Entscheidungsvorlage - 0013/ FB 01/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Vertretung der Stadt in Haupt- und Gesellschafterversammlungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 02 - Fachbereich Wirtschaft, Wissenschaft, Digitalstadt und Europa
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Gestoppt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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13.10.2004
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt, mit
der Vertretung der Stadt Aachen in allen Haupt- und Gesellschafterversammlungen
der Gesellschaften, an denen die Stadt Aachen beteiligt ist,
Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden
und im Falle seiner Verhinderung
Herrn Stadtdirektor und
Stadtkämmerer Witt
zu beauftragen.
Beide haben das Recht, einen anderen
Beamten oder einen Angestellten zu bevollmächtigen.
Dr. Linden
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 113 (1) der GO NW haben die
Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen,
Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der
Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an die Beschlüsse des Rates und seiner
Ausschüsse gebunden.
In Beiräten, Ausschüssen,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde
beteiligt ist, vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde. Sofern
weitere Vertreter zu benennen sind, muss der Bürgermeister oder ein von ihm
vorgeschlagener Beamter oder Angestellter dazu zählen (§ 113 (2) GO NW).
Der Rat der Stadt hat in seinen
Sitzungen am 15.11.1995 und 01.10.1999 beschlossen, mit der Vertretung der
Stadt in allen Haupt- und Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften, an
denen die Stadt beteiligt ist, Herrn Oberbürgermeister Dr. Linden und im Falle
seiner Verhinderung Herrn Stadtdirektor Witt zu beauftragen.
Darüber hinaus wurde beiden - analog
zu § 113 (2) GO NW - das Recht eingeräumt, einen anderen Beamten oder einen
Angestellten zu bevollmächtigen.