Entscheidungsvorlage - A 61/0065/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 711 - Berliner Ring, Jülicher Straße - imStadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen der Jülicher Straße, demBerliner Ring und dem Wurmbachhier: A) Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB B) Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB C) Umweltbericht D) Empfehlung zum Offenlagebeschluss
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Verfasst von:
- A 61/20 // Dez. III
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bezirksvertretung Aachen-Mitte
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Anhörung/Empfehlung
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19.01.2005
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●
Erledigt
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Planungsausschuss
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Entscheidung
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27.01.2005
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
1. Die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das
Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4
Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
Aus bezirklicher Sicht empfiehlt sie dem
Planungsausschuss gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 711 „Berliner Ring, Jülicher Straße“ in der
vorgelegten Fassung für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen
der Jülicher Straße, dem Berliner Ring und dem Wurmbach zu beschließen.
2. Der
Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Bürger gemäß § 3 Abs. 1 und der Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis.
Er beschließt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 711 „Berliner Ring, Jülicher Straße“ in der vorgelegten Fassung für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen der Jülicher Straße, dem Berliner Ring und dem Wurmbach.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Bisheriger Verlauf des
Planverfahrens
In seiner
Sitzung vom 06.02.2003 wurde dem Planungsausschuss die beabsichtigte Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 711 - Berliner Ring, Jülicher Straße - vorgestellt. Der
Ausschuss fasste daraufhin folgenden Beschluss:
Der
Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur I. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 711 - zustimmend zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung, den Bebauungsplan entsprechend zu ändern.
Er
beschließt, hierzu die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger an der
Bauleitplanung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und den Richtlinien des Rates, Ziffer
III, 1 und 2, durchzuführen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat sich in ihrer
Sitzung vom 12.02.2003 diesem Beschluss angeschlossen.
Die Bürgerbeteiligung hat in der Zeit vom 24.03. -
26.03.2003 stattgefunden.
Die Eingaben der Bürger, die Niederschrift über die
Anhörungsveranstaltung sowie die Stellungnahmen der Behörden sind als Anhang
beigefügt. Sie sind Gegenstand der Beratung und können im Sitzungssaal vor der
Sitzung eingesehen werden.
Der Umweltausschuss hat in seiner Sitzung vom 4.5.2004
das Projekt zur Kenntnis genommen.
A.
Bericht
über das Ergebnis der Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB
Mit einer Ausstellung und einer Anhörungsveranstaltung
wurden die Bürger an der Bauleitplanung beteiligt. Zu der
Anhörungsveranstaltung sind 5 Bürger erschienen.
Die Fragen der Anwesenden bezogen sich zum einen auf
die nach der Änderung des Bebauungsplanes noch möglichen Nutzungen, konkret für
das Grundstück der Firma Tresorbau Stacke.
Kritisiert wurde außerdem, dass die
Einzelhandelsnutzung ausgeschlossen wird.
Ebenfalls kritisiert wurde, dass an dem Eckgrundstück
Berliner Ring/ Jülicher Straße (Firma Spedition Rüttcher) in Zukunft mindestens
dreigeschossig gebaut werden müsse. Dies sei eine Benachteiligung, da damit
voraussichtlich nur für Büronutzung eine Bebauung realisiert werden könne,
diese aber derzeit schlecht zu vermarkten sei.
Die während der Veranstaltung angesprochenen Themen
wurden von zwei der anwesenden Bürger auch als schriftliche Eingaben
vorgebracht.
1. Architekturbüro Heins, i.A. von Herrn Udo Rüttcher,
Boxgraben 63, 52064 Aachen
2. Firma Stacke Tresorbau, Jülicher Straße 390/392,
52070 Aachen.
zu 1: Architekturbüro
Heins, i.A. von Herrn Udo Rüttcher, Boxgraben 63, 52064 Aachen
Wesentliche Inhalte:
Der Eingabesteller kritisiert
die vorgesehene Festsetzung der Geschossigkeit an der Jülicher Straße von
„mindestens III, maximal IV Geschossen“. Um auch in Zukunft die Möglichkeit zu
haben, ein- bis dreigeschossig zu bauen, solle von dieser unflexiblen
Festsetzung Abstand genommen werden. Anderenfalls sei es nicht möglich, die
vorhandenen Gebäude zu erweitern oder zu verändern.
Der Eingabesteller kritisiert
den Ausschluss von Einzelhandel im Plangebiet, weil die heutigen Flächen z.T.
so genutzt werden, bzw. den Pächtern oder Mietern in langfristigen Verträgen
die Nutzung offen gestellt wurde.
Kritisch hinterfragt wird die
Ausdehnung der Bauflächen bis auf die heute als Stellplätze genutzten Bereiche
des alten Berliner Ringes, weil diese u.a. von Fahrgemeinschaften als
Sammelstelle genutzt werden.
Stellungnahme der
Verwaltung
Der Knotenpunkt Jülicher
Straße, Berliner Ring ist einer der Knotenpunkte zwischen dem Außenring und
einer Ausfahrtsstraße aus der Aachener Innenstadt. Diese Punkte sollen durch
die bauliche Einfassung betont werden, was allerdings mit ein- oder
zweigeschossigen Bauten nicht im gewünschten Maße gelingen kann, diese würden
der städtebaulichen Situation nicht gerecht werden. Die Kreuzung Jülicher
Straße, Prager Ring wird an zwei Seiten noch geprägt durch mehrgeschossige
Randbebauung (Gebäude der Firma Fecken-Kirfel und Firma Stacke); diese
räumliche Einfassung des Knotenpunktes soll mit drei- bis viergeschossiger
Randbebauung ergänzt werden. Aus diesem Grund wird an der vorgesehenen
Festsetzung der mindestens drei-, maximal viergeschossigen Bebauung
festgehalten. Die Geschossflächenzahl wird entsprechend der Erhöhung der
Geschosszahlen von 1,6 auf 2,0 erhöht. Insgesamt wird damit die Ausnutzbarkeit
des Grundstückes und der Wert deutlich erhöht.
Mit der I. Änderung des
Bebauungsplan Nr. 711 soll die Ansiedlung von Einzelhandel gesteuert werden.
Der vorhandene
Ansiedlungsdruck in diesem Bereich läßt negative Auswirkungen auf die
Versorgungsfunktion der Innenstadt und des naheliegenden Stadtteilzentrums an
der Jülicher Straße sowie im Ortsteil Haaren befürchten. Das Gebiet gehört zum
Versorgungsbereich „Jülicher Straße 2" zwischen der Talbotstraße und dem
Berliner Ring (Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen, Juni 2004).
Bis vor zwei Jahren zeigte
sich der Bereich als Streulage mit einzelnen Geschäften, mit Wegzug der
Lebensmitteldiscounter aus der eigentlichen integrierten Lage des Einkaufsbereiches
„Jülicher Straße 1" zwischen Hansemannplatz und Nordbahnhof wurden am
Rande des Plangebietes zwei Märkte neu errichtet und liegen in fußläufiger
Erreichbarkeit, wenn auch nur für die wenigen Bewohner des Feldchen,
Kirschbäumchen, Kanonenwiese etc., die ehemals unterversorgt waren sowie für
geringe Teile der Haarener Bevölkerung. Neben der geringen Anzahl an Geschäften verfügt die Versorgungslage
„Jülicher Straße 2" über einen Verkaufsflächen-Überhang im Verhältnis zu
den ansässigen Einwohnern, d.h., die Kaufkraft wird wesentlich durch Kunden von
außerhalb gebunden. Die Nahversorgung liegt in diesem Bereich durch das
Verkaufsflächenangebot bereits über dem Durchschnitt.
Die Verlängerung der Jülicher
Straße führt in den Ortsteil Haaren. Haaren ist gut mit Vollversorgern und
sonstigen Läden des täglichen Bedarfs ausgestattet. Darüber hinaus sind durch
die Ansiedlungen der Lebensmitteldiscounter an der Jülicher Straße räumlich
nah, allerdings autoorientiert bereits zwei ergänzende Angebote zu erreichen.
Die Nahversorgung in Haaren liegt über dem Durchschnitt
Es besteht allerdings die
Gefahr, dass die Einkaufsströme zu nicht integrierten Standorten verlagert
werden, insbesondere wenn diese Betriebe massiert auftreten. Diese Entwicklung
kann die Lebensfähigkeit gewachsener Stadtkerne und Stadtteilzentren
beeinträchtigen und die dort bestehenden Wirtschaftsstrukturen schwächen sowie
zentrale Versorgungsbereiche in ihrer Entwicklung stören. Dadurch kann die
Nahversorgung in den Wohnstandorten spürbar geschwächt werden. Die
Existenzbedingungen kleinerer, älterer, aber wohnungsnaher Läden werden weiter
verschlechtert. Eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, insbesondere
der nicht motorisierten Käuferschichten mit den Gütern des täglichen Bedarfs in
Wohnstandorten ist gefährdet.
Weitere negative Auswirkungen
sind die möglichen Einflüsse des Einzelhandels auf den Gewerbestandort. Es ist
zu erwarten, dass Einzelhandelsunternehmen aufgrund der höheren Gewinnerwartung
und wegen ihres hohen Flächenbedarfs bei gleichzeitig niedriger
Arbeitsplatzdichte gewerbliche Nutzungen verdrängen können. Die Lagegunst des
Plangebietes am Außenring in der Nähe der Autobahnanschlussstelle Aachen -
Rothe Erde würde somit verschwendet.
Ein Flächenverbrauch für
Einrichtungen und Betriebe, die auch an einem anderen Standort zulässig sind,
soll durch den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben verhindert werden.
Typisch für
Einzelhandelsbetriebe sind die zu den Erschließungsstraßen orientierten großen
Parkplatzflächen. Diese würden das Erscheinungsbild des Kreuzungsbereiches
jedoch negativ beeinflussen. Durch den Ausschluss von Einzelhandel soll dies
verhindert werden.
Der heute bereits vorhandene Einzelhandelsbetrieb
(Getränkemarkt) genießt im Rahmen seiner genehmigten Größe Bestandsschutz.
Dieser Bestandsschutz ist bezogen auf die Nutzung und die Größe des Betriebes,
nicht aber auf die Person des Mieters, so dass auch im Falle des Mieterwechsels
der Bestandsschutz weiter besteht. Eine Vergrößerung der Einzelhandelsflächen
wird jedoch ausgeschlossen.
Ausnahmsweise zulässig sind dagegen Gewerbebetriebe
mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn der Verkauf
nach Art und Umfang in einem betrieblichen Zusammenhang mit der Produktion des
Betriebes, mit der Ver- und Bearbeitung von Gütern oder mit der Reparatur
entsprechender Güter steht und die Verkaufsfläche nicht größer als 20% der
Grundfläche des Betriebsgebäudes ist. Die Größe der Verkaufsfläche darf 200 m² nicht überschreiten.
Die Lagegunst des Plangebietes soll solchen Gewerbe-
und Handwerksbetrieben zugute
kommen, die aufgrund ihrer Emissionen integrierte
Standorte aufgeben müssen. Die
Ausnahmeregelung geht davon aus, dass bei diesen
Gewerbebetrieben, die aufgrund ihres
Störgrades in der Regel nicht in Zentren angesiedelt
werden können, die Verkaufsstelle nur von
untergeordneter Bedeutung ist. Um dies auch in einem
einheitlichen Rahmen zu gewährleisten,
wird die Größe der Verkaufsfläche dabei auf 20% der
Geschoßfläche begrenzt, maximal jedoch
200 qm.
Da bei größeren Betrieben der Anteil von 20 % immer
noch zu erheblichen Verkaufsflächen führen kann, wird eine Begrenzung dieser
Fläche auf maximal 200 qm festgesetzt.
Die Fläche für Gemeinbedarf soll, da der Bedarf für
ein Parkhaus für Park-and-Ride nicht mehr besteht, in gewerbliche Baufläche
umgewandelt werden. Aus verkehrsplanerischer Sicht ist die Anlage von
Park-and-Ride-Plätzen oder von Sammelparkplätzen für Fahrgemeinschaften
grundsätzlich sinnvoll. Dies betraf ursprünglich auch diesen Standort. Die
Politik hat sich allerdings gegen die Fortführung von Park-and-Ride-Konzepten
ausgesprochen, weshalb ein derartiges Konzept nicht weiter verfolgt wird. Eine
entsprechende Nutzung bzw. Nutzung als Sammelparkplatz für Fahrgemeinschaften
hat sich entsprechend reduziert. So wurde bei einer am 12.03.2002
durchgeführten Parkerhebung festgestellt, dass überwiegend Besucher der dort
ansässigen Firma ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abstellen. Eine Nutzung als
Park-and-Ride-Platz oder als Sammelstelle für Fahrgemeinschaften war zum
damaligen Zeitpunkt bereits nicht mehr erkennbar.
Zu 2. Firma Stacke Tresorbau, Jülicher Straße 390/392,
52070 Aachen
Wesentliche Inhalte:
Der Eingabesteller kritisiert den beabsichtigten
Ausschluss von Einzelhandel im gesamten Bereich der Bebauungsplanänderung, weil
damit u.U. beim Mieterwechsel der nachfolgende Mieter kein
Einzelhandelsunternehmen mehr betreiben könne.
Befürchtet wird darüber hinaus, dass bei der
Firmenübergabe an einen Nachfolger in Zukunft die Nutzungsmöglichkeiten stark
eingeschränkt werden und das Grundstück abgewertet sei.
Nicht nachvollziehbar für den Eingabesteller sind die
erwähnten verkehrlichen Nachteile durch die Einzelhandelsnutzung.
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Ausschluss des Einzelhandels gilt das unter 1.
Geschriebene. Für bestehende Nutzungen gilt der Bestandsschutz, der sich auch
auf einen möglichen Mieterwechsel erstreckt. Erst bei einer Nutzungsänderung
wird eine neue Genehmigung erforderlich, für die geprüft wird, ob die neue
Nutzung nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes steht.
Die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten beziehen sich ausschließlich auf
die Einzelhandelsnutzung, alle anderen gewerblichen Nutzungen, die vor der
Änderung des Bebauungsplanes zulässig waren, sind auch in Zukunft zulässig.
Die angesprochenen
verkehrlichen Nachteile beziehen sich auf die Anordnung der Parkplätze bei
Einelhandelsbetrieben. Die Kreuzung Berliner Ring/Prager Ring - Jülicher Straße
wird an zwei Seiten noch geprägt durch mehrgeschossige Randbebauung (Gebäude
der Firma Fecken-Kirfel und Firma Stacke); die beabsichtigte
Einzelhandelsnutzung mit den typischen vorgelagerten Stellplatzflächen im
Kreuzungsbereich entspricht nicht dem beabsichtigten städtebaulichen Erscheinungsbild
für die Jülicher Straße und den Außenring.
B) Bericht
über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Es wurden 9 Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Davon hat der BUND eine Stellungnahme abgegeben, die keine uneingeschränkte
Zustimmung zur Änderung des Bebauungsplanes beinhaltet.
Wesentliche Inhalte:
Die Umwidmung des Park & Ride-Parkplatzes in
Gewerbegebiet wird abgelehnt.
Es wird angeregt, die Brücke über die Wurm abzureißen,
den alten Berliner Ring im südöstlichen Bereich abzureißen und den Bereich zu
renaturieren. Das so entstehende Biotop habe dann eine Verbindung zum benachbarten
Landschaftsschutzgebiet Gut Kalkofen. Vertretbar sei der bauliche Lückenschluss
an der Jülicher Straße bis zur rückwärtigen Bauflucht.
Stellungnahme der Verwaltung:
Auf die
Umwidmung des Park&Ride-Platzes wurde in der Stellungnahme zur ersten
Bürgereingabe eingegangen. Da der Bedarf nicht besteht, ist es auch nicht
beabsichtigt, die bislang für eine derartige Nutzung festgesetzte Fläche weiter
vorzuhalten. Die Umwandlung in Gewerbegebiet ermöglicht es, im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund
und Boden innerstädtisch bereits erschlossene Gewerbegrundstücke anzubieten.
Der Abriß der Wurmbrücke ist nicht möglich, weil zum
einen über diese Brücke die Erschließung der südlich angrenzenden
landwirtschaftlichen Flächen erfolgt. Zum anderen führt die Verbindung zwischen
dem wurmbegleitenden Radweg und der Jülicher Straße über diese Brücke. Der
Abriss der Brücke würde den Radweg unterbrechen.
Die Verwaltung empfiehlt, die Anregungen nicht zu
berücksichtigen.
C) Umweltbericht
Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes
wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch geführt, die die
voraussichtlichen Umweltbelange ermittelt, beschreibt und bewertet und in einem
Umweltbericht zusammenfasst. Darüber hinaus enthält der Umweltbericht eine
Darstellung über die Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von
Bedeutung sind und wie diese bei der Aufstellung berücksichtigt wurden sowie
ergänzende Angaben (technische Verfahren, Überwachungsmaßnahmen,
Zusammenfassung).
Schutzgut Mensch
In dem Bebauungsplanverfahren wird auf den Aspekt Lärm
als erheblicher Faktor eingegangen. Da grundsätzlich in der Lärmbewältigung das
Verursacherprinzip gilt und bei den Neufestsetzungen in die bisherige
Gliederung der Gewerbestruktur nicht eingegriffen wird, wird die Betrachtung
ausschließlich auf den Verkehrslärm beschränkt.
Das Verkehrsaufkommen des Berliner Ringes beträgt lt.
Verkehrsentwicklungsplan (VEP) der Stadt Aachen rd. 28.000 KFZ/24h mit ca. 9 %
LKW‑Anteilen und das der Jülicher Straße rd. 20.000 KFZ/h mit 6 %
LKW-Anteilen. An der Seite des Berliner Ringes werden die geplanten Baugrenzen
tagsüber mit 71 dB(A) beschallt (Nordseite). Mit zunehmender Entfernung vom
Berliner Ring sinkt die Lärmbelastung auf 61 dB(A) (Südseite).
Auf der Grundlage der §§ 1, 1a und 9 Baugesetzbuch (BauGB) wird folgende
Lärmschutzmaßnahme aus Umweltsicht gefordert:
- Für
die Büronutzung ist zur Sicherstellung gesunder Arbeitsverhältnisse für die
Gebäudefassaden im Nord-, West- und im Ostbereich des Plangebietes ein Rw,res.
(resultierendes Schalldämm-Maß nach DIN 4109) von mind. 30 dB sicherzustellen.
Es wird empfohlen, bei höherwertigen Nutzungen (z. B.
wissenschaftliche Arbeitsräume oder ärztliche Behandlungsräume) für die
Gebäudefassaden, die sich in direkter Sichtverbindung zu den Straßen befinden
nach der DIN 4109 ein Rw,res von mind. 41 dB einzuhalten.
Die Lärmschutzmaßnahme für gewerbliche Nutzungen wurde
im Bebauungsplan festgesetzt. In die Begründung wird die Empfehlung aufgenommen
für höherwertigen Nutzungen ein Rw,res von mind. 41 dB einzuhalten.
Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie Landschaft
Die als Fläche für den Gemeinbedarf (P & R- Parkhaus)
ausgewiesene Fläche hat sich zu einer üppigen Brache entwickelt.
Durch die Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf
(P & R - Parkhaus) im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 711 ist
Planungsrecht geschaffen worden, das eine rechtmäßige Versiegelung der Fläche
zugelassen hat. Dies erfolgte auch mit der Begründung, dass die Fläche in der
Vergangenheit schon bebaut gewesen war.
Ein Ausgleich und Ersatz ist deshalb weiterhin nicht
zu fordern. Es sind daher keine Maßnahmen gem. §§ 1, 1a Abs. 3
Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich.
Schutzgut Boden
Bei der derzeitigen gewerblichen Nutzung handelt es
sich ausschließlich um Betriebe, die keine umweltgefährdenden Stoffe einsetzen.
Ein Teilbereich der ehemaligen L 260 dient derzeit als Parkplatzfläche.
Im Bebauungsplangebiet befinden sich drei
Altlastenverdachtsflächen, die in der Vergangenheit mehreren gewerblichen
Nutzungen unterlagen.
Die vorliegenden Untersuchungsergebnisse zeigen auf,
dass für die Wirkungspfade Boden‑Mensch und Boden‑Grundwasser eine Gefährdung
ausgeschlossen werden kann, so dass diesbezüglich keine Maßnahmen erforderlich
sind.
Der Altlastenverdacht konnte auf den durch Gebäude
versiegelten Flächen weitgehend ausgeräumt werden. Da hier keine baulichen
Veränderungen geplant sind, ist es vertretbar, im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens auf Boden‑ und ggf. Grundwasseruntersuchungen zu
verzichten. Derartige Untersuchungen werden ggf. erst im Zuge künftiger
baulicher Maßnahmen im Plangebiet erforderlich.
Die bestehende Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3
Baugesetzbuch (BauGB) als Flächen, deren Boden mit umweltgefährdenden Stoffen
erheblich belastet ist, ist nicht mehr erforderlich.
Schutzgut Wasser
Grundwasser/Versickerung/Einbinden von Fundamenten
oder Kellergeschossen
Obwohl bei Realisierung des Bebauungsplanes mit einer
Erhöhung des Versiegelungsgrades und damit einer Verringerung der
Versickerungsrate im Plangebiet zu rechnen ist, ist die Grundwasserneubildung
hier jedoch kaum betroffen, da
aufgrund des geologischen Aufbaus des Bodens der gesamte Bereich nur in
geringem Maße zur Grundwasserneubildung beiträgt.
Es sind somit keine Versickerungsmaßnahmen zwingend
erforderlich, um eine Minderung auszugleichen.
Beeinträchtigungen des Grundwassers können
hervorgerufen werden, wenn Kellergeschosse und Fundamente errichtet werden, die
ins Grund- bzw. Schichtenwasser einbinden. Hier sind Vorkehrungen zum Schutz
des Grundwassers erforderlich, da der Flurabstand mit ca. einem Meter sehr
gering ist. Eine hydraulische Beeinflussung des Grundwassers in Form von
Aufstau, Absenkung oder Ablenkung im
Bereich der Bauwerksfundamente ist wegen der Bodencharakteristik nicht
zu erwarten.
Oberflächengewässer/Beseitigung von
Niederschlagswasser/Hochwasserschutz
Das Baugebiet ist bereits zu ca. 72 % bebaut und
versiegelt. Entsprechend der zukünftig maximal zulässigen Bebauung und
Versiegelung wird sich der Versiegelungsgrad nur noch um höchstens 6 % erhöhen.
Aufgrund der im Kanalnetz der Stadt Aachen bereits
vorhandenen und geplanten Kanalrückhaltungen wirkt sich diese minimale Erhöhung
nicht nennenswert aus.
Abwasser/Abwassertechnische Erschließung/Beseitigung
von Niederschlagswasser
Sowohl das Schmutzwasser als auch das
Niederschlagswasser des bebauten und des unbebauten Bereiches kann mengenmäßig
und technisch problemlos in die Mischkanalisation eingeleitet werden.
Da der technische und wirtschaftliche Aufwand für die
zusätzliche Erstellung der Einleitung ins Gewässer mit Rückhaltung und
Drosselorgan unverhältnismäßig ist, kann aufgrund § 51 a LWG Absatz 4 darauf
verzichtet werden. Darüber hinaus besteht keine gesicherte Möglichkeit, das
Niederschlagswasser in die Wurm direkt einzuleiten, da Fremdparzellen gequert werden
müssen.
Ergebnis der Umweltprüfung
Für die durch die Änderung des Bebauungsplanes im
Wesentlichen betroffene Fläche konnte der Verdacht auf Bodenbelastungen
entkräftet werden, so dass die Kennzeichnung der Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind aufgehoben werden kann.
Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich und Ersatz ist
nicht erforderlich. Allerdings sind sowohl Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen als
auch wasserrechtliche Forderungen im oben beschriebenen Maße zu berücksichtigen.
Die Lärmschutzmaßnahmen sowie die wasserrechtlichen
Maßnahmen sind in die schriftlichen Festsetzungen aufgenommen worden.
D) Empfehlung zum Offenlagebeschluss
Mit der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 711 -
Berliner Ring, Jülicher Straße - wird das Ziel verfolgt, die
Einzelhandelsnutzung an diesem Kreuzungsbereich auszuschließen. Darüber hinaus
soll die bislang für ein Park-and-Ride-Parkhaus festgesetzte Fläche in Gewerbegebietsfläche
umgewandelt werden.
Der alte Berliner Ring ist nicht mehr in der
festgesetzten Breite als Verkehrsfläche erforderlich, so dass zu beiden Seiten
Verkehrsflächen in Baugebiete umgeändert werden sollen. An der Südgrenze soll
der Bereich zwischen der Plangebietsgrenze und dem ausgebauten Gehweg in
Mischgebiet bzw. Gewerbegebiet umgewandelt. An der nördlichen Grenze der
Verkehrsfläche soll diese teilweise in Gewerbegebietsfläche geändert werden.
Damit können die nicht benötigten Bereich der Verkehrsfläche an die Eigentümer
der Nachbargrundstücke verkauft werden.
Die Straßenverkehrsfläche soll eine Gesamtbreite von
14,3 m behalten; abzüglich des Gehweges, des Grünstreifens und des Radweges an
der Südseite würde eine Fahrbahnbreite von 7,0 m verbleiben, so dass sich auch
Lkw problemlos begegnen können. Zur städtebaulichen Gestaltung des
Kreuzungspunktes soll für die Randbebauung der Jülicher Straße zwingend eine
III- bis IV-geschossige Bebauung festgesetzt werden und in den übrigen
Bereichen die Geschosszahl von maximal II auf III erhöht werden. Damit und mit
der Erhöhung der Geschossflächenzahl auf 2,0 wird die Ausnutzbarkeit und damit
der Wert der Grundstücke erhöht.
Die im Umweltbericht genannten Schutzmaßnahmen werden
bei der weiteren Planung berücksichtigt
Die Verwaltung empfiehlt, die von den Bürgern
vorgebrachten Anregungen nicht zu berücksichtigen und die öffentliche Auslegung
der I. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 711 - Berliner Ring, Jülicher Straße -
zu beschließen.
Anlagen
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