Kenntnisnahme - FB 61/0676/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Antrag gilt damit als behandelt.

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

A)  Brunnenweg:

 

Die Fahrbahn des Brunnenweges beträgt zwischen 3,80 und 4,20 m und wird beidseitig von je 1,05 m breiten Gehwegen gesäumt. Im gesamten Brunnenweg besteht gesetzliches Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO („Das Halten ist unzulässig an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen“). Als eng gilt eine Stelle, wenn ein am Fahrbahnrand abgestelltes Fahrzeug weniger als 3,0 m Restfahrbahnbreite (bis zum gegenüberliegenden Bordstein) erzeugt. Dies ist bei der gegebenen Gesamtfahrbahnbreite im Brunnenweg immer der Fall, sodass jegliches Halten und Parken im Brunnenweg verboten ist. Bei Bedarf kann der Brunnenweg in die regelmäßige Überwachung durch die städtischen Politessen aufgenommen werden. Bis heute ist jedoch aus der Anwohnerschaft keine Klage an die Überwachungskräfte über die offensichtlich im allgemeinen Konsens praktizierte Parkweise herangetragen worden. Auch das Ordnungsamt hielt es nicht für angemessen, von sich aus die Formalverstöße in diesem Straßenzug zu ahnden.

 

B)  Ackerstraße:

 

Die Ackerstraße hat eine 5 m breite Fahrbahn mit etwa 1,50 – 1,75 m breiten Gehwegen. Bei einseitigem Fahrbahnrandparken verbleibt eine für den Anlieger- und Rettungsverkehr ausreichende Restfahrbahn. Auf der westlichen Seite (gerade Hausnummern) befinden sich zahlreiche doppelte Garagenzufahrten, vor denen nicht geparkt werden darf. Bei auftretendem Begegnungsverkehr können die in Richtung Brunnenstraße fahrenden Autofahrer in diese Lücken ausweichen, um den Gegenverkehr vorbeifahren zu lassen. Das Überfahren der Gehwege auf der östlichen Seite (ungerade Hausnummern) würde eine unnötige und leichtsinnige Ordnungswidrigkeit darstellen.

Auch aus der Ackerstraße sind bis heute weder bei der Straßenverkehrsbehörde noch beim Ordnungsamt Beschwerden über die Parkordnung bzw. die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Begegnungsverkehrs eingegangen. Sollte ein Bedarf gesehen werden, wäre die Verwaltung bereit, an ein oder zwei Stellen Haltverbote auf der Seite der parkenden Fahrzeuge auszuschildern, um Ausweichstellen auch für größere Fahrzeuge zu schaffen. Diese wären natürlich wieder mit Parkraumverlust verbunden. Wegen der eingangs genannten Ausweichmöglichkeiten im Bereich der Garagenzufahrten sieht die Verwaltung jedoch keinen aktuellen Veränderungsbedarf.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

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Anlagen

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