Entscheidungsvorlage - B 03/0097/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung)hier: Änderung des Gebührentarifs
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung; FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- B 03/11 Herr Beyer
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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09.08.2007
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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09.08.2007
| |||
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Anhörung/Empfehlung
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14.08.2007
| |||
●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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22.08.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Verkehrsausschuss:
Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen zu beschließen.
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, den 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen zu beschließen.
Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der
Originalniederschrift beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt beschließt den 11. Nachtrag zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen.
Der 11. Nachtrag ist Bestandteil dieses Beschlusses und der
Originalniederschrift beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
1.
CarSharing ist
in den meisten Großstädten etabliert. Die Förderung von CarSharing-Unternehmen
wird als ein generelles Interesse des öffentlichen Wohls angesehen. Es dienst
ökologischen Zielen, z.B. Verminderung des Kraftfahrzeugverkehrs in
überlasteten Innenstädten und Wohngebieten, verminderter Verkehrslärm und
verminderte Abgase. Nach ersten Erfahrungen ersetzt ein CarSharing-Fahrzeug je
nach Erreichbarkeit des Standortes zwischen 5 und 9 PKW.
Die Verwaltung beabsichtigt, im Stadtgebiet
öffentliche Verkehrsflächen für CarSharing-Unternehmen zur Verfügung stellen.
Die einzelnen Standorte werden nach Prüfung im Rahmen der straßenrechtlichen
Sondernutzung erlaubt. Für die in Anspruch genommenen Flächen ist die Erhebung
einer Sonder-nutzungsgebühr je Stellplatz und Monat beabsichtigt.
Der Verkehrsausschuss und die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte wurden über die geplante Einrichtung der CarSharing-Stationen
zwischenzeitlich unterrichtet.
Hierfür ist die Ergänzung des
Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung erforderlich. Es wird die zusätzliche
Tarifstelle 18 „CarSharing-Einrichtungen“ eingefügt.
Innerhalb des Grabenringes ist je Stellplatz
eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 45,00 Euro
monatlich zu entrichten. Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum
Gebührentarif ermäßigt sich diese Gebühr im übrigen Gebiet des Stadtbezirks
Aachen um 20 von Hundert. Bei Standorten innerhalb der anderen Stadtbezirke
reduziert sich die Gebühr um 40 von Hundert.
2. Es ist vorgesehen, für Einrichtungen der
Postunternehmen im öffentlichen Straßenraumraum Sondernutzungsgebühren zu
erheben. Es handelt sich hierbei um Briefkästen, Postablagekästen und Wert-zeichengeber.
Hierzu wird die bisherige Tarifstelle 16
„Öffentliche Telefonzellen“ wie folgt geändert:
Tarifstelle
16:
„Öffentliche
Telekommunikations- und Posteinrichtungen“
a)
Öffentliche
Telefonzellen
je
installierter Fernsprecheinrichtung je angef. Kalenderjahr 95,50
€
b)
Briefkästen,
Postablagekästen
je Stück
je angef. Kalenderjahr 30,00
€
c)
Wertzeichengeber
je Stück
je angef. Kalenderjahr 40,00
€
Entsprechend
den allgemeinen Bestimmungen zum Gebührentarif gelten die v. g. Tarife für
Anlagen innerhalb des Alleenringes. Im übrigen Gebiet des Stadtbezirks Aachen
ermäßigt sich diese Gebühr um 20 von Hundert. Bei Standorten innerhalb der
anderen Stadtbezirke reduziert sich die Gebühr um 40 von Hundert.
11.
Nachtrag
zur Satzung über Erlaubnisse
und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in
der Stadt Aachen
(Sondernutzungssatzung)
Aufgrund der §§ 19, 19 a Abs. 1 und 20 Abs. 2 des Straßen-
und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 (GV.
NRW. S. 1028), der §§ 8 Abs. 1 u. 3 und 8a Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) vom 20.02.2003 (BGBl. I S. 286) und § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der
derzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in seiner Sitzung am
_____________ folgenden 11. Nachtrag zur Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in
der Stadt Aachen beschlossen:
Teil B des Gebührentarifs für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
wird wie folgt geändert:
1.
Tarifstelle 16 erhält folgende neue Fassung:
„Öffentliche
Telekommunikations- und Posteinrichtungen“
a)
Öffentliche Telefonzellen
je installierter Fernsprecheinrichtung je
angef. Kalenderjahr 95,50
€
b)
Briefkästen, Postablagekästen
je Stück je angef. Kalenderjahr 30,00
€
c)
Wertzeichengeber
je Stück je angef. Kalenderjahr 40,00
€
2.
Tarifstelle 18 wird zusätzlich eingefügt:
„CarSharing-Einrichtungen“
je Stellplatz je Monat
45,00
€
3.
Dieser
11. Nachtrag tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.