Entscheidungsvorlage - B 03/0089/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Bezirksvertretungen:

Die Bezirksvertretung Aachen-……. empfiehlt dem Rat der Stadt, den Entwurf der Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten als Satzung zu beschliessen.

 

Planungsausschuss:

Der Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den Entwurf der Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten als Satzung zu beschliessen.

 

Rat der Stadt:

Der Rat beschliesst  den Entwurf der Satzung über Werbeanlagen im Bereich der Hauptausfallstraßen und in Gewerbegebieten als Satzung.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Anlass für die Erarbeitung eines Entwurfes einer Werbeanlagensatzung für den Bereich der Hauptausfallstraßen  und in Gewerbegebieten sind diverse Anträge zu Werbeanlagen an Hauptausfallstraßen. Sie erscheinen wegen ihrer unmittelbaren Nähe zur Verkehrsfläche, Großformaten, grellen Farben und ihrer Häufung problematisch.

 

Seit Oktober 2005 ist die Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten -Werbeanlagensatzung- in Kraft. Die Verwaltung hat im Rahmen ihrer Tätigkeit durchweg positive Erfahrungen mit der bereits bestehenden Satzung gemacht. Es wird insgesamt eine höhere Gestaltungs- und Materialqualität der Werbeanlagen erreicht, was entscheidend zur Verbesserung des Stadtbildes beiträgt. Die Bereiche der Hauptausfallstraßen sowie Gewerbegebiete werden jedoch derzeit durch die bestehende Werbeanlagensatzung nicht erfasst.

 

Da es sich bei den betroffenen Straßen jedoch um die wichtigsten Verbindungen in die Stadt handelt, bestand aus Sicht der Verwaltung Handlungsbedarf. Die Verwaltung wurde daraufhin am 12.5.2005 beauftragt, einen Satzungsentwurf zu erarbeiten.

 

Eine bloße Ausdehnung der bestehenden Werbeanlagensatzung über den bereits festgesetzten Bereich hinaus erscheint nicht ratsam, da es sich stadtstrukturell um völlig andere Bereiche handelt. Anders als bei der bestehenden Satzung lassen sich die Festsetzungen nicht mehr aus dem historisch wertvollen Kontext ableiten, es handelt sich somit allein um den Schutz des stadträumlichen Erscheinungsbildes. Daher ist es sinnvoll, in Bezug auf mögliche verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen getrennte Satzungen zu formulieren.

 

Die Anforderungen der „Werbeanlagensatzung Hauptausfallstraßen und Gewerbegebiete“ sollen auf wenige grundlegende Forderungen begrenzt werden: Größenbeschränkung, Abstände zur Straße, Anbringungs- bzw. Aufstellungsort und Ausschluss bestimmter Werbeanlagen.

Mit Hilfe der Satzung können so besonders störende Beispiele und Wildwuchs verhindert werden.

 

Im Rahmen einer „Werbeanlagensatzung Hauptausfallstraßen und Gewerbegebiete“ sollen zunächst die Hauptausfallstraßen im Bereich der geschlossenen Bebauung im städtischen Raum sowie im Bereich bestimmter Gewerbegebiete erfasst werden (s. Anlage).

In einem weiteren Schritt ist beabsichtigt, die Bezirke zu überprüfen und, falls die Notwendigkeit besteht, eine eher an den Festsetzungen der bestehenden Satzung über Werbeanlagen und Warenautomaten im Innenstadtbereich angelehnte separate Satzung zu erarbeiten.

 

Zur Vorbereitung auf die Sitzung sind dieser Vorlage Übersichtspläne beigefügt, die die im Satzungsentwurf vorgesehenen Straßen darstellen.

 

Die Angelegenheit wurde im Planungsausschuss am 08.03.2007 vorberaten. Seitens des Ausschusses wird der Erlass der Satzung begrüßt. Die Verwaltung wurde beauftragt, das erforderliche Satzungsverfahren durchzuführen.


 

Es wurde jedoch angeregt, die Bereiche

a) Trierer Straße Ortseingang Brand,

b) Vaalser Straße bis Grenze

auszudehnen sowie die

c) Roermonder Straße im Anschluss an den Geltungsbereich der Innenstadtsatzung bis zur Kackertstraße

aufzunehmen.

 

Durch die Verwaltung wurden die Anregungen zwischenzeitlich bereits überprüft. Als Ergebnis ist folgendes festzustellen:

 

Zu a)       Der Geltungsbereich wird bis auf Höhe der Querung der Vennbahntrasse erweitert.

Zu b)       Nach Auffassung der Verwaltung ist der Bereich der Vaalser Straße in Richtung Grenze nicht durch Gewerbe geprägt. Eine Ausweitung des Geltungsbereiches der Satzung ist nicht beabsichtigt.

Zu c)        Der Geltungsbereich wird im Anschluss an die geltende Satzung Innenstadt bis zur Brücke Toledoring erweitert.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

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Anlagen

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