Entscheidungsvorlage - B 03/0016/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss beschließt die Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Austraße von Im Grüntal bis Am Beverbach“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 20.01.2005 auf Grund

 

S           der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S           der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

 

folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage

 

 

„Austraße von Im Grüntal bis Am Beverbach”

 

fassen:

 

 

Die Austraße im o.g. Abschnitt wurde in den  Jahren 2001/2002 in den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg und Oberflächenentwässerung als Anliegerstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 08.05.2002. Der Ausbau war notwendig, weil sich die jeweiligen Teileinrichtungen in einem sehr schlechten technischen Zustand befanden und eine Instandsetzung wirtschaftlich nicht mehr zu vertreten war.

 

Die Fahrbahn, die vor dem Ausbau mit einem verschlissenen Asphaltüberzug auf einem stark beschädigten Unterbau versehen war, erhielt einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag auf einem Asphaltbinder, einer bituminösen Tragschicht, einer RCL-Schicht  und einer Frostschutzschicht.

 

Der vorhandene Asphaltbelag der Gehwege war wegen eines ungenügenden Unterbaus defekt und zum Teil auch zerstört, was zu einem schlechten Abfluss des Niederschlagwassers führte, der auch durch die Bildung von Pfützen deutlich zu erkennen war. Die Gehwege wurden in Asphalt auf frostsicherem Unterbau neu ausgebaut. Die Grundstücksein- und -ausfahrten wurden teilweise ebenfalls in Asphalt sowie teilweise auch in Pflaster auf frostsicherem Unterbau angelegt.

 

Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.

 

Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erhe­ben.

 


 

1.   Die Einstufung der Erschließungsanlage „Austraße von Im Grüntal bis Am Beverbach” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung als Anliegerstraße.

 

 

2.            Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt   79.596,38 

 

              Hiervon entfallen auf

 

                     a) die Fahrbahn..................................................................................56.640,40 

                         Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der Kosten in Höhe von

                         102,80 € für die nicht anrechenbare Überbreite von 0,01 m (anrechenbare

                         Breite 5,50 m) ...............................................................................56.537,60 

 

                     d) den Gehweg .................................................................................20.272,19 

                        

e) die Oberflächenentwässerung  2.786,59 

 

 

3.        Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für

 

a) die Fahrbahn 28.268,80  

                          (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. a) der städt. Satzung)

                    

d) den Gehweg  12.163,31 

                          (60%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. d) der städt. Satzung)

 

                      e) die Oberflächenentwässerung            1.393,29 

   (50%  gem. § 3  Abs. 3  Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)          

 

                     gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................41.825,40 

 

 

4.   Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 10.567 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).

 

 

5.   Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 3,96 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.

 

 

6.         Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Maßnahmebezogen Ausgaben

 

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

 

41.825,40 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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