Kenntnisnahme - Co-Dez/0001/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

 

Hauptausschuss

Der Hauptausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zum Entwurf des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt den Verwaltungsvorstand, gemeinsam mit dem Kreis Aachen und den kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine abgestimmte Stellungnahme dem Innenministerium zuzuleiten, damit diese noch vor der Einbringung des Gesetztes in den Landtag in dieses eingearbeitet werden kann.

 

Der Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen wird zur Kenntnis genommen.

 

Rat der Stadt

Der Rat der Stadt nimmt die Entscheidung des Hauptausschusses zustimmend zur Kenntnis.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Mit Schreiben vom 11.September hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen einen ressortabgestimmten Entwurf eines Gesetzes zur Bildung einer Gebietskörperschaft „StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz) übersandt. Dieser ist als Anlage der Vorlage beigefügt.

 

Damit hat die Landesregierung einen wichtigen und notwendigen Meilenstein auf dem Weg zur geplanten StädteRegion Aachen gesetzt.

 

Es ist seitens des Innenministeriums beabsichtigt, noch Ende Oktober den Gesetzentwurf mit den notwendigen Vereinbarungen beim Landtag einzubringen, so dass der Gesetzentwurf in 1. Lesung bereits Mitte November beraten werden kann. Das In-Kraft-Treten des Gesetzes ist dann rechtzeitig zum 01.04.2008 vorgesehen.

 

Der Verwaltungsvorstand hat den Gesetzentwurf bereits mit einem Vertreter des Innenministeriums erörtert, ebenso hat bereits die Bürgermeisterkonferenz des Kreises Aachen mit Landrat und Oberbürgermeister eine erste Bewertungseinschätzung vorgenommen.

 

Danach sollen dem Innenministerium in einer gemeinsamen Stellungnahme der kreisangehörigen Städte, des Kreises Aachen und der Stadt Aachen sowie mit gleichlautender Unterstützung der drei kommunalen Spitzenverbände folgende Prinzipien für die endgültige Gestaltung des Gesetzentwurfes übermittelt werden:

 

1.         Keinem der beteiligten Partner darf durch die Bildung der StädteRegion             Aachen ein             finanzieller Nachteil infolge veränderter Zuweisungsbedingungen nach dem             Gemeindefinanzierungsgesetz erwachsen.

 

2.         Die Kreisfreiheit der Stadt Aachen wird im Gesetz gesondert festgehalten. Es soll eine             Formulierung ähnlich dem Hannover-Gesetz erfolgen.

Die seitens der Stadt auf die StädteRegion übertragenen Aufgaben werden deshalb in einem Positiv-Katalog festgelegt. Künftige Aufgaben, die der Gesetzgeber der sog. Kreisebene zuordnet, fallen grundsätzlich der StädteRegion Aachen zu, jedoch ist der Stadt Aachen auf ihr Verlangen hin ihre Wahrnehmung zu übertragen.

 

3.         Die StädteRegion fordert

 

            die Übertragung von Planungshoheiten, mindestens das Recht zur Erstellung von                Masterplänen,

            eine Experimentierklausel,

          Vergabemöglichkeiten innerhalb der an der StädteRegion Beteiligten als sog. In-House-Geschäfte,

            eine partielle Rechtsnachfolgeklausel bezogen auf die Stadt Aachen.

 

Diese besonderen Eckpunkte für das sog. Aachen-Gesetz wurden mit dem Innenministerium bereits besprochen.

 

Die gemeinsame Stellungnahme liegt als Anlage 2 der Vorlage bei.

 

Zudem fügen wir zur Kenntnisnahme die inzwischen abgegebenen Stellungnahmen der drei kommunalen Spitzenverbände bei.

 

Darüber hinaus haben sich die Beteiligten der StädteRegion verständigt, vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfes den Beschluß der Verbandsversammlung vom November 2006 über die Regelungen zur Finanzierung der StädteRegion Aachen in einer entsprechenden Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen umzusetzen.

Der entsprechende Entwurf ist als Anl. 3 dieser Vorlage zur Kenntnis beigefügt.

 

Auch für diese Vereinbarung muß der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage schaffen, um die interne gewollte Ausgleichsregelung zu ermöglichen, die sicherstellen muß, dass auch innerhalb der regionalen Gemeinschaft keine finanziellen, haushalterischen Lastenverschiebungen erfolgen.

 

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Anlagen

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