbahn und Nebeneinrichtungen waren aufgrund von massiven Unterbauschäden derartig abgesackt, dass sie aus Verkehrssicherungsgründen dringend erneuerungsbedürftig waren. Instand-setzungsarbeiten kamen nicht mehr in Frage, da sie zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nicht mehr ausreichend waren.
Die Fahrbahn befand sich vor dem Ausbau in einem verkehrstechnisch sehr schlechten Zustand und war von Schlaglöchern und Asphaltflicken übersät. Der Unterbau war nicht mehr tragfähig und daher insgesamt frostsicher zu erneuern. Die Fahrbahn erhielt einen Komplettausbau in Splitt-Mastix auf Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Dies stellt eine beitragsfähige Maßnahme im Sinne des § 8 KAG NW dar (Erneuerung).
Die Parkstreifen waren vor dem Ausbau ebenfalls in einem sehr schlechten Zustand. Der Unterbau war dringend erneuerungsbedürftig und auch die Oberfläche stark beschädigt. Die Parkstreifen erhielten einen Komplettausbau in Betonsteinpflaster auf Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulich gebundenen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Es handelt sich hierbei um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme (Erneuerung).
Die Gehwege waren vor dem Ausbau vollkommen verschlissen. Der Unterbau war zerstört und die Oberfläche uneben und vielfach geflickt. Sie erhielten einen Komplettausbau in Betonsteinplatten auf Brechsand-Splittgemisch, einer hydraulich gebundenen Tragschicht und einer Frostschutzschicht. Die Grundstücksein- und –ausfahrten erhielten anstelle der Betonsteinplatten Betonsteinpflaster. Es handelt sich auch hierbei um eine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme (Erneuerung).
Die vorhandenen Straßenentwässerungseinrichtungen waren defekt und entsprachen nicht mehr den technischen Anforderungen. Sie wurden durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers gewährleisten. Es handelt sich hierbei um eine die Beitragspflicht auslösende Ausbaumaßnahme (Erneuerung).
Um den Verkehrsfluss zu verbessern und den Eingangsbereich zum Ortsteil Richterich zu verdeutlichen wurde im Zuge des Ausbaus erstmalig ein Minikreisverkehr an der Kreuzung Horbacher Straße / Banker-Feld-Straße angelegt. Dieser Kreisverkehr löst keine Beitragspflicht nach §§ 127 ff BauGB oder nach § 8 KAG NW aus. Die Maßnahme wird allerdings nach dem GVFG bezuschusst.
Die Beleuchtung wurde im Bereich des neu angelegten Minikreisverkehres durch die Installation neuer Lampen ergänzt. Dies stellt jedoch – ebenso wie der Kreisverkehr selbst – keine beitragsfähige Maßnahme dar. Im übrigen Bereich der o.a. Erschließungsanlage war lediglich das Versetzen einiger Lampen erforderlich. Dies löst ebenfalls keine Beitragspflicht aus.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die
Einstufung der Erschließungsanlage Banker-Feld-Straße von Horbacher Straße
bis Dellstraße erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe b) der städtischen
Beitragssatzung als Haupterschließungsanlage.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt. 79.393,26 €
Hiervon entfallen auf
a) die Fahrbahn 92.785,01 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 1.956,31 €
für
die nicht anrechenbare Überbreite von 0,14 m (anrechenbare Breite 6,50
m)…90.828,70 €
c)
den Parkstreifen 26.575,13
€
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von 8.618,96 €
für
die nicht anrechenbare Überbreite von 0,96 m (anrechenbare Breite 2,00
m)…17.956,17 €
d) den Gehweg ............................................................................................................80.424,01 €
e)
die
Oberflächenentwässerung...................................................................................
9.848,58 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 27.248,61 €
(30% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)
c) den Parkstreifen 8.978,08 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 40.212,00
€
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 2.954,57 €
(30% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand
insgesamt..............................................................79.393,26
€
4. Der
vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit
= 29.498 m² zu verteilen (§ 4 SBS).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 2,69 €/m² Grundstücksfläche unter Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.