Entscheidungsvorlage - B 03/0103/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
BarbarastraßeAbrechnung der als Mischfläche ausgebauten Erschließungsan-lage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Verfasst von:
- B 03/20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Mobilitätsausschuss
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Entscheidung
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25.10.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund
S
der §§
1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom
21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze,
S
der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt Aachen vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom
30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988) sowie
S
der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NW für die nachmalige Herstellung der
Erschließungsanlage „Barbarastraße“ als Mischfläche vom 28.11.2005
(veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 03.12.2005)
die Abrechnung der als Mischfläche ausgebauten Erschließungsanlage Barbarastraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die „Barbarastraße“ wurde in den Jahren 2004 / 2005 als niveaugleiche Mischfläche in einer Breite von 15,35 m neu ausgebaut und als verkehrsberuhigter Bereich mit der Beschilderung 325 / 326 ausgewiesen. Der Ausbau erfolgte in Betonpflaster in Feinsplitt, einer hydraulisch gebundenen Tragschicht und Frostschutzkies. Zusätzlich zur Straßenfläche wurden die angrenzenden Grün- und Freiflächen sowie die kleineren Platzanlagen neu gestaltet. Der Umbau der „Barbarastraße“ ist Bestandteil des „Rahmenplanes Aachen-Ost“, mit welchem die Wohn- und Aufenthaltsqualität im Aachener Ostviertel aufgewertet werden soll. Er wird aus Mitteln der Städtebauförderung bezuschusst, die der Deckung der unrentierlichen Kosten dienen.
Der Ausbau der Verkehrsfläche stellt eine nachmalige Herstellung im Sinne des § 8 KAG NW dar. Sie liegt dann vor, wenn eine Erschließungsanlage durch den Umbau erheblich umgestaltet wird und eine andere oder zumindest teilweise andere verkehrstechnische Zweckbestimmung erhält. Mit dem Umbau zur Mischfläche ist die Zweckbestimmung der „Barbarastraße“ nicht mehr nur auf eine bloße Verkehrsfunktion beschränkt, sondern sie weist auch eine Aufenthaltsfunktion auf, so dass das Gefahrenpotential insbesondere für spielende Kinder und ältere Mitbürger erheblich vermindert wird. Durch die Baumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insge-samt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstücks-eigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung (SBS) und der o. g. Sondersatzung Beiträge zu erheben.
Im Bereich der Überführung „Berliner Ring“ war eine Erhöhung des Fahrbahnniveaus nicht möglich, da ansonsten die Durchfahrtshöhe zu gering geworden wäre. Dadurch entstehen Rampen zu den auf-gepflasterten Bereichen vor und hinter der Überführung, die noch als Geschwindigkeitsdämpfer dienen. Für den Bereich unter der Überführung sowie die dazugehörigen Rampen werden nach § 2 Abs. 2 der städtischen Ausbaubeitragssatzung keine Beiträge erhoben.
Für die umfangreichen gestalterischen und
künstlerischen Umbauelemente werden ebenfalls keine Beiträge erhoben. Ihr
Aufwand wird ausschließlich durch die o.g. Zuschüsse gedeckt.
Beitragssatzermittlung:
1. Die
Ausbaukosten betragen insgesamt. 348.541,51
€
2. Der Anteil der Stadt und der Anteil der
Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die anrechenbare Breite
ergeben sich gemäß § 3 Abs. 8 der Straßenbaubeitragssatzung aus der
betreffenden Sondersatzung (hier: die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
NW für die nachmalige Herstellung der Erschließungsanlage „Barbarastraße“ als
Mischfläche vom 28.11.2005).
Der beitragsfähige Aufwand beträgt nach Abzug der
Kosten in Höhe von
144.184,92 € für die nicht anrechenbare Überbreite von
6,35 m (anrechen-
bare Breite 9,00 m gem. § 2 der
Sondersatzung).......................................................204.356,59
€
Der Anteil der Beitragspflichtigen am vorgenannten
beitragsfähigen Aufwand beträgt
(60%
gem. § 2 der Sondersatzung) 122.613,95
€
Dies entspricht dem gekürzten
beitragsfähigen Aufwand.
3. Der vorgenannte
gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen
Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit =
34.161 m² zu verteilen (§ 4 der Beitragssatzung).
4. Die Verteilung
ergibt einen Beitragssatz von 3,59 €/m² Grundstücksfläche unter
Berücksichti-gung der Ausnutzbarkeit.
5. Die
Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die
der beitrags-fähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem
Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.
Die Verwaltung schlägt dem Verkehrsausschuss vor, die
Abrechnung der als Mischfläche ausgebauten Erschließungsanlage „Barbarastraße“
zu beschließen.