Entscheidungsvorlage - FB 51/0213/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss nimmt Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis  und beschließt die Regelungen zur Alterssicherung sowie zur Unfallversicherung für Pflegeeltern mit sofortiger Wirkung.

 

 

 

Rombey

Stadtdirektor

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Erläuterungen

Erläuterungen:

I ) Hintergrund:

 

Zum 01.10.2005 hat der Bundesgesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) den nach § 39, Abs. 2, S. 4 SGB VIII handelnden Pflegepersonen einen Rechtsanspruch auf Übernahme von Beiträgen zur Unfallversicherung sowie auf Übernahme des hälftigen Anteiles von angemessenen Beiträgen zur Alterssicherung durch die Änderungen des § 39, Abs. 4 SGB VIII eingeräumt.

Die Ausgestaltung dieser Beträge obliegt im Gegensatz zu den laufenden Leistungen zum Unterhalt (Pflegegeld+ Erziehungsleistung) den örtlichen Jugendhilfeträgern.

 

II ) Verfahren:

 

Entsprechend der gesetzlichen Grundlage sollen die Beträge zur Unfallversicherung und Alterssicherung in einem monatlichen Pauschalbetrag gemeinsam mit dem Unterhalt zur Auszahlung gebracht werden.

Die gängige Rechtsprechung bestätigt kontinuierlich die Auffassung, die nach § 39 SGB VIII zu erbringende Leistung orientiert sich an dem in Pflege befindlichen jungen Menschen und nicht an den Bedürfnissen der Pflegeeltern.

Im Ergebnis können für die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen somit nur kindbezogene Pauschalen stehen, die gemeinsam mit dem Unterhalt oder als dessen Bestandteil zur Auszahlung gebracht werden.

(Allein aus kostenerstattungsrechtlichen Erwägungen ist eine pflegestellenbezogene Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen ausgeschlossen.)  

 

III ) Unfallversicherung:

 

Mangels einer gesetzlichen Vorgabe obliegt es dem Jugendhilfeträger den Umfang der Beiträge für die Unfallversicherung zu bestimmen. Als Orientierung kann hier nur der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung dienen, da hier bereits der Gesetzgeber die Abwägung bezüglich der Angemessenheit hinreichend geprüft hat.

Der derzeitige Mindestbeitrag liegt bei 79,89 € jährlich.

 

Die Bildung des derzeitigen monatlichen Pauschalbetrages:

 

79,89 € (Aktueller Mindestjahresbeitrag)        :                 12 Monate =                6,66 €    

aufrunden auf volle 10 Cent                        =>                                           6,70 € mtl. Pauschalbetrag

 

 

 

Die Verwaltung schlägt daher folgende Regelung vor:

 

Unfallversicherung

 

Für die Unfallversicherung wird ein kindbezogener monatlicher  Pauschalbetrag in Höhe von 1/12 des Jahresbetrages zum Mindestbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Der Betrag wird ab dem Monat gezahlt, in dem der Nachweis der Pflegeeltern über den Bestand einer Unfallversicherung in entsprechender Höhe beim Jugendamt eingeht.

Der Pauschalbetrag wird auf volle 10 Cent aufgerundet.

 

 

IV ) Alterssicherung:

 

1. Gesetzlicher Anteil

 

Wie bei der Gewährung des Unfallversicherungsbetrages ist auch bei der Altersicherung zunächst zu ermitteln, in welchem Umfang ein Altersicherungsbetrag angemessen und somit zur Hälfte übernahmefähig ist. Um einer willkürlichen Bildung dieses angemessenen Betrages zu entgehen, bedarf es auch hier der sinnvollen und zweckentsprechenden Anbindung an bereits bestehende gesetzliche Regelungen.

Mit der Berücksichtigung eines Altersicherungsbetrages soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Tätigkeit als Pflegeperson diese an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert, über die sonst eine angemessene Altersicherung ermöglicht würde. Die Pflegeperson soll daher wie eine „hauptberufliche“ Pflegeperson betrachtet werden, an deren Altersicherungsbeitrag sich der Arbeitgeber zu 50% beteiligen würde.

Somit erscheint nur eine Anbindung an die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung sinnvoll, auf Grundlage der durch geltenden Erlass der zuständigen Landesbehörde vorgegebenen Beträge für die Unterhaltsleistungen (Pflegegeld + Erziehungsleistung) als Bezugsgröße.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird ein einheitlicher Betrag aus dem Mittelwert der drei Altersstufen als Grundlage gebildet. Hierauf wird der Mindestbeitragssatz zur Rentenversicherung angewendet. Der so ermittelte Betrag entspricht der vom Gesetzgeber geforderten Angemessenheit. Hiervon ist die Hälfte als Altersicherungsbetrag zu übernehmen. Der Pauschalbetrag wird auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

 

Die Bildung des derzeitigen monatlichen Pauschalbetrages:

 

Summe Unterhaltsleistungen         (435,00 €+208,00 €)+(499,00 €+208,00 €)+(607,00 €+208,00 €) = 2165,00 €

Bezugsgröße / Mittelwert                              2165,00 € / 3 = 721,67 €

Rentenbeitragssatz                           19,9 %

 angem. Altersicherungsbetrag       721,67 € x 19,9 % = 143,61 €

hälftiger Anteil                                      143,61 x ½ = 71,80 €

Pauschalbetrag (aufgerundet)                72,00 €

Mögliche Formen der Altersicherung gibt der Gesetzgeber ebenfalls nicht vor, so dass im Einzelfall zu entscheiden wäre, ob die von den Pflegeeltern gewählte Form der Alterssicherung den rechtlichen Anforderungen genügt oder nicht. Um die Anzahl der Einzelfallentscheidungen für die Verwaltung jedoch so gering wie möglich zu halten, empfiehlt es sich, eine nicht abschließende Bennennung der allgemein üblichen Vorsorgeformen vorzunehmen, die regelmäßig den rechtlichen Anforderungen genügen.

 

2. Freiwillige Leistung zur Alterssicherung für „Aachener“ Pflegeeltern

 

Durch die Gesetzesänderung wird unmittelbar die bestehende Beschlusslage im Hinblick auf die im September 2001 beschlossenen freiwilligen Leistungen für Pflegeltern tangiert.

Es gilt die seinerzeit vorgebrachten Argumente im Kern zu erhalten ohne die finanzielle Veränderung durch die Gewährung des Pflichtteiles außer Acht zu lassen.

Gleichzeitig wird im Kontext mit der gesetzlichen Neuregelung eine erhebliche Vereinfachung des Verwaltungshandeln in der Weise angestrebt, dass eine aufwendige Überwachung der abgeschlossenen Vorsorgeverträge mit gleichzeitiger Abtretung zukünftig entfällt, zumal der Gesetzgeber eine vergleichbare Kontrolle für die Alterssicherungsverträge im Rahmen des gesetzlichen Anteiles nicht vorsieht.

Die „Aachener“ Pflegeeltern werden vor der Vermittlung von Pflegekindern eingehend auf ihre Fähigkeiten, insbesondere auf ihre Verlässlichkeit zur Erfüllung der Aufgabe als Pflegeelternteil überprüft. Kommt man im Ergebnis dieser Prüfung zu dem Schluss, die betreffende Person ist geeignet, ein ihr anvertrautes Kind im Sinne der Jugendhilfe aufzunehmen und dessen Entwicklung zu Fördern ist davon auszugehen, dass diese Person die mit der Tätigkeit als Pflegeperson überlassenen Geldmittel auch zweckensprechend verwendet. Dieses wird zusätzlich mit einer verbindlichen Verwendungserklärung der Pflegeperson untermauert, so dass die zweckentsprechende Verwendung der freiwilligen Leistung rechtlich abgesichert ist.

Die freiwillige Leistung wird wie bisher pflegestellenbezogen gewährt. 

 

3. Regelungsvorschlag der Verwaltung:

 

Alterssicherung

 

Als Möglichkeiten der Alterssicherung gelten insbesondere:

-               Private Lebensversicherungen

-               Private Rentenversicherungen

-                Zertifizierte Altersvorsorgeverträge, z.B. Riesterrente als Rentenversicherung, Banksparplan, Aktienfondssparplan, gefördertes Wohneigentum

-               Rürup-Rente

 

Beträge zur Alterssicherung werden ab dem Monat gezahlt, in dem der Nachweis der Pflegeeltern über den Bestand einer Alterssicherung in entsprechender Höhe beim Jugendamt eingeht.

               

 

Gesetzlicher Anteil

 

Der gesetzliche Anteil zur Alterssicherung wird als kindbezogener Pauschalbetrag gewährt.

Der Pauschalbetrag entspricht der Hälfte des Wertes, welcher sich unter Anwendung des Beitragsatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung auf den rechnerischen Mittelwert der nach Erlass der zuständigen Landesbehörde festgesetzten Beträge für materielle Aufwendungen und Erziehungsbeitrag ergibt.

Der ermittelte Betrag wird auf volle Euro aufgerundet.

 

 

Freiwillige Leistung zur Alterssicherung für „Aachener“ Pflegeeltern  

 

Für Pflegestellen wird ein freiwilliger Zuschuss zur Alterssicherung gewährt, unter Voraussetzung dass

 

  1. die Unterbringung des Pflegekindes eine nach § 33 SGBVIII auf Dauer angelegte Lebensform ist,
  2. es sich bei den Pflegeeltern nicht um eine professionell organisierte und finanzierte Pflegestelle handelt,
  3. das Jugendamt Aachen für die Hilfegewährung örtlich und sachlich zuständig  bzw. endgültiger Kostenträger ist,
  4. die Unterbringung eines betreuten Pflegekindes durch das Jugendamt Aachen erfolgte
  5. und die fortlaufende Verwendung des Betrages zur Alterssicherung durch die Pflegeeltern verbindlich erklärt wird.

 

Der freiwillige Zuschuss ergibt sich aus dem Grundbetrag von 153,39 € unter Anrechnung der gesetzlichen Anteile zur Alterssicherung, welche für die in der Pflegestelle untergebrachten Pflegekinder geleistet werden.

Leistungen anderer Jugendhilfeträger an die Pflegestelle, die nach deren Bestimmungen den gesetzlichen Anteilen entsprechen, sind ebenfalls anzurechnen.

Beträge unter 5,00 € werden nicht ausgezahlt.

 

V ) Inkrafttreten:

 

Die Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Einzelfälle, in denen aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.10.2005 nach den nun gefassten Regelungen bereits Ansprüche auf den gesetzlichen Anteil zur Alterssicherung oder auf Leistungen zur Unfallversicherung entstanden wären, werden rückwirkend so behandelt, als ob die Regelungen bereits zum 01.10.2005 in Kraft gewesen wären.

 

 

 

 

VI ) Finanzielle Auswirkungen:

 

Derzeit sind  210  Kinder in 150 Pflegestellen auf Dauer untergebracht für die das Jugendamt Aachen zuständig ist. Weiterhin werden für 80 Pflegkinder in ca. 58 Pflegefamilien  in Dauerpflegeverhältnissen Kostenerstattung nach den § 89a SGB VIII  geleistet.

Für diese Pflegeverhältnisse werden derzeit jährlich ca. 225.000 €  an freiwilligen Alterssicherungsbeiträgen erbracht .

 

Sofern alle Pflegeverhältnisse  Ansprüche sowohl auf die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen für Unfallversicherung und Altersicherung als auch auf die freiwilligen Leistungen hätten und. in Anspruch nehmen würden ( 100  % Auslastung) ergäben sich folgende finanziellen Auswirkungen:

 

Haushaltsansatz  freiwillige Altersicherung                                                      250.000,00 €

 

 

Bedarf gesetzlicher Anteil                                                                                      181.000,00 €

Bedarf Unfallversicherung                                                                                              16.000,00 €

Bedarf freiwillige Altersicherung                                                                      131.000,00 €                                                                                                                                                                        ==========

Bedarf gesamt                                                                                                     328.000,00 €

 

Die Verwaltung geht  erfahrungsgemäß davon aus dass jedoch nicht alle Pflegeeltern ihren gesetzlichen Anspruch oder möglicherweise auch freiwilligen Anteil beanspruchen. Hier wird insgesamt von einer Quote von 80% ausgegangen, so dass insgesamt ein Volumen von ca. 262.000 € benötigt wird.  Hierfür steht ein Haushaltsansatz von 250.000  € (bisherige freiwillige Alterssicherung ) zur Verfügung.

 

Die Restsumme von 12.000 €  ist bei den Ansätzen des HzE-Deckungskreises für das Jahr   2008 bereits berücksichtigt.

 

Die Verwaltung wird in Abstimmung mit der Kämmerei eine Verschiebung der Haushaltsmittel aus dem freiwilligen Bereich (PSK 060.030.010.5334 003) in den Pflichtbereich (PSK 060.030.010.5334 001) im erforderlichen Umfang veranlassen.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Erläuterungen.

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