Entscheidungsvorlage - FB 36/0159/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Planungsausschuss die Durchführung der Landschaftsplanänderung gem. § 29 Abs. 2 LG NW für den Planungsbereich des EUREGIONALE 2008 - Projektes “Pferdelandparkzu beschließen.

 

  1. Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt, die Landschaftsplanänderung gem. § 29 Abs. 2 LG NW für den Planungsbereich des EUREGIONALE 2008 - Projektes “Pferdelandpark“ durchzuführen.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Vereinfachtes Landschaftsplanänderungsverfahren für den Planungsbereich des EUREGIONALE 2008 - Projektes “Pferdelandpark

 

1.         Anlass

 

Ende letzten Jahres hat die Stadt Aachen den Entwicklungsplan zur Kulturlandschaft Soers erarbeitet. Er wurde durch die zuständigen politischen Gremien beraten und die Verwaltung beauftragt ihn umzusetzen und falls erforderlich planerisch abzusichern. Zustimmung erfolgte auch durch den Landschaftsbeirat zu dem Gesamtkonzept.

Ziel dieses Konzeptes war es die unterschiedlichen Ansprüche in der Soers (Naturschutz, Landwirtschaft, Denkmalpflege, Naherholung, etc.) darzustellen und einen Interessenausgleich herbeizuführen. Dabei war ein Teil des Konzeptes der Aspekt der Naherholung. Die Stärkung des Raumes in seiner Funktion für die Erholung suchenden Bürgerinnen und Bürger sollte durch die Verwirklichung des EUREGIONALE 2008 - Projektes “Pferdelandpark” mit den Komponenten des “Weißen Weges” und der hieran angegliederten Stationen erreicht werden. Die EUREGIONALE 2008 bietet die einmalige Chance der Förderung geeigneter Maßnahmen.

Zur planungsrechtlichen Absicherung der Ziele und Maßnahmen des Gesamtkonzeptes ist ein förmliches Landschaftsplanänderungsverfahren vorgesehen, das in Kürze eingeleitet werden soll.

 

Neben dem Entwicklungsplan zur Kulturlandschaft Soers hat auch das EUREGIONALE 2008 - Projekt “Pferdelandpark” wiederholt in politischen Beratungen eine große Zustimmung erfahren, zuletzt im Zusammenhang mit den Baubeschlüssen zu den drei Stationen “Lousberg-Terrassen”, “Verborgene Mitte” sowie “Sonnenhang-Terrasse”.

 

Für die Realisierung der im Zusammenhang mit diesem Projekt “Pferdelandpark” stehenden Maßnahmen besteht jedoch bis zum Mai 2008 nur noch ein kleines Zeitfenster. Ein erheblicher Zeitanteil wurde auf die Prüfung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft verwandt, für die ein Sachverständigengutachten erstellt wurde. Die hierin enthaltenen Maßnahmen der Konfliktvermeidung und Konfliktminimierung wurden im weiteren Planungsprozess selbstverständlich beachtet. Darüber hinaus fanden sehr intensive und umfangreiche Diskussionen mit den betroffenen Landwirten, der Landwirtschaftskammer und der Kreisbauernschaft statt, die ebenfalls einen nennenswerten Teil des Zeitbudgets in Anspruch genommen haben, wobei aber letztendlich aus Sicht der Stadt Aachen und der Landwirtschaftskammer ein für alle Seiten tragbarer Kompromiss erzielt werden konnte.

 

Das nunmehr anstehende vereinfachte Landschaftsplanänderungsverfahren gemäß § 29, Abs. 2 Landschaftsgesetz NRW dient allein einer Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsprozessen.

 

Ziel des Verfahrens ist es, eine Ausnahmeregelung im Landschaftsplan der Stadt Aachen einzuführen, die es der Unteren Landschaftsbehörde ermöglicht, zur Realisierung der Einzelmaßnahmen unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von den Schutzbestimmungen des Landschaftsplanes zulassen zu können.

§ 34 Abs. 4a LG NW schreibt vor, dass nur Ausnahmen zugelassen werden können, die nach Art und Umfang in dem Landschaftsplan festgesetzt wurden (daher auch das jetzige Verfahren).

Ausnahmeregelungen sind regelmäßig dann aufzunehmen, wenn vorherzusehen ist, dass bestimmte Sachverhalte Verbotstatbestände tangieren und im Rahmen der Abwägung diesen Sachverhalten der Vorrang eingeräumt werden soll. Zur Durchführung des EUREGIONALE 2008 – Projektes „Pferdelandpark“ soll gerade also nicht der Landschaftsschutz in der Soers generell oder in Teilen aufgehoben werden, sondern unter den in dem zukünftigen Festsetzungstext genannten Bedingungen die Maßnahmen trotz des geltenden Schutzes durch die Untere Landschaftsbehörde zugelassen werden können.

Einer Befreiung gem. § 69, die nur als Dispensentscheidung für nicht vorhersehbare Tatbestände vorgesehen ist, bedarf es in diesem Falle nicht.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die angestrebte Regelung durch entsprechend formulierte Anforderungen (s.u.) die inhaltlichen Anforderungen an die Abwägung der öffentlichen Belange, vertreten durch die EUREGIONALE 2008 und den Naturschutz nicht einschränken, sondern einzig und allein ein gestrafftes Verfahren ermöglichen soll.

 

 

 

2.         Das vereinfachte Landschaftsplanänderungsverfahren nach § 29 (2) LG NRW

 

Voraussetzung für die Durchführung eines solchen Verfahrens ist es, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.

 

Nach Beschlussfassung in den zuständigen Gremien (Bezirke Aachen-Mitte, Laurensberg und Richterich, Umweltausschuss, Planungsausschuss) ist den Eigentümern der von der Änderung betroffenen Grundstücke und den berührten Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Hier soll nach Vorstellung  der Verwaltung eine Frist von 5 Wochen eingeräumt werden. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen (wovon zumindest teilweise auszugehen ist), sind die Eingaben durch den Träger der Landschaftsplanung zu prüfen, ein abschließender Ratsbeschluss zu fällen und anschließend die Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln für die Änderung einzuholen.

 

Nun zu der Frage, ob Grundzüge der Planung durch dieses Verfahren berührt werden.

Aufgrund der allein beabsichtigten Verfahrensänderung (Text s.u.) muss festgestellt werden, dass die Inhalte und Intentionen der Festsetzungen des Landschaftsplanes der Stadt Aachen keinesfalls berührt werden.

Hilfsweise wäre zu klären, ob durch die Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit der EUREGIONALE 2008 - hier “Pferdelandpark” - stehen, möglicherweise die Grundzüge der Landschaftsplanung der Stadt Aachen berührt werden. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Landschaftsplan der Stadt Aachen um einen Gesamtlandschaftsplan und nicht um Teilpläne handelt. Die Frage bezieht sich daher nicht auf den einzelnen Bezirk, sondern auf den gesamten Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen. Aufgrund der räumlich beschränkten Wirksamkeit des  Projektes und der dem gegenüber stehenden Gesamtfläche des Landschaftsplanes ist allein schon die flächenmäßig geringe Relevanz der Maßnahmen ein Indiz dafür, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sein können.

Darüber hinaus stellt der Landschaftsplan für den Bereich der Soers das Ziel “Ausbau der Landschaft für extensive Erholung”  bereits jetzt dar. Für diesen Abschnitt ist also festzustellen, dass die Maßnahmen des Projektes nicht nur keinesfalls den Zielen des Landsplanes widersprechen, sondern gerade eine Umsetzung der vorhandenen Zielvorstellungen im Landschaftsplan bedeuten.

Abschließend wird aus Sicht der Verwaltung festgestellt, dass die Grundzüge der Planung durch das Verfahren nicht berührt werden.

 

 

 

3.            Alternative Möglichkeit der planerischen Absicherung

 

Alternativ zur Einführung einer Ausnahmeregelung in den Landschaftsplan der Stadt Aachen wäre auch die Festsetzung von Abschnitten des “Weißen Weges” als Wanderwege im Landschaftsplan der Stadt Aachen denkbar. Es würde sich hierbei um eine Entwicklungsmaßnahme gemäß § 26 LG NRW handeln, die das rechtlich weitaus stärkere Mittel auch gegenüber Grundstückseigentümern darstellen würde. Aufgrund der intensiven Diskussionen mit den Vertretern der Landwirtschaft und des Naturschutzes schlägt die Verwaltung jedoch vor, auf dieses Mittel zu verzichten, um im Sinne des Projektes deeskalierend zu wirken. Dabei verzichtet die Stadt Aachen allerdings auf die Möglichkeit, rechtlich die Neuanlage von Wegeabschnitten durchsetzen zu können und setzt statt dessen auf Freiwilligkeit.

 

 

4.                   Abwägung

 

Das EUREGIONALE 2008 – Projekt „Pferdelandpark“ weist eine Wegelänge des so genannten „Weißen Weges“ von insgesamt 29,6 km auf (davon 18,2 km auf dem Stadtgebiet Aachen). Hiervon entfallen auf den Wegeneubau 4,2 km. Von diesen wiederum berühren etwa 1,8 km die Verbotstatbestände des Landschaftsplanes (Landschaftsschutzgebiet). Insgesamt sind 6 Stationen auf dem Gebiet der Stadt Aachen vorgesehen, von denen wiederum 5 Stück einzelne Verbotstatbestände des Landschaftsplanes berühren. Verbunden mit der Realisierung der hier genannten Projektteile sind zunächst Beeinträchtigungen des Schutzgutes Natur und Landschaft absehbar, durch Wegeausbau auf Grünlandflächen (Befestigung in einer Ausbaubreite von bis zu 2,50 m), Errichtung der Stationen (Befestigung und Versiegelung, teilweise zusätzliche Störeffekte für die Tierwelt) sowie die Errichtung einer Brücke über den Amstelbach an der niederländischen Grenze (für Fußgänger und Radfahrer in einfacher Bauweise). Die hier genannten Auswirkungen lassen sich durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Soers oder im Horbacher Raum auf Flächen im Eigentum der Stadt Aachen ausgleichen, sodass keine erheblichen Beeinträchtigungen verbleiben werden. Diese Maßnahmen sind Teil des Projektes „Pferdelandpark“. Für die Gesamtwirkung des Projektes sind die einzelnen Projektteile innerhalb des Landschaftsschutzgebietes jedoch unerlässlich.

 

Den möglichen o.a. Auswirkungen auf Natur und Landschaft stehen neben den Zielen der EUREGIONALE 2008 im Hinblick auf die strukturelle Stärkung der Region auch konkrete positive Effekte vor Ort gegenüber. So soll durch die Beschilderung und Bewerbung des „Weißen Weges“ eine Lenkung der Besucher stattfinden, die somit zukünftig andere Wegebeziehungen im Planungsraum nicht mehr so intensiv nutzen werden. Das wesentliche Ziel ist es allerdings, die  Bürgerinnen und Bürger der Stadt Aachen durch gezielte Angebote zum Erleben der Kulturlandschaft und der Natur für diese Schutzgüter zu sensibilisieren und damit den langfristigen Erhalt der Soers als Kulturlandschaft zu gewährleisten. Die Stationen stellen hierzu Attraktionspunkte entlang des Weges dar, die die Landschaft dem Betrachter jeweils auf eine andere Art und Weise nahe bringen wollen.

 

Die Stadt Aachen wird als Abwägungsergebnis eine Ausnahmeregelung in den Landschaftsplan aufnehmen, die allerdings an die Voraussetzung geknüpft wird, dass keine erheblichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder eine Veränderung des Gebietscharakters gegeben sein dürfen.

 

 

 

5.            Weitere Vorgehensweise

 

Das hier vorgestellte vereinfachte Landschaftsplanänderungsverfahren soll aus Sicht der Verwaltung einem üblichen Verfahren vorlaufen, in dem Ausnahmeregelungen für bestimmte Sachverhalte flächendeckend im Landschaftsplan eingeführt werden sollen. Hierzu wird jedoch ein ordentliches Verfahren erforderlich, das die Beteiligung aller Bezirke, des Umweltausschusses und des Rates sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich macht. Darüber hinaus ist es beabsichtigt, im Bereich der Soers zur planungsrechtlichen Absicherung der im Entwicklungsplan zur Kulturlandschaft Soers dargestellten Maßnahmen den Landschaftsplan auch inhaltlich zu ergänzen (s.o.) Dies wird in einem eigenen Verfahren durchgeführt.

 

 

6.            Vorschlag für den ergänzenden Festsetzungstext:

 

Nachfolgender Festsetzungstext ist im Kapitel 3.2.2 Landschaftsschutzgebiet im Anschluss an die Auflistung der unter b) „Nicht betroffenen Tätigkeiten“ aufzunehmen. Eine Änderung im Bereich der geschützten Landschaftsbestandteile ist entbehrlich, da für den Fall, dass naturnahe Lebensräume das Landschaftsschutzgebiet überlagern (was bei diesem Projekt durchweg gegeben ist), neben den gebietsspezifischen Festsetzungen auch die Regelung für das Landschaftsschutzgebiet unter Ziffer 3.2.2 (und somit auch die Ausnahmeregelung) gelten. Gebietsspezifische Festsetzungen in geschützten Landschaftsbestandteilen sind von den Maßnahmen des EUREGIONALE 2008 - Projektes “Pferdelandpark” nicht betroffen.

 

Festsetzungstext:

 

„Ausnahmen:

 

Die Untere Landschaftsbehörde kann Ausnahmen von den Verboten für die Durchführung der Einzelmaßnahmen im Zusammenhang mit dem EUREGIONALE 2008 - Projekt “Pferdelandpark“ erteilen, wenn die Maßnahmen einzeln oder im Zusammenwirken keine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes oder keine Veränderung des Gebietscharakters bewirken.“

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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