Entscheidungsvorlage - FB 68/0044/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Vennbahnstraße, Abpollerung hinter der Kurvehier: Antrag der Fraktion der Grünen in der Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster/Walheim vom 10.11.2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Verkehr und Tiefbau
- Beteiligt:
- B 4 - Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim; Fachbereich Verkehr und Tiefbau
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim
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Entscheidung
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19.01.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung lehnt die Abpollerung der Vennbahnstraße hinter der Kurve ab, da die zu erwartenden Nachteile die Vorteile übersteigen und das äußerst ruhige Verkehrsaufkommen in dieser Straße keinen Handlungsbedarf erfordert. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Vennbahnstraße ist eine sehr gering befahrene Wohnstraße, die im Teilstück zwischen Prämienstraße und Garagenhof hinter Hs. 3 c nur als Einbahnstraße zur Schleidener Straße hin freigegeben ist. Der von der Schleidener Straße sich entwickelnde Zielverkehr muss zwangsläufig wieder zur Schleidener Straße zurückfließen. Eine Abpollerung zwischen der Kurve und der Zufahrt zu dem Garagenhof hätte für das Verkehrsaufkommen aus Richtung Schleidener Straße keinerlei Auswirkungen, da die durch die Poller erzeugte Sperrung bereits jetzt durch das Z. 267 StVO besteht. Somit würde in dieser Beziehung keine Verbesserung der Sicherheit für Fußgänger und Senioren erzeugt.
Zwischen Prämienstraße und Kurve ist seinerzeit eine wegführende Einbahnstraße ausgeschildert worden, da die Verkehrsflächenbreite der Vennbahnstraße im Einmündungsbereich zur Prämienstraße für den Begegnungsverkehr nicht geeignet ist und die Sichtverhältnisse beim Einfahren in die Prämienstraße früher schlecht waren. Durch die Anlage der Querungshilfe in der Prämienstraße in Verbindung mit dem hierfür erforderlichen Haltverbot vor Hs. Prämienstraße 37 sind die Sichtverhältnisse mittlerweile besser geworden. Die Fahrbahnbreite der Vennbahnstraße im Einmündungsbereich ist jedoch weiterhin zu schmal um ein paralleles Ein- und Ausfahren von Kraftfahrzeugen zu gewährleisten. In Hauptgeschäftszeiten könnte es somit zu Problemen bei Begegnungsverkehr in den Vennbahnstraße kommen.
Für Fußgänger ist der Begegnungsverkehr mit einem höheren Gefährdungspotenzial verbunden als ein Einbahnverkehr. Der Einbahnverkehr benötigt lediglich 2,50 m Verkehrsfläche, sodass Fußgängergruppen und ggf. spielende Kinder am Fahrbahnrand sowie auf dem Gehweg nicht bedrängt werden. Bei Freigabe des Begegnungsverkehrs würden die Kraftfahrzeuge dichter am Fahrbahnrand fahren und somit näher an den Fußgängern fahren.
Schließlich würde die Abpollerung die Ziele an der Vennbahnstraße in zwei Teile zerschneiden. Zielverkehre aus Richtung Prämienstraße zu den Zielen hinter der Abpollerung sind gezwungen, unabhängig von der Fahrzeuggröße in der Kurve zu wenden bzw. rückwärts zur Prämienstraße zu setzen. Eine Lösung, wonach die Pollerreihe von LKW-Fahrern nach belieben geöffnet werden darf bzw. muss, um die Sackgasse verlassen zu können, stellen keine Grundlage für verkehrsregelnde Maßnahmen dar. Es kann nicht erwartet werden, dass Pollerschlüssel in jedem betroffenen Fahrzeug vorhanden sind. Auch stellen die notwendigen Wendemanöver mit Zurücksetzen im Kurvenbereich erheblich höhere Gefahrenpotenziale für spielende Kinder und Fußgänger dar, als die derzeit im Einbahnverkehr dort fahrenden Ziel- und Quellverkehre. Schließlich stellt die Abpollerung die Besucher und Zielverkehre zu den Anwohner vor erheblich schwierigere Auffindungsprobleme als die jetzige Einbahnstraße.
Da die Verkehrsverhältnisse in der Vennbahnstraße nach übereinstimmender Auffassung der Polizei, des Bezirksamtes sowie der Straßenverkehrsbehörde auch im jetzigen Zustand äußerst ruhig und gefahrlos eingestuft werden, empfiehlt die Verwaltung, keine Abpollerung vorzunehmen. Für den Fall einer Abpollerung wird ausdrücklich betont, dass diese durch Verkehrszeichen unterstützte Sperrung für jedermann gilt und nur von Fahrzeugen mit entsprechenden Sonderrechten (Müllabfuhr, Rettungsdienste) überfahren werden darf.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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224,1 kB
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