Entscheidungsvorlage - FB 68/0047/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Der Verkehrsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach eine Freistellung von der Parkgebührenpflicht an Parkscheinautomaten nur im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgen darf und die pauschale Privilegierung von Mitarbeitern oder Besuchern einzelner Einrichtungen, z.B. Schulen oder Kindergärten, rechtlich nicht zu vertreten ist. Der Antrag gilt damit als behandelt. 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Der Bürger- und Beschwerdeausschuss hat den vorliegenden Antrag am 22.06.2004 einstimmig zur weiteren Beratung an den Verkehrsausschuss verwiesen.

 

In der Reumontstraße sowie in der Mariabrunnstraße wird der zur Verfügung stehende öffentliche Parkraum mit Parkscheinautomaten im Rahmen des Bewohnerparkens (Zone W) bewirtschaftet, d.h. das Parken in diesen Straßen ist tagsüber (werktags ab 8h) gebührenpflichtig. Von dieser Gebührenpflicht können aufgrund der verbindlichen Festlegung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie Bewohner befreit werden. Darüber hinausgehend besteht die Möglichkeit, gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, soweit dies im Einzellfall unter Anlegung eines strengen Maßstabes geboten ist. Dies wird beispielsweise für Handwerker gemacht, die das Fahrzeug zwecks Materialzugriff im Bereich ihrer Baustelle bereit halten müssen.

 

Wie Eltern ihre Kinder zur Schule oder zu den Tageseinrichtungen bringen, ist ihre persönliche Entscheidung. Verkehrsrechtlich stellt es aber keine Ausnahmesituation dar, wenn Personen, egal ob Erwachsene oder Kinder, zu einem Ziel mit einem Kraftfahrzeug gebracht werden. Es besteht daher auch kein straßenverkehrsrechtlich relevanter Grund, diese Verkehre gegenüber anderen Fahrten zu privilegieren. In der Praxis führen die „Elternfahrten“ oftmals zu einer unerwünschten Erhöhung des Verkehrsaufkommens im Bereich der pädagogischen Einrichtungen, die dann zu einer Belastung der Kinder werden kann, die zu Fuß kommen bzw. gebracht werden.

 

Die Höhe der Parkgebühren ist verbindlich vom Rat der Stadt Aachen in der Parkgebührenordnung festgelegt worden. Der Verkehrsmanagementausschuss hat in der letzten Ratsperiode die Bedienpflichtzeiten an den Parkscheinautomaten einheitlich beschlossen. Insoweit kann die Verwaltung keine abweichende Regelungen in einzelnen Straßen als laufendes Geschäft treffen. In der Sitzung des Verkehrsmanagementausschusses am 08.07.2004 wurde die „Parksituation für die Bewohner der Innenstadt“ diskutiert und der Verwaltung ein Prüfauftrag erteilt. Eine Lösung im Sinne der Antragsteller kann nur mit einer in die Parkraumbewirtschaftungsstruktur eingebundenen allgemeinen Regelung nach Abwägung der Bewohnerinteressen realisiert werden.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen lfd. Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr

keine

 

Finanzielle Auswirkungen in den Folgejahren/Folgekosten

ergeben sich nicht.

 

Maßnahmebezogene Einnahmen

./.

 

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