Kenntnisnahme - FB 36/0160/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Landschaftsgesetzes NRW vom 05.07.2007
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 36 - Fachbereich Klima und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
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Kenntnisnahme
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16.10.2007
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Geplant
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Naturschutzbeirat
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Kenntnisnahme
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06.11.2007
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Datum vom 05. Juli 2007 traten die Änderungen des
Landschaftsgesetzes NW in Kraft.
Das Landschaftsgesetz wurde im Sinne einer Deregulierung und
Entbürokratisierung und der Anpassung an die zwingenden Bundes- und
europarechtlichen Vorgaben novelliert.
Schwerpunkte der Änderungen sind:
Die Änderung der Vorschrift über
den Biotopverbund von einer verpflichtenden Regelung in eine Soll-Bestimmung §
2b).
Die Aufnahme der Verlegung von
Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten
Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beeinträchtigt
werden, in die Negativ-Liste der
Eingriffsregelung
– der Bau solcher Leitungen gilt damit nicht mehr als
Eingriff
(§ 4 Abs. 3 Nr. 4).
Die
Erweiterung der „Natur auf Zeit-Vorschrift“. Danach gelten nicht als Eingriff
die
Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen
oder
Veränderungen des
Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangen-
heit
rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren,
bei
Wiederaufnahme einer neuen Nutzung
(§ 4 Abs. 3 Nr. 3).
Die
Freistellung von Unterhaltungsmaßnahmen, für die eine rechtliche Ver-
pflichtung
besteht, von der Eingriffsregelung (§ 4 Abs. 3 Nr. 5).
Die
Weiterentwicklung der Eingriffsregelung zur Begrenzung insbesondere der
Flächeninanspruchnahme
von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen,
z. B. durch Vorrang von ökologischen Verbesserungen und
durch
Anerkennung von dauerhaften Maßnahmen auf wechselnden Flächen als
Kompensationsmaßnahmen
(§ 4a Abs. 3 und 4).
Bereits vor Änderung des Landschaftsgesetzes wurde dieser Forderung Rechnung getragen. Eine derartige Anwendung findet mit den Kompensationsmaßnahme in „Avantis“ bereits statt.
Die Streichung
der Drei-Jahres-Frist beim Ersatzgeld und der Weiterleitungspflicht
an die höheren
Landschaftsbehörden. Erhaltenes Ersatzgeld ist spätestens 5 Jahre
nach Eingang
zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege
zu verwenden. (§ 5 Abs. 1).
Die
Abschaffung der Beiräte bei der obersten und bei den höheren Landschafts-
Behörden. Bei
der Unteren Landschaftsbehörde ändert sich lediglich Zahl
der Vertreter
von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt von zwei
auf drei
Vertreter (§ 11 Abs.1).
Die
grundsätzliche Anpassung von Vereinsmitwirkung und Vereinsklage an die
Mitwirkungs-
und Klagerechte im BNatschG ( §§ 12 Abs. 3 und 12 b).
Danach hat ein Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt.
Er ist jedoch im weiteren Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat.
Die Abschaffung der Verpflichtung zur Erstellung des stadtökologischen Fachbeitrages für den baulichen Innenbereich (Streichung des § 15 a Abs. 3).
Die Abschaffung des § 15 Abs. 3 bedeutet lediglich, dass keine Verpflichtung mehr zur Erstellung des ökologischen Fachbeitrages mehr besteht. Auf freiwilliger Basis kann er aber nach wie vor erstellt werden.
Die Einführung
einer strategischen Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung
( § 17).
Die Vereinfachung der
Landschaftsplanung durch Wegfall der Genehmigungspflicht und Einführung eines
Anzeigeverfahrens (§ 28).
Die Genehmigungspflicht der Bezirksregierung Köln ist sowohl bei normalen wie auch bei vereinfachten Verfahren weggefallen. Es besteht nur noch ein Anzeigeverfahren. Seitens der Bezirksregierung Köln ist lediglich zu prüfen, ob der Landschaftsplan oder das Änderungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder ob Rechtsvorschriften verletzt worden sind.
Die Einführung einer
Experimentierklausel, die den Trägern der Landschaftsplanung
ermöglicht, insbesondere neue
Inhalte des Landschaftsplans und neue Formen der
aktiven Mitwirkung am
Planungsprozess zu erproben. Die so gewonnenen Erfahrungen sollen ggf. in einer
späteren Rechtsanpassung generell landesweit umgesetzt werden ( § 32).
Das gesetzliche Vorkaufsrecht
wird dahingehend beschränkt, dass es nicht beim Kauf
von Rechten nach dem
Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten anzuwenden ist. Das Vorkaufsrecht
darf bei bebauten Grundstücken nur angewendet werden, wenn dies im öffentlichen
Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders
nicht zu verwirklichen sind. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der
Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert,
die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist sowie bei einer
Veräußerung zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
Die Einführung einer eigenen
Vorschrift zum Schutz von Alleen. Danach sind Alleen an öffentlichen oder
privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich ge-
schützt.( § 47 a)
Die grundsätzliche Begrenzung der
Auflistung der gesetzlich geschützten Biotope an die Vorgaben des BNatSchG ( §
62 Abs. 1).
Im Bundesnaturschutzgesetz ist aufgelistet, was als Biotop nach § 62 gilt. Diese Auflistung ist wörtlich in das Landschaftsgesetz übernommen worden. Dies sind natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, offne Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und –weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht- Blockhalden – und Hangschuttwälder.
Die Streichung der Beteiligung
der anerkannten Naturschutzvereine im Rahmen der
Kartierung der gesetzlich
geschützten Biotope ( § 62 Abs. 5).
Die Einführung eines Vorrangs des
zuerst entstandenen Rechts auf Bebauung vor dem
Gesetzlichen Biotopschutz ( §
62 Abs. 5).
Danach gelten nicht als Eingriffe die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotope oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme eine neuen Nutzung zugeführt werden.
In diesen Bereichen können „rechtlich“ keine § 62 Biotope entstehen. Dies gilt auch von rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der Nutzung.
Die Streichung des
Genehmigungserfordernisses für Schalenwildgehege (§ 67 Abs. 1).
Der Befreiungstatbestand wird dahingehend geändert,
dass in der förmlichen Befreiung eine Geldleistung nach § 5 angeordnet werden
kann. Der Widerspruch des
Beirates bei einer beabsichtigten
Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde hat zur Folge, dass die
Vertretungskörperschaft zu unterrichten ist. Hält die Vertretungs-
Körperschaft den Widerspruch für
berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der
Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die
Befreiung zu erteilen. Die Zustimmung durch die Höhere Landschaftsbehörde entfällt
(§ 69).
Stellungnahme der Verwaltung:
Die auffälligste Änderung des Landschaftsgesetzes betrifft die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Wegfall der Zustimmungspflicht der Bezirksregierung Köln bei sog.
§ 69 – Verfahren.
Darüber hinaus ergeben sich zahlreiche Vereinfachungen z. B bei Biotopkartierungen, aber auch einen neuen Schutzbereich bei Alleen, deren Bedeutung für die Praxis noch nicht bewertet werden können.
Durch die
Änderung des Gesetzes entstehen insgesamt jedoch keine Auswirkungen auf die
kommunale Selbstverwaltung.