Kenntnisnahme - FB 30/0017/WP15
Grunddaten
- Betreff:
-
SPD-Antrag: Bürgerfreundliche Ausgestaltung des “Bürokratieabbaugesetzes II”
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Kenntnisnahme
- Federführend:
- FB 30 - Fachbereich Recht und Versicherung
- Verfasst von:
- Klee, Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Stadt Aachen
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Kenntnisnahme
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12.12.2007
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Erläuterungen
Erläuterungen:
Bürgerfreundliche Ausgestaltung des “Bürokratieabbaugesetzes II”
Antrag der SPD-Fraktion vom 20.11.2007 zur Tagesordnung für den Rat der Stadt am 12.12.2007.
Der Landtag NRW hat am 19. September 2007 das Zweite Gesetz zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz II) beschlossen, das zum 1. November 2007 in Kraft getreten ist.
Bereits zuvor hatte der Landesgesetzgeber am 09.03.2007 das Erste Bürokratieabbaugesetz (Bürokratieabbaugesetz I) beschlossen, das am 15.04.2007 in Kraft trat und zum Wegfall des Widerspruchs- bzw. Vorverfahrens in zahlreichen bundesrechtlich geregelten Bereichen, wie z.B. dem Bau- und Gewerberecht geführt hat.
Mit dem Antrag wird die Verwaltung beauftragt, vorab folgende Fragen zu beantworten:
1. Welche Fachbereiche in der Verwaltung sind im einzelnen vom Bürokratieabbaugesetz betroffen und in welchen Bereichen ist das Widerspruchsverfahren weggefallen?
2. Welche Möglichkeiten sieht die Verwaltung, das entfallene Widerspruchsverfahren bürgerfreundlich zu ersetzen?
3. Welche Auswirkungen wird das Gesetz, insbesondere in den Fachbereichen haben, in denen erhebliche Mengen von Bescheiden ergehen?
Voranzustellen ist, dass die gesetzliche Änderungen nicht alle Verwaltungsbereiche betreffen. In Rechtsgebiete, für die z.B. der Rechtsweg zu den Sozial-, Finanz- oder Amtsgerichten eröffnet ist, muss weiterhin zunächst ein Vorverfahren durchgeführt werden. Das gilt zum Beispiel für Sozialhilfebescheide (SGB XII) oder Bescheide über Leistungen der ARGE (SGB II), hier ist vor einer Klage weiterhin ein Widerspruch erforderlich. Wer mit seinem Bußgeldbescheid nach einem Verkehrsverstoß nicht einverstanden ist, muss auch weiterhin Einspruch einlegen.
In den übrigen Verwaltungsverfahren, für die nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann nur in wenigen Bereichen künftig noch Widerspruch erhoben werden, so zum Beispiel bei der Bewertung von Leistungen im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung, im Schul- und Ausbildungsrecht, bei Rundfunkgebührenbescheiden (GEZ) oder für versorgungs- und beihilferechtliche Angelegenheiten nach dem Landesbeamtengesetz.
Aufgrund des weitreichenden Regelungsgehaltes der Bürokratieabbaugesetze werden sich die Neuerungen voraussichtlich auf alle Fachbereiche auswirken. Exemplarische Beispiele sind: Bau- und Umweltbereich, Ausländerwesen, Straßenverkehrsamt, Fachbereich Steuern und Kasse, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien. Aussagen über den Umfang können derzeit nicht getroffen werden.
Besonders wichtig im Zusammenhang mit der neuen Regelung ist auch das so genannte Anhörungsverfahren. Dabei schreibt die Stadt die Bürgerinnen und Bürger an und bittet sie um ihre Stellungnahme zu beabsichtigten Entscheidungen oder getroffenen Feststellungen oder auch um Mitteilung von Veranlagungsgrundlagen. Sie haben damit die Gelegenheit, sich vor einer abschließenden Entscheidung der Behörde zur Sache zu äußern. Die vorgetragenen Argumente werden dann von der Stadt Aachen bei der Entscheidung berücksichtigt. So können Fehler schon im Vorfeld und letztlich fehlerhafte Bescheide vermieden werden.
Zur Vermeidung unnötiger Kosten hat der Fachbereich Steuern und Kasse in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht am 30.10.2007 ein Verfahren zur außergerichtlichen Klärung von Unstimmigkeiten abgesprochen.
In den Bereichen Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer und Vergnügungssteuer hat die Stadtverwaltung die Anhörungsschreiben extra um eine entsprechende Empfehlung erweitert, in der die Bürgerinnen und Bürger unter Hinweis auf das Bürokratieabbaugesetz II gebeten werden, das Anhörungsverfahren zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Klage vollumfänglich zu nutzen (s. anliegendes Besprechungsprotokoll Seite 1).
In dem Bereich des Erlasses von Massenbescheiden (Grundbesitzabgaben etc, wobei allein im Bereich der Grundbesitzabgabenveranlagung jährlich ca. 70.000 Abgabenbescheide versandt werden), findet grundsätzlich kein Anhörungsverfahren statt.
Hier wurde ein Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen, in dem die Verwaltung bei Mängeln am Bescheid den Erlass eines neuen Bescheid (sog. Zweitbescheid) zusagt, wenn die Einwendungen innerhalb der Klagefrist von einem Monat der Verwaltung mitgeteilt werden.
Eine Klage vor Erlass des Zweitbescheides ist daher nicht erforderlich (s. anliegendes Besprechungsprotokoll Seite 2).
Bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer für das Jahr 2008 ist zu beachten, dass diese Steuer in einem gestuften Verfahren festgesetzt wird.
In einer ersten Stufe ermitteln die Finanzämter den Gewerbeertrag und multiplizieren diesen mit einem Prozentsatz, der als Steuermesszahl bezeichnet wird. Das Ergebnis ist der sog. Steuermessbetrag, der in einem gesonderten Bescheid bekannt gegeben wird.
Auf diese von der staatlichen Finanzverwaltung festgestellten Steuermessbeträge wendet die Stadt Aachen ihren in der Ortssatzung festgelegten Vervielfältiger (Hebesatz). Aus dieser Multiplikation ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer, die die Stadt Aachen im Gewerbesteuerbescheid bekannt gibt, der die Zahlungspflicht bestimmt.
Im Hinblick auf die Unternehmenssteuerreform 2008 werden die Steuerpflichtigen von der Stadtverwaltung Aachen in einem Serienbrief vorab auf die Möglichkeit eines Antrages auf Anpassung der Vorauszahlungen hingewiesen, der an die Finanzämter mit einem dafür im Internet verfügbaren Antragsformular zu richten ist.
Ebenfalls wird der Hinweis aufgenommen, dass die Stadt Aachen an die staatlichen Bescheide gebunden ist, und dass Einwände gegen die staatlichen Bescheide gegen die Finanzverwaltung zu richten sind. Erst nach Klärung der Rechtmäßigkeit des staatlichen Messbescheid kann eine Änderung der gemeindlichen Steuererhebung erfolgen (s. anliegendes Besprechungsprotokoll Seite 2 unten).
In allen übrigen Verwaltungsverfahren empfiehlt die Verwaltung auch weiterhin, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten vor einer Klageerhebung gegebenenfalls zunächst noch einmal mit der Verwaltung in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten auch ohne gerichtliches Verfahren behoben und offene Fragen geklärt werden.
Die Klagefrist von einem Monat kann aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der VwGO durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert werden!
Natürlich können notwendige Änderungen der Abgabenfestsetzung aufgrund geänderter Verhältnisse direkt bei der Stadt beantragt werden, wie zum Beispiel bei Änderungen des Müllvolumens, des Gewerbeertrages, der Anzahl der Hunde, der Eigentumsverhältnisse usw.
Darüber hinaus gibt es nach der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens nur einen einzigen rechtssicheren Weg; die Einreichung einer Klage beim Verwaltungsgericht.