Entscheidungsvorlage - B 03/0094/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße“ zu beschließen.

 

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat, die Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße“ zu beschließen.

 

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die Festlegung besonderer Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage „Kelmesbergweg von Waldstraße bis Großheidstraße“.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Beim Kelmesbergweg handelt es sich im Bereich von der Waldstraße bis zur Großheidstraße um eine Baustraße, die in Kürze endgültig hergestellt werden soll. Nach der Herstellung ist die Erschließungsanlage entsprechend den Bestimmungen der §§ 127 ff. BauGB abzurechnen.                            

Der Ausbau des Kelmesbergwegs erfolgt in dem o. a. Bereich als niveaugleiche Mischfläche in Betonsteinpflaster ohne bauliche Abgrenzung von Teileinrichtungen und damit in Abweichung von den allgemeinen und besonderen Herstellungsmerkmalen der §§ 10 und 11 der Erschließungsbeitragssatzung vom 12.03.1968 in der Fassung des 7. Nachtrages vom 04.08.1986.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung gelten Straßen, Wege, Plätze und Parkflächen erst dann als endgültig hergestellt,

 

 wenn

 -          die dafür erforderlichen Flächen freigelegt,

 -          die Flächen den Verkehrserfordernissen entsprechend nach Maßgabe des

 § 11 Erschließungsbeitragssatzung befestigt sind und

 -          mit Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen

 

versehen sind.

 

§ 11 der Erschließungsbeitragssatzung bestimmt, wie z. B. Fahrbahnen, Gehwege, Parkflächen und Plätze beschaffen und gegeneinander abzugrenzen sind, um als endgültig hergestellt zu gelten.

Da § 11 der städt. Erschließungsbeitragssatzung eindeutig auf eine “Abgrenzung” der Teileinrichtungen gegeneinander als besonderes Herstellungsmerkmal abstellt, wird diese Art des Ausbaues als Mischfläche nicht von den Satzungsbestimmungen der §§ 10 und 11 erfasst.

 

Folglich bedarf es - um die Beitragspflicht gemäß § 133 (1) BauGB i. S. der vorgenannten Bestimmungen entstehen zu lassen - für den Ausbau des Kelmesbergwegs in dem o. a. Bereich als niveaugleiche Mischfläche einer ergänzenden Einzelsatzung.

 

Ein Satzungsentwurf sowie ein Plan, der Bestandteil dieser Satzung ist, sind als Anlage beigefügt.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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