Entscheidungsvorlage - FB 50/0156/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss befürwortet die zwischen den Behindertenorganisationen und der Verwaltung beabsichtigte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der barrierefreien und altersgerechten Planung städtischer Bebauungspläne und öffentlicher Baumaßnahmen. Durch die Umsetzung des vorgestellten Konzeptes werden die Belange von Menschen mit Behinderungen auf der örtlichen Ebene gewahrt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Mit Schreiben vom 26.03.2007 bietet der VdK-Kreisverband Aachen-Stadt, auch stellvertretend für andere in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe zusammengeschlossene Organisationen, unter der Zielsetzung der Barrierefreiheit (§ 4 des Behindertengleichstellungs-gesetzes NRW) seine fachliche Mitarbeit bei der Erstellung städtischer Bebauungspläne sowie der Planung öffentlicher Baumaßnahmen an. Äußerer Anlass für diese Offerte sind die ursprünglich aufgetretenen Probleme bei der Errichtung der Inde-Brücke in Aachen-Kornelimünster.

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat bereits vor mehr als 20 Jahren die Notwendigkeit erkannt, bei der Stadtplanung und der Planung öffentlicher Baumaßnahmen die berechtigten Belange behinderter Menschen angemessen zu berücksichtigen und sich daher aufgrund einer entsprechenden Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe im Beschluss vom 29.05.1980 für die Einrichtung der Stelle eines Behindertenbeauftragten und dessen organisatorische Anbindung an den Fachbereich Soziales und Ausländerwesen ausgesprochen. Die daraufhin erlassene Dienstanweisung zur Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fachbereichen und dem Behindertenbeauftragten vom 20.08.1980 sieht u.a. vor:

 

-           die Überprüfung aller städtischen Verkehrs-, Hoch- und Tiefbauplanungen auf ihre behindertengerechte Konzeption,

 

-           die Mitwirkung bei der Stadtplanung,

 

-           die Überprüfung der Planungen von Großprojekten privater Träger (Kaufhäuser, Hotels, Wohnanlagen, Versicherungs- und Bankgebäude pp.) auf ihre behindertengerechte Konzeption sowie

 

-           die Überprüfung bestehender öffentlicher Gebäude und Großprojekte privater Träger und ein Hinwirken auf einen behindertengerechten Ausbau.

 

Zu den beiden letztgenannten Spiegelstrichen ist anzumerken, dass die Wohnbauförderung die Beachtung der Barrierefreiheit als Fördervoraussetzung erwartet. Ansonsten sind Privatpersonen nicht verpflichtet, bei der Realisierung sonstiger privater Bauvorhaben die Grundsätze der Barrierefreiheit zu beachten. Die Einbeziehung des Behindertenbeauftragten und anderer in den Planungsprozess kann daher nur mit Einverständnis der Bauherren erfolgen. Die Umsetzung entsprechender Empfehlungen ist freiwillig.

 

Trotz der beschränkten Einflussmöglichkeiten, die das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und des Landes NRW im privaten Baubereich bieten, und obwohl im Falle der Inde-Brücke die Beteiligung des Behindertenbeauftragten versehentlich unterblieb, hat sich die bisherige Zusammenarbeit zwischen dem Dezernat Planen und Umwelt und dem Behindertenbeauftragten im


öffentlichen Planungs- und Baubereich bewährt. Deshalb möchte die Verwaltung an dieser Form der Kooperation festhalten. Sie sieht in der Beteiligung des Behindertenbeauftragten am Bau- und Planungsprozess eine unverzichtbare Einflussmöglichkeit, um den sozialhilferechtlichen Anspruch der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft realisieren zu können.

 

Andererseits hält die Verwaltung es für unumgänglich, die behinderten Menschen selbst über ihre Interessensvertretungen an der Schaffung barrierefreier Lebensbereiche zu beteiligen (siehe auch § 1 Abs. 2 BGG NRW).Deshalb verständigten sich der VdK-Kreisverband Aachen-Stadt, Frau Beigeordnete Nacken und der Fachbereich Soziales und Ausländerwesen in einem gemeinsamen Gespräch am 14.05.2007 auf das nachfolgende Konzept einer zukünftigen Zusammenarbeit:

 

1.         Bildung einer gemeinsamen Kommission, bestehend aus

            -     vier Vertretern von Behindertenorganisationen, die von der Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe benannt werden,

 

            -      einen Vertreter des Seniorenbeirates zur Wahrung altersgerechter Belange,

 

            -     den jeweils sachlich zuständigen Mitarbeitern des Dezernates Planen und Umwelt sowie dem/der Behindertenbeauftragten.

 

2.            regelmäßige Sitzungen der Kommission (ihre zeitliche Abfolge ist je nach Umfang und Eilbedürftigkeit und Umfang der Planungen bzw. Bauvorhaben flexibel zu gestalten),

 

3.            rechtzeitiger vorheriger Versand der Beratungsunterlagen vor dem jeweiligen Sitzungstermin

            an die Kommissionsmitglieder,

 

4.      Protokollierung der Beratungsergebnisse einschließlich der Gründe für die konkrete Einzelentscheidung,

 

5.         die Vertreter des Dezernates Planen und Umwelt versuchen im Rahmen ihrer baurechtlichen Beratung zu erreichen, dass private Bauherren ihre Großprojekte ebenfalls der Kommission zur Beurteilung der Barrierefreiheit und Altengerechtigkeit zugänglich machen.

 

Die Kommission nimmt ihre Arbeit auf, sobald die Arbeitsgemeinschaft Behindertenhilfe und der Seniorenbeirat ihre Repräsentanten in der Kommission und deren Vertreter benannt haben.

 

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Anlagen

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