Kenntnisnahme - FB 68/0043/WP15
Grunddaten
- Betreff:
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Schleckheimer Straße, Parkordnung zwischen Meischenfeld und Aachener Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Kenntnisnahme
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19.01.2005
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Verwaltung hat nach der Sitzung der Bezirksvertretung am 14.07.2004 die Situation vor Ort regelmäßig zu Feierabendzeiten kontrolliert. Immer wieder waren Anwohner bereit, zur Geschwindigkeitsreduzierung bzw. zur Verdeutlichung der Wohnbebauung an dieser Straße ihre Kraftfahrzeuge am Straßenrand in der Fahrbahn zu parken. Sicherlich könnten auch andere Anwohner durch dieses Verhalten positiven Einfluss auf die Geschwindigkeiten auf der oberen Schleckheimer Straße nehmen; dort scheint jedoch keine Bereitschaft hierfür zu bestehen. Ein Vergleich mit der unteren Schleckheimer Straße zeigt, welch positive Auswirkungen das Fahrbahnrandparken auf die Geschwindigkeiten in diesen bebauten Straßenzügen hat.
Aus diesen Aspekten heraus hält die Verwaltung es für nicht angebracht, durch eine Haltverbotzone diese einzelnen Fahrbahnrandparker aus der Schleckheimer Straße zu vertreiben und somit auch die letzten sich für Verkehrsberuhigung einsetzenden Verkehrsteilnehmer zu verdrängen. Die Schleckheimer Straße dient sicherlich als interessante Querverbindung zwischen Kornelimünster und Oberforstbach/Aachen. Sie ist jedoch gleichzeitig beidseitig mittlerweile fast geschlossen bebaut. Die Anwohner erwarten beim Verlassen ihrer Grundstückszufahrten bzw. beim Queren zum gegenüberliegenden Gehweg angemessene Fahrgeschwindigkeiten des herannahenden Verkehrs.
Die in der Regel als Berufspendler einzustufenden Kraftfahrer werden sich an die dort parkenden Fahrzeuge gewöhnen und ihr Fahrverhalten darauf einstellen. Die Polizei, das Bezirksamt sowie die Straßenverkehrsbehörde sind jedoch einvernehmlich in der Entscheidung, das beantragte Haltverbot wegen fehlender verkehrlicher Notwendigkeit nicht aufzustellen.