Empfehlungsvorlage (inaktiv) - FB 51/0215/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss beschließt die Anerkennung des Helene-Weber-Hauses, Katholisches Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Aachen-Stadt und Aachen-Land e.V. als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGBVIII.

 

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der Träger „Helene-Weber-Haus, Katholisches Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Aachen-Stadt und Aachen-Land e.V.“ verfügt seit 1978 über fundierte Erfahrungen im Bereich der Familienbildung.  Seit dem 1.1.2006 ist das Helene Weber Haus als Familienbildungsanbieter in der Stadt Aachen tätig.

 

Das Konzept des Helene-Weber-Hauses ist durch einen lebensbegleitenden und sozialräumlichen Ansatz gekennzeichnet. Bildung wird „dezentral dort wo die Menschen leben...“(Konzept Helene-Weber-Haus, Seite 2) angeboten. In den Stadtteilen Brand, Burtscheid, Dienscher Hof, Forst, Eilendorf, Haaren, Laurensberg, Mitte, Oberforstbach, Richterich und Walheim fanden diese Angebote des Helene-Weber-Hauses statt.  Ein Kontaktbüro des Helene-Weber-Hauses wurde im Herbst 2006 in Aachen, Eupener Str. 134 im neuen Haus der Regionen, vormals Haus Eich, eröffnet. Im  Stadtteilbüro Stettiner Str. 8 stehen die Kooperation mit den Familienzentren im Mittelpunkt.

 

Der Träger will die Zugänge unterschiedlicher Milieus zur Familienbildung erhöhen. Während in der Regel Familienbildung  wegen der Zahlung von Gebühren  vorwiegend von der Mittelschicht in Anspruch genommen wird, sollen durch Netzwerkarbeit mit den Familienzentren, den Pfarrgemeinden und dem Jugendamt Bildung breiteren Bevölkerungsschichten, hier sind besonders bildungsungewohnte Eltern zu nennen, erreicht werden.

 

In der Stadt Aachen hat der Träger im Jahr 2006  2317 Unterrichtseinheiten aus dem Themenkreis der Familienbildung für Kinder, Jugendliche und Eltern durchgeführt. Im Jahr 2007 sind  bereits in Aachen bis zum 31.8.07  in 142 Kurs 2305  Unterrichtstunden für 1671 Erwachsene und 698 Kinder erteilt worden. Das zeigt, dass das Angebot  des Trägers gut angenommen und der Bedarf getroffen wird. 

 

Der Träger beantragt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SBG VIII für den Bereich Aachen-Stadt.  Eine Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe liegt für  Aachen-Land vor. Sie ist für Landesförderung nach dem Weiterbildungsgesetz erforderlich. Ein Antrag auf Landesmittel kann erst im zweiten Jahr nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt werden, also in diesem Jahr. Im fünften Jahr nach der Anerkennung kann dann eine Förderung geschehen. Der Träger möchte gerne diese Förderung erhalten und in der Stadt Aachen einsetzen.

 

Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe darf nur erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach  §75 SGB  VIII  der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und

der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994 erfüllt sind.  Sie sind in der folgenden Tabelle aufgelistet, danach erfüllt der Träger alle Anforderungen.  

 

 

 

 

 

 

 

 


Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII

 

Kriterien:                                                                      Profil des Trägers:

Helene-Weber-Haus, Kath. Forum für Erwachsenen- und Familienbildung Aachen-Stadt und Aachen-Land e.V. (HWH)

 

 

Grundlage der Kriterien

  • nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien   Jugendhilfe nach  §75 SGB  VIII  der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 14.04.1994 und
  • der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994

 

 

Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen

Der Träger bietet  Leistungen nach § 16,17 und 18 SGB VIII an und trägt somit unmittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe bei.

Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl

·         nach der Satzung als auch

·         in der praktischen Arbeit

als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die Anerkennung bezieht.

 

 

 

Die Tätigkeit als Träger der freien Jugendhilfe wird durch die Satzung, das Programm und dem vorliegenden päd. Konzept deutlich.

 

 

Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in Aachen Stadt für den Bereich der Familienbildung. Bei Anerkennung wird dieses im Anerkennungsbescheid zum Ausdruck kommen.

 

Die Anerkennung vom Kreis Aachen liegen für den Bereich der Familienbildung bereits vor.

 

 

 

 

Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als gemeinnützig erkannt worden ist.

 

 

Liegt vor

Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).

 

 

Im Einzelnen

 

 

Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls folgende Kriterien herangezogen werden:

 

·         Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,

Im Bereich der Familienbildung wurden in Aachen Stadt insgesamt 2317 Unterrichtseinheiten in 2006 durchgeführt .

·         Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen,

1469 Erwachsene und  688 Kinder nahmen in Aachen im Jahr 2006 an den o.g. Angeboten teil.

·         Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

Der Träger beschäftigt insgesamt 10 Mitarbeiterinnen.

 

·         Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe,

Der Träger arbeitet mit folgenden öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe zusammen.

    • Landesjugendamt Rheinland
    • Stadt Aachen, Fachbereich Jugend
    • Stadt Stolberg, Jugendamt
    • Kath. Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenen und Familienbildung
    • Bundesarbeitsgemeinschaft der Kath. Erwachsenenbildung und der Kath. Familienbildung
    • vernetzt mit anderen 4 „Familienzentren“ in der Stadt Aachen
    •  Netzwerk der Kath. Sozialeinrichtungen in Aachen
    •  Bündnis für Familie
    • Netzwerk Weiterbildung

·         Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse

 

 

 

 

 

Der Rechnungsprüfungsbericht  2005 liegt vor.

 

 

 

 

Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist

 

Die Kath. Arbeitsgemeinschaft für Familienbildung Helene-Weber-Haus, Vorläufiger des jetzigen  Trägers wurde am 2.Juni 1978 ins Vereinsregister eingetragen. Der Träger verfügt über umfangreiche Erfahrungen im Bereich der Familienbildung, so dass eine sichere Beurteilung des Trägers möglich ist.

Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann

Der Träger ist in den Gremien der Jugendhilfeplanung tätig.

Er ist Mitglied  in der Arbeitsgemeinschaft nach §78 SBG VIII Förderung der Erziehung der Familie.

 

Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII)

Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

 

 

Der Konzeption der Eltern- und Familienbildungsarbeit des Helene-Weber-Hauses, ist zu entnehmen der Träger im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages tätig ist.

Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:

 

·         den vollständigen satzungsmäßigen Namen;

Liegt vor

·         die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);

Liegt vor

·         eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform;

 

Liegt vor

·         Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;

Liegt vor

·         Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);

Nicht relevant

·         Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;

34 Mitglieder

·         Höhe des monatlichen Beitrages;

Es wird kein monatlicher Beitrag erhoben

·         Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe

 

1978

Dem Antrag soll beigefügt werden:

·         die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;

Liegt vor

·         Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO;

Liegt vor

·         ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;

Liegt vor

·         ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers;

Liegt vor

·         bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,

Liegt vor

·         die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen;

 

Nicht relevant

·         bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift

 

Nicht relevant

 

Anlage:

 

Vereinssatzung

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Können sich je nach Beschlussfassung ergeben

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Anlagen

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