Entscheidungsvorlage - B 03/0097/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Verkehrsausschuss:

 

Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen zu beschließen.

 

Finanzausschuss:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen zu beschließen.

Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

Rat der Stadt:

 

Der Rat der Stadt beschließt den 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen.

Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift beigefügt.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

1.        CarSharing ist in den meisten Großstädten etabliert. Die Förderung von CarSharing-Unternehmen wird als ein generelles Interesse des öffentlichen Wohls angesehen. Es dienst ökologischen Zielen, z.B. Verminderung des Kraftfahrzeugverkehrs in überlasteten Innenstädten und Wohngebieten, verminderter Verkehrslärm und verminderte Abgase. Nach ersten Erfahrungen ersetzt ein CarSharing-Fahrzeug je nach Erreichbarkeit des Standortes zwischen 5 und 9 PKW.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, im Stadtgebiet öffentliche Verkehrsflächen für CarSharing-Unternehmen zur Verfügung stellen. Die einzelnen Standorte werden nach Prüfung im Rahmen der straßenrechtlichen Sondernutzung erlaubt. Für die in Anspruch genommenen Flächen ist die Erhebung einer Sonder-nutzungsgebühr je Stellplatz und Monat beabsichtigt.

 

Der Verkehrsausschuss und die Bezirksvertretung Aachen-Mitte wurden über die geplante Einrichtung der CarSharing-Stationen zwischenzeitlich unterrichtet.

 

Hierfür ist die Ergänzung des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung erforderlich. Es wird die zusätzliche Tarifstelle 18 „CarSharing-Einrichtungen“ eingefügt.

Innerhalb des Grabenringes ist je Stellplatz eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 45,00 Euro

monatlich zu entrichten. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Gebührentarif ermäßigt sich diese Gebühr im übrigen Gebiet des Stadtbezirks Aachen um 20 von Hundert. Bei Standorten innerhalb der anderen Stadtbezirke reduziert sich die Gebühr um 40 von Hundert.

 

 

2.    Es ist vorgesehen, für Einrichtungen der Postunternehmen im öffentlichen Straßenraumraum Sondernutzungsgebühren zu erheben. Es handelt sich hierbei um Briefkästen, Postablagekästen und Wert-zeichengeber.

 

Hierzu wird die bisherige Tarifstelle 16 „Öffentliche Telefonzellen“ wie folgt geändert:

 

Tarifstelle 16:          

„Öffentliche Telekommunikations- und Posteinrichtungen“

a)                  Öffentliche Telefonzellen

je installierter Fernsprecheinrichtung je angef. Kalenderjahr                                  95,50 €

 

b)                  Briefkästen, Postablagekästen

je Stück je angef. Kalenderjahr                                                                                 30,00 €

 

c)                  Wertzeichengeber

je Stück je angef. Kalenderjahr                                                                                 40,00 €

 

Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zum Gebührentarif gelten die v. g. Tarife für Anlagen innerhalb des Alleenringes. Im übrigen Gebiet des Stadtbezirks Aachen ermäßigt sich diese Gebühr um 20 von Hundert. Bei Standorten innerhalb der anderen Stadtbezirke reduziert sich die Gebühr um 40 von Hundert.

 

 

 

 

 

 


 

11. Nachtrag

zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen

an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen

(Sondernutzungssatzung)

 

 

 

Aufgrund der §§ 19, 19 a Abs. 1 und 20 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028), der §§ 8 Abs. 1 u. 3 und 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am _____________ folgenden 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen beschlossen:

 

Teil B des Gebührentarifs für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen wird wie folgt geändert:

 

 

1.

 

Tarifstelle 16 erhält folgende neue Fassung:

 

„Öffentliche Telekommunikations- und Posteinrichtungen“

a)                  Öffentliche Telefonzellen

je installierter Fernsprecheinrichtung je angef. Kalenderjahr                                            95,50 €

b)                  Briefkästen, Postablagekästen

je Stück je angef. Kalenderjahr                                                                                                 30,00 €

c)                  Wertzeichengeber

je Stück je angef. Kalenderjahr                                                                                                 40,00 €

 

2.

 

Tarifstelle 18 wird zusätzlich eingefügt:

 

„CarSharing-Einrichtungen“

je Stellplatz je Monat                                                                                                                45,00 €

 

3.

 

Dieser 11. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Es wird mit zusätzlichen Gebühreneinnahmen in Höhe von ca. 10.000,- Euro/jährlich gerechnet.

 

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