Kenntnisnahme - Co-Dez/0001/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
StädteRegion Aachenhier: Gesetzentwurf der Landesregierung zum geplanten Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Dezernat VI
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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10.10.2007
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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17.10.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Hauptausschuss
Der Hauptausschuss nimmt den
Bericht der Verwaltung zum Entwurf des Gesetzes zur Bildung der StädteRegion
Aachen (Aachen-Gesetz) zustimmend zur Kenntnis. Er beauftragt den
Verwaltungsvorstand, gemeinsam mit dem Kreis Aachen und den kreisangehörigen
Städten und Gemeinden eine abgestimmte Stellungnahme dem Innenministerium
zuzuleiten, damit diese noch vor der Einbringung des Gesetztes in den Landtag
in dieses eingearbeitet werden kann.
Der Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Stadt Aachen und dem Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen wird zur Kenntnis genommen.
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt nimmt die
Entscheidung des Hauptausschusses zustimmend zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Mit Schreiben vom 11.September hat das Innenministerium des
Landes Nordrhein-Westfalen einen ressortabgestimmten Entwurf eines Gesetzes zur
Bildung einer Gebietskörperschaft „StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz)
übersandt. Dieser ist als Anlage der Vorlage beigefügt.
Damit hat die Landesregierung einen wichtigen und
notwendigen Meilenstein auf dem Weg zur geplanten StädteRegion Aachen gesetzt.
Es ist seitens des Innenministeriums beabsichtigt, noch
Ende Oktober den Gesetzentwurf mit den notwendigen Vereinbarungen beim Landtag
einzubringen, so dass der Gesetzentwurf in 1. Lesung bereits Mitte November
beraten werden kann. Das In-Kraft-Treten des Gesetzes ist dann rechtzeitig zum
01.04.2008 vorgesehen.
Der Verwaltungsvorstand hat den Gesetzentwurf bereits mit
einem Vertreter des Innenministeriums erörtert, ebenso hat bereits die
Bürgermeisterkonferenz des Kreises Aachen mit Landrat und Oberbürgermeister
eine erste Bewertungseinschätzung vorgenommen.
Danach sollen dem Innenministerium in einer gemeinsamen Stellungnahme
der kreisangehörigen Städte, des Kreises Aachen und der Stadt Aachen sowie mit
gleichlautender Unterstützung der drei kommunalen Spitzenverbände folgende
Prinzipien für die endgültige Gestaltung des Gesetzentwurfes übermittelt
werden:
1. Keinem
der beteiligten Partner darf durch die Bildung der StädteRegion Aachen
ein finanzieller
Nachteil infolge veränderter Zuweisungsbedingungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz
erwachsen.
2. Die
Kreisfreiheit der Stadt Aachen wird im Gesetz gesondert festgehalten. Es soll
eine Formulierung
ähnlich dem Hannover-Gesetz erfolgen.
Die seitens der Stadt auf die
StädteRegion übertragenen Aufgaben werden deshalb in einem Positiv-Katalog
festgelegt. Künftige Aufgaben, die der Gesetzgeber der sog. Kreisebene
zuordnet, fallen grundsätzlich der StädteRegion Aachen zu, jedoch ist der Stadt
Aachen auf ihr Verlangen hin ihre Wahrnehmung zu übertragen.
3. Die
StädteRegion fordert
● die
Übertragung von Planungshoheiten, mindestens das Recht zur Erstellung von Masterplänen,
● eine
Experimentierklausel,
● Vergabemöglichkeiten
innerhalb der an der StädteRegion Beteiligten als sog. In-House-Geschäfte,
● eine
partielle Rechtsnachfolgeklausel bezogen auf die Stadt Aachen.
Diese besonderen Eckpunkte für das sog. Aachen-Gesetz
wurden mit dem Innenministerium bereits besprochen.
Die gemeinsame Stellungnahme liegt als Anlage 2 der Vorlage
bei.
Zudem fügen wir zur Kenntnisnahme die inzwischen
abgegebenen Stellungnahmen der drei kommunalen Spitzenverbände bei.
Darüber hinaus haben sich die Beteiligten der StädteRegion verständigt, vor dem Hintergrund des Gesetzentwurfes den Beschluß der Verbandsversammlung vom November 2006 über die Regelungen zur Finanzierung der StädteRegion Aachen in einer entsprechenden Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen umzusetzen.
Der entsprechende Entwurf ist als Anl. 3 dieser Vorlage zur Kenntnis beigefügt.
Auch für diese Vereinbarung muß der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage schaffen, um die interne gewollte Ausgleichsregelung zu ermöglichen, die sicherstellen muß, dass auch innerhalb der regionalen Gemeinschaft keine finanziellen, haushalterischen Lastenverschiebungen erfolgen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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119,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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16,6 kB
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3
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(wie Dokument)
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79 kB
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4
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(wie Dokument)
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844,9 kB
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