Entscheidungsvorlage - FB 11/0156/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Betreff: Übernahme von Aufgaben der Versorgungsämter; hier: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben auf den Kreis Aachen zum 01.01.2008
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung; Fachbereich Soziales und Integration; FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule; Gesundheit
- Verfasst von:
- Herr Zimmermann
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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21.11.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt stimmt unter dem Vorbehalt
- der noch einzuholenden Genehmigung der Bezirksregierung,
- der Veröffentlichung des vom Land NRW am 24.10.2007 beschlossenen Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW
- des unmittelbaren Abschlusses der Personalgestellungsverträge zwischen der Landesregierung und dem Kreis Aachen auch für die nach dem Zuordnungsplan auf das Stadtgebiet bezogenen Beschäftigten und
- der Zustimmung des Kreises Aachen zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwerbehindertenrecht und nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Versorgungsverwaltung)
dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in der Anlage (Entwurf) dem Inhalt nach zu.
Die Verwaltung wird beauftragt, etwaig notwendige redaktionelle bzw. rechtlich konkretisierende Änderungen sowie von der Bezirksregierung verlangte auflagenbedingte Änderungen in Abstimmung mit dem Kreis Aachen selbst vorzunehmen.
(Dr. Linden)
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Verbandsversammlung der StädteRegion hat in ihrer Sitzung am 14.03.2006 den Sachstandsbericht zum operativen Fusionsprozess zur Kenntnis genommen. Dort ist festgelegt worden, dass im laufenden Fusionsprozess Aufgaben im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übertragen werden können. Stadt- und Kreisverwaltung sind sich einig, verstärkt kooperieren zu wollen und bei neuen Aufgaben im Vorgriff auf die StädteRegion eine gemeinsame Aufgabenwahrnehmung zu prüfen.
Den Kreisen und kreisfreien Städten werden ab dem 01.01.2008 durch das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW die bisher von den Versorgungsämtern wahrgenommenen Aufgaben des Schwerbehindertenrechts und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes übertragen.
Vor dem Hintergrund des jetzt im Entwurf vorliegenden „Gesetzes zur Bildung der StädteRegion Aachen (Aachen-Gesetz)“ beabsichtigen die Verwaltungen von Stadt und Kreis, bereits vor der Bildung der StädteRegion zum 21.10.2009 die oben genannten Aufgaben der Versorgungsverwaltung ab dem 01.01.2008 zentral durch den Kreis Aachen wahrnehmen zu lassen. Der gesamte Aufgabenbereich wird als eigenständiges Amt am bisherigen Standort Schenkendorfstraße 2-6 geführt werden. Der Kreis Aachen trifft bereits die organisatorischen/ technischen Vorkehrungen zur möglichst reibungslosen
Übernahme des Dienstbetriebes für Kreis und Stadt.
Hierzu soll die in der Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung abgeschlossen werden.
Mit Bildung der StädteRegion setzt diese die Aufgaben fort.
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 18.10.2007 den Grundsatzbeschluss zur Übernahme der Aufgaben auch für die Stadt bereits gefasst.
Sowohl der Bezirksregierung als auch der Landesregierung ist die beabsichtigte Übernahme der o. g. Aufgaben durch den Kreis im Wege der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bis zur Bildung der StädteRegion angezeigt worden.
Rechtlich bedarf es jedoch noch nach Abschluss der formellen Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung durch die Bezirksregierung. Der Kreis Aachen hat der Bezirksregierung den Entwurf zur Vorabkenntnisnahme vorgelegt. Die Stellungnahme der Bezirksregierung ist im Wesentlichen in den überarbeiteten Entwurf eingeflossen (siehe Anlage).
Für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung sind ca. 40 Personen für die Bezirke von Kreis und Stadt Aachen vorgesehen. Die diesbezüglich vorliegenden Zuordnungspläne sind zur Zeit noch vorläufiger Art.
Die Beamten und Beschäftigen werden kraft Gesetz ab 01.01.2008 zur Verfügung gestellt. Aus dienstrechtlicher und tarifrechtlicher Sicht bestehen Bedenken gegen die Gesetzesvorgabe. Einige Kommunen werden daher unter Mitwirkung des Städtetages Verfassungsbeschwerden erheben.
Die ehemaligen Beschäftigten der Versorgungsämter nach Zuordnungsplan für die Stadt Aachen sollen vom Ministerium unmittelbar dem Kreis zur Verfügung gestellt werden, so dass der Kreis Aachen anstelle der Stadt Aachen die Personalgestellungsverträge abschließt. Dies ist zwingende Voraussetzung für die Stadt Aachen zum Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, da ansonsten die Beschäftigten bei der Stadt Aachen eingesetzt werden müssten.
Für den Kreis der Beamten, die qua Gesetz auf die Stadt Aachen übergeleitet werden, wird die Stadt Aachen mit der Landesregierung einen Personalüberleitungsvertrag abschließen. Die Stadt Aachen beabsichtigt, in den Personalüberleitungsvertrag einen Vorbehalt in Hinblick auf die zu erwartende verfassungsrechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Gesetzes aufzunehmen. Nach ihrer Übernahme in den Dienst der Stadt Aachen werden die Beamten zum Kreis Aachen versetzt werden.
Nach dem vom Land NRW am 24.10.2007 beschlossenen Zweiten Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen Artikel 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW erhalten die neuen Aufgabenträger für die entstehenden Kostenbelastungen einen pauschalierten Ausgleich für die auf die neuen Aufgabenträger übergehenden Beamten (Personal- und Sachkosten). Die tariflich beschäftigten Mitarbeiter werden weiterhin vom Land bezahlt, da sie lediglich im Wege der Personalgestellung den neuen Aufgabenträgern zur Verfügung gestellt werden. Für die Tarifbeschäftigten wird ein pauschalierter Sachkostenzuschlag vom Land gezahlt.
Sollte die Belastung (Personal- und Sachkosten) den pauschalierten Ausgleich übersteigen, hätte der Kreis Aachen die Möglichkeit, hierfür einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Land NRW geltend zu machen.
Die Stadt Aachen steht mit dem Kreis Aachen im Rahmen der Bildung der StädteRegion in Verhandlungen, dass die Prozesssachbearbeitung durch den städtischen Fachbereich Recht und Versicherung als Servicedienstleistung gegen Kostenerstattung in Anspruch genommen wird.
Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Das Land leistet Ausgleichsbeträge an Kreis und Stadt Aachen für die Personalkosten der ehemaligen Beamten der Versorgungsämter. Personalkosten für die Beschäftigten entstehen nicht. Die Sachkosten verhalten sich kostenneutral. Der diesbezügliche Erstattungsanspruch des Kreises Aachen ist auf den Ausgleich des Landes für den allgemeinen Sachaufwand begrenzt.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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54 kB
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