Entscheidungsvorlage - B 03/0106/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen-Neufassung-
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Entscheidungsvorlage
- Federführend:
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Beteiligt:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- B 03 / 20
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Entscheidung
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12.12.2007
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Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Verkehrsausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu
beschließen.
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Rat der Stadt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die
Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen – KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen zu
beschließen.
Der Rat der
Stadt beschließt die als Anlage 1 beigefügte Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
– KAG – für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
I. Als Anlage 1 ist die seitens der Verwaltung vorgeschlagene Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung beigefügt.
Anlage 2 - stellt die bisherige und die vorgeschlagene zukünftige
Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Aachen in Form einer Synopse gegenüber.
Die
Straßenbaubeitragssatzung vom 1. Oktober 1971 mit den jeweiligen Änderungen,
letztmalig mit Nachtrag vom 30. Juni 1988, hat sich in den vergangenen 34
Jahren in der täglichen Arbeitspraxis bewährt. In verschiedenen verwaltungsgerichtlichen
Verfahren wurde sie auf ihre Rechtswirksamkeit hin überprüft und nicht
beanstandet. Dennoch ist eine Änderung der Straßenbaubeitragssatzung unter
Einbeziehung der langjährigen Erfahrungen, der Fortentwicklung der
Rechtsprechung zum Straßenbaubeitragsrecht und zur Erhöhung der
Rechtssicherheit erforderlich.
In
diesem Rechtsgebiet finden ständig Veränderungen statt, da das Beitragsrecht in
weitem Umfang Richterrecht ist. Die Rechtsprechung zu einzelnen Fragen des
Erschließungsbeitragsrecht wirkt sich auch auf das Straßenbaubeitragsrecht aus
und ist zu beachten.
Regelungen
in einer Ortssatzung, die auf Grund geänderter Rechtsprechung nicht mehr
angewendet werden dürfen, führen zu einer Verunsicherung der
Beitragspflichtigen mit der Folge, dass die Akzeptanz gegenüber behördlichen
Aussagen und Entscheidungen nachlässt.
II.
Eigentümer und
Erbbauberechtigte haben zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung,
Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und
als Gegenleistung für die ihnen dadurch erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile
einen Beitrag nach Maßgabe der Satzung zu leisten. Die strukturelle Anpassung
der Anteilssätze der Beitragspflichtigen für zukünftig abzurechnende
straßenbauliche Maßnahmen ist ein Ziel der neuen Satzung. Ferner ist im Rahmen
der Haushaltskonsolidierung eine Überprüfung der Höhe dieser Anteilssätze
erforderlich.
Der
wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit (Gemeindeanteil), der mit dem Vorteil
der Anlieger korrespondiert, hängt wesentlich von der Verkehrsbedeutung der
jeweiligen Straße und Teileinrichtungen ab. Bei der Festlegung des
Gemeindeanteils war dies zu berücksichtigen.
Die
bisherige Beitragssatzung mit ihren Änderungen hat sich bezüglich der Anteile
der Beitragspflichtigen an die eher moderaten Vorteilssätze der Mustersatzung
des Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28.07.1971 gehalten.
Der
Nordrhein-westfälische Städte- und Gemeindebund hat Bedarf für eine Anpassung
der Mustersatzung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und
die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gesehen. Eine
Überprüfung schien diesem kommunalen Spitzenverband unter dem Gesichtspunkt der
Erhöhung der Anliegerbeiträge erforderlich. Eine neue Mustersatzung, die von
den Mitgliedstädten auch als Empfehlung verstanden wird, wurde vom Städtetag
Nordrhein-Westfalen
im März 2002 veröffentlicht. Diese enthält deutlich höhere Anteile der
Beitragspflichtigen. So werden beispielsweise in 14 von 24 Positionen Anteile
der Beitragspflichtigen von bis zu 80 v. H. empfohlen.
Diese
Empfehlungen wurden höhenmäßig und unter Beachtung des Grundsatzes, dass die
Allgemeinheit nicht mit Kosten von Maßnahmen belastet werden soll, die nur
einer bestimmten Personengruppe einen Vorteil vermitteln, berücksichtigt. In
der Mustersatzung werden zur Gewichtung der Anteile der Anlieger jeweils
getrennt für die einzelnen Straßenarten und Teileinrichtungen Spannbreiten in
den Anteilssätzen von 10 v. H. bis 80 v. H. empfohlen. Diese Anteilssätze
müssen durch den Ortsgesetzgeber unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten unter Beachtung des Äquivalenzprinzips (Abgabengerechtigkeit)
konkretisiert werden.
Die
Verwaltung sah sich daher veranlasst, die Höhe der Anteilssätze zu überprüfen.
Der neue Satzungsvorschlag berücksichtigt die Empfehlungen der Mustersatzung
und orientiert sich an den Anteilssätzen anderer Kommunen. Er enthält in keiner
Position Anteile von 80 v. H., sondern maximal von 70 v. H..
Seitens
der Verwaltung wurden in einer Städteumfrage – Anlage 3 - die Anteile
der Beitragspflichtigen in vergleichbaren Städten hinterfragt. Lediglich in
zwei Städten wurden die Anteilssätze nicht angepasst.
Der
Aufstellung können die bisherigen Anteilssätze in Aachen, die Sätze der
Mustersatzung, der Verwaltungsvorschlag sowie die Sätze der befragten Städte
entnommen werden.
III.
Die
wesentlichen Änderungen werden nachstehend erläutert:
a) Vorteile der Anlieger
Öffentliche
Straßen werden je nach ihrer Verkehrsfunktion unterschiedlich stark vom
Anlieger- bzw. Durchgangsverkehr in Anspruch genommen. Die Bandbreite reicht
von überwiegender Anliegernutzung in Anliegerstraßen über ein gleichgewichtiges
Nebeneinander von Anlieger- und Durchgangsverkehr in Haupterschließungsstraßen
bis hin zu überwiegendem Durchgangsverkehr in Hauptverkehrsstraßen.
Bei
der Bemessung der Anteilssätze ist zu beachten, dass der Durchgangsverkehr im
wesentlichen die Teileinrichtungen Fahrbahn und Radwege nutzt, während die
Teileinrichtungen Gehweg und Parkstreifen, Parkstände selbst auf Bundesstraßen
überwiegend den Anliegern zur Verfügung stehen bzw. die Nutzung der Straße für
die Anlieger erleichtern. Entsprechend dieser Vorteilssituation sind die
Anteile der Beitragspflichtigen (§ 4 Abs. 3 KAG-Satzung) differenziert zu
betrachten.
In
Anliegerstraßen ist der Durchgangsverkehr von untergeordneter Bedeutung, da
alle Teileinrichtungen überwiegend den Anliegern dienen. Deshalb ist eine
entsprechende Anpassung gerechtfertigt.
Erfahrungsgemäß
nimmt der durchgehende Verkehr nur Fahrbahn und Radwege in Anspruch. Die
Anteile der Beitragspflichtigen an diesen Teileinrichtungen tragen dem in den
verschiedenen Straßenkategorien in abgestufter Weise Rechnung.
b) Einführung der Teileinrichtung
“Gemeinsamer Geh- und Radweg”, anrechenbare Breiten für Radwege (§ 4
Abs. 3 KAG-Satzung).
Während
bei Radwegen zur Ermöglichung des Zweirichtungsverkehrs von einer Breite von
möglichst 2,40 m einschl. Sicherheitsstreifen ausgegangen werden soll, bisher
1,70 m, ist bei gemeinsamen Geh- und Radwegen, die in den letzten Jahren an
Häufigkeit zunehmen, eine entsprechende Breite von möglichst 3,00 m sinnvoll.
Nach § 2 der Straßenverkehrsordnung und den dazu vom Bundesministerium für Verkehr
erlassenen Verwaltungsvorschriften sollen baulich angelegte Radwege für den
Einrichtungsverkehr möglichst eine Breite von 2,00 m, für den
Zweirichtungsverkehr möglichst eine Breite von 2,40 m haben. Die anrechenbare
Breite soll deshalb erhöht werden.
c) Parkbedürfnis / Fahrzeugaufkommen
Die Verhältnisse einer Großstadt wie Aachen
haben sich auch dadurch geändert, dass ein deutlich erhöhtes Fahrzeugaufkommen
und somit auch ein erhöhtes Parkbedürfnis besteht. Aus diesem Grund werden
neben Parkstreifen nunmehr auch Parkstände als Teileinrichtungen aufgenommen,
woraus sich eine höhere anrechenbare Breite ergibt.
d) Ermäßigungen (§ 7 KAG-Satzung)
Um die Beitragsbelastung für
Wohngrundstücke, die von mehr als einer Anlage erschlossen werden, angemessen
zu reduzieren, wurden analog der Ermäßigungen für mehrfach erschlossene
Wohngrundstücke in der Erschließungsbeitragssatzung nach BauGB nun die
Ermäßigungen in § 7 aufgenommen. Die KAG-Mustersatzung enthält zwar keine
entsprechende Regelung, gleichwohl die rechtliche Möglichkeit einer solchen
nicht ausgeschlossen ist, von der andere Städte schon Gebrauch gemacht haben.
Verschiedene weitere Änderungen der Satzung waren aus redaktionellen Gründen notwendig und spiegeln sich in der beigefügten Synopse wieder.
Die neue
Satzungsregelung soll für straßenbauliche Maßnahmen gelten, bei denen die
sachliche Beitragspflicht gem. § 9 nach In-Kraft-Treten dieser Satzung
entsteht.
Der
Tagesordnungspunkt wurde in der Ratssitzung am 17.10.2007 vertagt, da seitens
der Fraktionen weiterer Beratungsbedarf bestand.
Da auf
entsprechende Anfrage durch die Verwaltung kein konkreter Beratungsbedarf
angemeldet wurde, wird seitens der Verwaltung eine erneute Beratung in der
Dezember-Sitzung des Rates der Stadt empfohlen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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