Kenntnisnahme - FB 36/0160/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Landschaftsbeirat:

 

Der Landschaftsbeirat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis

 

 

Umweltausschuss:

 

Der Umweltausschuss nimmt die Ausführungen zur Kenntnis

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

 

Mit Datum vom 05. Juli 2007 traten die Änderungen des Landschaftsgesetzes NW in Kraft.

 

Das Landschaftsgesetz wurde im Sinne einer Deregulierung und Entbürokratisierung und der Anpassung an die zwingenden Bundes- und europarechtlichen Vorgaben novelliert.

 

Schwerpunkte der Änderungen sind:

 

Die Änderung der Vorschrift über den Biotopverbund von einer verpflichtenden Regelung in eine Soll-Bestimmung § 2b).

 

 

 

Die Aufnahme der Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beeinträchtigt werden,  in die Negativ-Liste der Eingriffsregelung

 – der Bau solcher Leitungen gilt damit nicht mehr als Eingriff

(§ 4 Abs. 3 Nr. 4).

 

 

 

Die Erweiterung der „Natur auf Zeit-Vorschrift“. Danach gelten nicht als Eingriff

die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen

oder Veränderungen  des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangen-

heit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren,

bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung  (§ 4 Abs. 3 Nr. 3).

 

 

 

Die Freistellung von Unterhaltungsmaßnahmen, für die eine rechtliche Ver-

pflichtung besteht, von der Eingriffsregelung (§ 4 Abs. 3 Nr. 5).

 

 

 

Die Weiterentwicklung der Eingriffsregelung zur Begrenzung insbesondere der

Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen, z. B. durch Vorrang von ökologischen Verbesserungen und

durch Anerkennung von dauerhaften Maßnahmen auf wechselnden Flächen als

Kompensationsmaßnahmen (§ 4a Abs. 3 und 4).

 

Bereits vor Änderung des Landschaftsgesetzes wurde dieser Forderung Rechnung getragen. Eine derartige Anwendung findet mit den Kompensationsmaßnahme in „Avantis“ bereits statt.

 

 

 

Die Streichung der Drei-Jahres-Frist beim Ersatzgeld und der Weiterleitungspflicht

an die höheren Landschaftsbehörden. Erhaltenes Ersatzgeld ist spätestens 5 Jahre

nach Eingang zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Land-

schaftspflege zu verwenden.  (§ 5 Abs. 1).

 

 

 

Die Abschaffung der Beiräte bei der obersten und bei den höheren Landschafts-

Behörden. Bei der Unteren Landschaftsbehörde ändert sich lediglich Zahl

der Vertreter von der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt von zwei

auf drei Vertreter  (§ 11 Abs.1).

 

 

 

Die grundsätzliche Anpassung von Vereinsmitwirkung und Vereinsklage an die

Mitwirkungs- und Klagerechte im BNatschG ( §§ 12 Abs. 3 und 12 b).

 

 Danach hat ein Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt.

Er ist jedoch im weiteren Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er nicht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat. 

 

 

 

Die Abschaffung der Verpflichtung zur Erstellung des stadtökologischen Fachbeitrages für den baulichen Innenbereich (Streichung des § 15 a Abs. 3).

 

Die Abschaffung des § 15 Abs. 3 bedeutet lediglich, dass keine Verpflichtung mehr zur Erstellung des ökologischen Fachbeitrages mehr besteht. Auf freiwilliger Basis kann er aber nach wie vor erstellt werden. 

 

 

 

Die Einführung einer strategischen Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

( § 17).

 

 

Die Vereinfachung der Landschaftsplanung durch Wegfall der Genehmigungspflicht und Einführung eines Anzeigeverfahrens (§ 28).

 

Die Genehmigungspflicht der Bezirksregierung Köln ist sowohl bei normalen wie auch bei vereinfachten Verfahren weggefallen. Es besteht nur noch ein Anzeigeverfahren. Seitens der Bezirksregierung Köln ist lediglich zu prüfen, ob der Landschaftsplan oder das Änderungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder ob Rechtsvorschriften verletzt worden sind. 

 

 

 

Die Einführung einer Experimentierklausel, die den Trägern der Landschaftsplanung

ermöglicht, insbesondere neue Inhalte des Landschaftsplans und neue Formen der

aktiven Mitwirkung am Planungsprozess zu erproben. Die so gewonnenen Erfahrungen sollen ggf. in einer späteren Rechtsanpassung generell landesweit umgesetzt werden ( § 32).

 

 

Das gesetzliche Vorkaufsrecht wird dahingehend beschränkt, dass es nicht beim Kauf

von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und bei Erbbaurechten anzuwenden ist. Das Vorkaufsrecht darf bei bebauten Grundstücken nur angewendet werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders nicht zu verwirklichen sind. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert  oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist sowie bei einer Veräußerung zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

  

 

 

Die Einführung einer eigenen Vorschrift zum Schutz von Alleen. Danach sind Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen gesetzlich ge-

schützt.( § 47 a)

 

 

 

Die grundsätzliche Begrenzung der Auflistung der gesetzlich geschützten Biotope an die Vorgaben des BNatSchG ( § 62 Abs. 1).

 

Im Bundesnaturschutzgesetz ist aufgelistet, was als Biotop nach § 62 gilt. Diese Auflistung ist wörtlich in das Landschaftsgesetz übernommen worden. Dies sind natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder  naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen, offne Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und –weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockwarmer Standorte, Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht- Blockhalden – und Hangschuttwälder.  

 

 

 

Die Streichung der Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereine im Rahmen der

Kartierung der gesetzlich geschützten Biotope ( § 62 Abs. 5).

 

 

 

Die Einführung eines Vorrangs des zuerst entstandenen Rechts auf Bebauung vor dem

Gesetzlichen Biotopschutz ( § 62 Abs. 5).

 

Danach gelten nicht als Eingriffe die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotope oder Veränderungen des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme eine neuen Nutzung zugeführt werden.

In diesen Bereichen können „rechtlich“ keine § 62 Biotope entstehen. Dies gilt auch von rechtsverbindlichen Bebauungspläne, die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der Nutzung. 

 

 

 

Die Streichung des Genehmigungserfordernisses für Schalenwildgehege (§ 67 Abs. 1).

 

 

 

Der Befreiungstatbestand wird dahingehend geändert, dass in der förmlichen Befreiung eine Geldleistung nach § 5 angeordnet werden kann. Der Widerspruch des

Beirates bei einer beabsichtigten Befreiung durch die Untere Landschaftsbehörde hat zur Folge, dass die Vertretungskörperschaft zu unterrichten ist. Hält die Vertretungs-

Körperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Zustimmung durch die Höhere Landschaftsbehörde entfällt (§ 69). 

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die auffälligste Änderung des Landschaftsgesetzes betrifft die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung durch Wegfall der Zustimmungspflicht der Bezirksregierung Köln bei sog.

§ 69 – Verfahren.

Darüber hinaus ergeben sich zahlreiche Vereinfachungen z. B bei Biotopkartierungen, aber auch einen neuen Schutzbereich bei Alleen, deren Bedeutung für die Praxis noch nicht bewertet werden können.             

 

Durch die Änderung des Gesetzes entstehen insgesamt jedoch keine Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung.    

 

 

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht

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