Entscheidungsvorlage - FB 01/0164/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Richtlinien über die Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 01 - Fachbereich Bürger*innendialog und Verwaltungsleitung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.12.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stimmt der vorgeschlagenen Änderung der Zuwendungsrichtlinien aufgrund der Ablösung der Vorschriften des BAT durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) zu.
Die neu gefassten Zuwendungsrichtlinien sind Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Gleichzeitig beschließt der Rat der Stadt, dass das Entgelt für die Sekretariate der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen maximal dem Betrag eines ½ Gehaltes der Entgeltgruppe 11 des TVöD VKA entsprechen soll.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Richtlinien über die Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen in der Fassung vom 08.12.2004 beziehen sich bezüglich der Geldleistungen für Personalkosten auf die Bestimmungen des BAT. Der BAT ist für den Bereich kommunaler Dienst abgelöst worden durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA).
Infolgedessen sollen die Richtlinien dem neuen Tarifrecht wie folgt angepasst werden:
a) Der Erstattungsbetrag für Fraktions‑Geschäftsführer wird ermittelt nach Entgeltgruppe 15 Stufe 2 (Aufstieg bis Gruppe 4 ist möglich). Die derzeit gewährte Zulage von 153,30 € pro Monat entfällt, da bei der Festlegung der o.a. Entgeltgruppe dieser Betrag mit eingerechnet wurde.
b) Der Erstattungsbetrag für die Fraktionsassistenten basiert auf der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 (Aufstieg bis Stufe 4 möglich).
c) Der Erstattungsbetrag für die Fraktionssekretariatskräfte basiert auf der Entgeltgruppe 8 Stufe 2 (Aufstieg bis Stufe 4 möglich).
Auf der Basis dieser Abstimmungen schlägt die Verwaltung vor, vom Rat folgenden Beschluss fassen zu lassen:
Die „Richtlinien über die Zuwendungen zum Geschäftsbedarf der Ratsfraktionen" werden aufgrund der Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst ( TVöD VKA ) unter Ziffer 2 (Geldleistungen zur Abdeckung von Personalkosten) ab dem 01.01.2008 wie folgt gefasst:
2. Als Geldzuweisung gegen Einzelnachweis werden den Fraktionen erstattet:
die Personalkosten in tatsächlicher Höhe, wobei erstattungsfähig sind:
‑ bei Fraktionen bis zu 5 Ratsmitgliedern:
‑ für die Fraktionsgeschäftsführung: eine Teilzeitstelle mit 30,0 Stunden wöchentlich
‑ für das Fraktionssekretariat: eine Teilzeitstelle mit 28,5 Stunden wöchentlich
‑ bei Fraktionen mit bis zu 10 Ratsmitgliedern:
‑ für die Fraktionsgeschäftsführung: eine Vollzeitstelle
‑ für das Fraktionssekretariat: eine Vollzeitstelle
‑ bei Fraktionen mit bis zu 19 Ratsmitgliedern:
‑ für die Fraktionsgeschäftsführung: eine Vollzeitstelle
‑ für die Fraktionsassistenz: eine Teilzeitstelle mit 28,5 Stunden wöchentlich
‑ für das Fraktionssekretariat: eine Vollzeitstelle
‑ bei Fraktionen ab 20 Ratsmitgliedern:
‑ für die Fraktionsgeschäftsführung: eine Vollzeitstelle
‑ für die Fraktionsassistenz: eine Vollzeitstelle
‑ für das Fraktionssekretariat: eine Vollzeitstelle
Zugrunde gelegt werden die Personalkosten nach der Entgelttabelle der Anlage A des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD VKA) und zwar:
‑ für die Fraktionsgeschäftsführung auf der Basis des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 15 TVöD unter Zuordnung
‑ zur Stufe 2 im Falle der Einstellung,
‑ zur Stufe 3 nach zweijähriger Tätigkeit in Stufe 2 und
‑ zur Stufe 4 nach dreijähriger Tätigkeit in Stufe 3.
‑ für die Fraktionsassistenz auf der Basis des monatlichen Tabellenentgeltes der Entgeltgruppe 10 TVöD unter Zuordnung
‑ zur Stufe 2 im Falle der Einstellung,
‑ zur Stufe 3 nach zweijähriger Tätigkeit in Stufe 2 und
‑ zur Stufe 4 nach dreijähriger Tätigkeit in Stufe 3.
‑ für das Fraktionssekretariat auf der Basis des monatlichen Tabellenentgeltes der Entgeltgruppe 8 TVöD unter Zuordnung
‑ zur Stufe 2 im Falle der Einstellung,
‑ zur Stufe 3 nach zweijähriger Tätigkeit in Stufe 2 und
‑ zur Stufe 4 nach dreijähriger Tätigkeit in Stufe 3.
Bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits erworbene weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt (Besitzstandsregelung).
Führt die Verringerung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu, dass sich auch der Anspruch auf Erstattung der Personalkosten verringert, werden der betroffenen Fraktion die nachgewiesenen tatsächlichen Personalkosten auf der bisher für diese Fraktion geltenden Grundlage für längstens zwei Monate erstattet.
Ausnahmsweise werden bei länger andauernden Vertretungen von mehr als 6 Wochen in Einzelfällen die Personalkosten der Aushilfskraft durch die Stadt übernommen.
‑ Referentenkosten werden aufgrund der angespannten Haushaltssituation zurzeit nicht übernommen.
‑ Rechts‑ und Beratungskosten werden aufgrund der angespannten Haushaltssituation zurzeit nicht übernommen.
‑ Für ganztägige bzw. mehrtägige Sitzungen der Fraktionen die nachgewiesenen, angemessenen Kosten für jährlich eine Sitzung bis zur Höhe von maximal 153 Euro pro Ratsmitglied und Jahr.
Der Rat der Stadt hat ebenfalls im Januar 1995 beschlossen, dass die Vergütungen für die Sekretariate der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen maximal dem Betrag eines 1/2 BAT III‑Gehaltes entsprechen soll.
Auch hier soll eine Überleitung aus dem BAT III in die neue Entgeltgruppe 11 des TVöD VKA erfolgen.
Anlage:
Neufassung Zuwendungsrichtlinien
Mitzeichnung:
FB 11 / FB 30
(Dr. Linden) (Unterschrift)