Entscheidungsvorlage - B 03/0017/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Kühlwetterstraße von Süsterfeldstraße bis Roermonder Straße Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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20.01.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Der Verkehrsausschuss des Rates der Stadt soll in seiner Sitzung am 20.01.2005 auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)
folgenden Beschluss über die Abrechnung der Erschließungsanlage
„Kühlwetterstraße von Süsterfeldstraße bis
Roermonder Straße”
fassen:
Die Kühlwetterstraße im o.g. Abschnitt wurde im Jahre 2001 in den Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung als Haupterschließungsstraße neu ausgebaut. Die straßenbautechnische Abnahme erfolgte am 02.07.2001.
Die Fahrbahn im Bereich von Süsterfeldstraße bis Brüggemannstraße befand sich vor dem Ausbau in einem straßenbautechnisch erneuerungsbedürftigen Zustand. Der teilweise auf Großpflaster bzw. teilweise auf alter Packlage durch Flickstellen, Unebenheiten und Risse beschädigte Asphaltbelag wurde durch einen Komplettausbau bestehend aus einem Splitt-Mastix-Belag, Asphaltbinder, bituminöser Tragschicht und Frostschutzschicht erneuert. Der Neuausbau der Teileinrichtung war dringend erforderlich, da weitere Reparaturarbeiten wirtschaftlich nicht mehr vertretbar waren.
Da kein Parkstreifen ausgebaut wurde, aber auf jeder Fahrbahnseite eine Parkmöglichkeit geboten wird, erhöht sich gemäß § 3 Abs. 3 der städt. Beitragssatzung die anrechenbare Breite der Fahrbahn von 6,50 m um die anrechenbare Breite von jeweils 2,00 m der fehlenden Parkstreifen auf 10,50 m.
An der Fahrbahn im Bereich von Brüggemannstraße bis Roermonder Straße wurde lediglich die Verschleißschicht erneuert. Bei dieser Maßnahme handelt es sich um eine Instand-setzung und die Kosten stellen somit keinen beitragsfähigen Aufwand dar.
Der im Bereich von Henricistraße bis Roermonder Straße vorhandene Entwässerungskanal stammte aus dem Jahre 1910 und befand sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand. Darüber hinaus war durch die stärkere Versiegelung des Entwässerungsgebietes aus hydraulischen Gründen eine Vergrößerung der Rohrleitung erforderlich. Der Entwässerungskanal musste daher vollständig erneuert werden. Der abzurechnende beitragsfähige Aufwand ermittelt sich hierbei aus dem Kostenanteil des Kanals, der sich ausschließlich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht. Da die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen ebenfalls nicht mehr den technischen Anforderungen entsprachen, wurden sie durch neue DIN-gerechte Abläufe ersetzt. Diese neuen Abläufe gewährleisten nunmehr für einen langen Zeitraum einen raschen und reibungslosen Abfluss des Oberflächenwassers.
Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
1. Die Einstufung der
Erschließungsanlage „Kühlwetterstraße von Süsterfeldstraße bis Roermonder
Straße” erfolgt gemäß § 3 Abs.5 Buchstabe b) der städtischen
Beitragssatzung als Haupterschließungs- straße.
2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten betragen insgesamt 176.873,29 €
Hiervon entfallen auf
a) die Fahrbahn................................................................................131.467,89 €
e) die Oberflächenentwässerung ...45.405,40 €
3. Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten beitragsfähigen Aufwand beträgt für
a) die Fahrbahn 39.440,37 €
(30% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2
Buchst. a) der städt. Satzung)
e) die Oberflächenentwässerung 13.621,62 €
(30% gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e) der städt. Satzung)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand insgesamt...................................53.061,99 €
4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 128.172 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,41 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der Ausnutzbarkeit.
6. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.