Entscheidungsvorlage - B 03/0016/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Austraße von Im Grüntal bis Am BeverbachAbrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungs-anlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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20.01.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 20.01.2005 auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage
„Austraße von Im Grüntal bis Am Beverbach”
fassen:
Die Austraße im o.g. Abschnitt wurde in den Jahren 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 08.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.
Die Fahrbahn,
die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark
beschädigten Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus
einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen
Tragschicht, einer RCL-Schicht und
einer Frostschutzschicht.
Der vorhandene Asphaltbelag der Gehwege war wegen eines ungenügenden Unterbaus defekt und zum Teil auch zerstört, was zu einem schlechten Abfluss des Niederschlagwassers führte, der auch durch die Bildung von Pfützen deutlich zu erkennen war. Die Gehwege wurden in Asphalt auf frostsicherem Unterbau neu ausgebaut. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden teilweise ebenfalls in Asphalt sowie teilweise auch in Pflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt.
Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage „Austraße von Im Grüntal bis Am Beverbach” erfolgt
gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt 79.596,38 €
Hiervon entfallen auf
a)
die
Fahrbahn..................................................................................56.640,40 €
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von
102,80 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,01 m (anrechenbare
Breite 5,50 m)
...............................................................................56.537,60 €
d) den Gehweg .................................................................................20.272,19 €
e) die Oberflächenentwässerung 2.786,59 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 28.268,80 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a) der städt. Satzung)
d) den Gehweg 12.163,31 €
(60% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 1.393,29 €
(50% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................41.825,40 €
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 10.567 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,96 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.