Entscheidungsvorlage - FB 20/0100/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

1.                   Der Rat der Stadt stellt fest, dass die Forderungen der Stadt Aachen, des Kreises Aachen sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung NRW weitgehend aufgenommen worden sind. Er begrüßt daher ausdrücklich das von der Landesregierung eingeleitete Verfahren der Einbringung des Gesetzentwurfes in den Landtag NRW und erwartet eine Beratung und Beschlussfassung durch den Landtag im Frühjahr 2008.

 

2.                   Der Rat der Stadt stimmt den als Anlagen zu dieser Vorlage beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen über die Aufgabenübertragung in die StädteRegion Aachen sowie der beigefügten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen zu.

 

3.                   Der Rat der Stadt folgt darüber hinaus der Empfehlung der Verbandsversammlung der StädteRegion Aachen vom 11.12.2007, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zum Aufgaben- und Vermögensübergang und zu den Finanzbeziehungen gemäß der Anlagen 1 b) und 2 unter Berücksichtigung der Verfügung der BR Köln vom 10.12.2007 sowie der im Gespräch am 12.12.2007 erörterten Änderungen zu beschließen, um die Voraussetzungen für die erforderliche aufsichtsrechtliche Genehmigung zu schaffen und die fristgerechte Weiterleitung in das Gesetzgebungsverfahren in den Landtag sicherzustellen.

 

4.                   Der Rat der Stadt beauftragt die Verwaltung, die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Bezirksregierung Köln bzw. dem Innenministerium in Düsseldorf zur Genehmigung und zur Verwendung im weiteren Gesetzgebungsverfahren (Beratung Kommunalpolitischer Ausschuss am 16.01.2008) zuzuleiten.

 

5.                   Der Rat der Stadt erwartet, über den weiteren Fortgang zeitnah informiert zu werden.

 

Der Rat der Stadt beschließt darüber hinaus, dass zwischen der Stadt Aachen und der StädteRegion eine weitere Vereinbarung mit notwendig zu ergänzenden Regelungsinhalten abzuschließen ist, die erforderlich sind um den Anforderungen aus Ziffer 3. zu genügen und andererseits die Grundlage der Einigung zwischen Stadt Aachen und Kreis Aachen für die Gründung der StädteRegion Aachen sind. Insbesondere unter Bezug auf die Regelung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen ist eine Absicherung des späteren Vollzugs notwendig.

 

Als Inhalt dieser vertraglichen Vereinbarungen beschließt der Rat der Stadt wie folgt:

 

„Die Stadt überträgt auf der Basis des Grundsatzes „Vermögen folgt der

Aufgabe“ das Eigentum an folgenden Immobilien auf die Städteregion:

Grundstücke nebst aufstehenden Gebäuden der 5 Berufskollegs, der Schule für Kranke sowie der Förderschulen für geistige Entwicklung und für Sprache (Anlage 1).

Die Immobilien werden belastungsfrei übertragen. Ausgenommen hiervon sind die objektbezogen ausgewiesenen Landeszuschüsse, die als passiver Sonderposten ebenfalls in die Bilanz der Städteregion übergehen.

Auf der Grundlage des ebenfalls zwischen den Parteien vereinbarten Positivkataloges der Aufgabenübertragungen ist der Kreis bzw. dessen Rechtsnachfolgerin zur dauerhaften Sicherung der an den Immobilien haftenden

Nutzungen im Gegenzug verpflichtet. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kreis bzw.

dessen Rechtsnachfolgerin, die bislang in den Räumlichkeiten bzw. auf

den Nutzflächen der übertragenen Immobilien gewährleistete kostenlose

Fremdnutzung durch Vereine und Verbände etc. auch zukünftig mindestens auf die Dauer von 15 Jahren sicherzustellen. Diese kostenlose Fremdnutzung entspricht im Übrigen auch der bisherigen Praxis des Kreises.

Da die Städteregion aufgrund der Aufgabenübertragung durch öffentlich-

rechtliche Vereinbarung zur dauerhaften Sicherstellung der originären

Nutzung des übertragenen Immobilienvermögens verpflichtet ist, werden die Bilanzen der abgebenden Stadt Aachen sowie der empfangenden

Städteregion einen spiegelbildlichen Bilanzposten im Sinne des § 43 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung als aktive Rechnungsabgrenzung (Stadt Aachen) bzw. als passiven Sonderposten nach § 41 Abs. 4 der Gemeindehaushaltsverordnung (StädteRegion) aufnehmen. Als insoweit relevante Größen gelten der bei der Stadt Aachen festgestellte Bilanzwert sowie die entsprechenden Abschreibungszeiten (Anlage 1) bereinigt um den durch die Sicherstellung der Fremdnutzung auf Seiten der Stadt Aachen eintretenden Wertverlust in Höhe von 5 Mio €, abzüglich des zu übertragenden Sonderpostens der Landeszuschüsse sowie des nicht abschreibungsrelevanten Bodenwertes.

Der hierdurch auf Seiten der Stadt Aachen entstehende jährliche Aufwand

wird der Städteregion in Rechnung gestellt, da sie ihrerseits von der

wirtschaftlichen Abschreibungslast befreit ist.

 

Der Beschluss über die erforderlichen Regelungen wird der Bezirksregierung Köln auch aus kommunalaufsichtsrechtlicher Pflicht angezeigt.

 

 

 

 

 

Dr. Linden

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Am späten Nachmittag des 10.12.2007 ist eine Verfügung der Bezirksregierung Köln bei der Geschäftsstelle der StädteRegion Aachen eingegangen, die in die Beratungen der  Verbandsversammlung am 11.12.2007 einbezogen werden musste und die auch den Ratsmitgliedern der Stadt Aachen zugeleitet wurden.

 

Nach einer ersten Prüfung war zusammenfassend darzulegen, dass die Hinweise und Anmerkungen zu den vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem Kreis Aachen sich im wesentlichen beim Aufgabenkatalog auf die Frage des Aufgabenüberganges der Zweckverbände und der getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem Kreis Aachen („Rechtsnachfolge“) bezogen. Darüber hinaus geht es um einzelne, klarstellende Interpretationen, die keine inhaltlichen Veränderungen mit sich bringen. Beim Straßenverkehrsamt wird aus rechtlichen Gründen der Überlegung einer eigenbetrieblichen Einrichtung widersprochen. Des Weiteren hält die BR es für erforderlich, alle Aufgaben, die nach dem Rett.Gesetz NRW ausschließlich der Kreisstufe zugeordnet sind (insbesondere die Aufgaben der Leitstelle nach § 7 Abs. 1 RettG NRW, welche nach der Vereinbarung durch Beauftragung von der Stadt Aachen – Berufsfeuerwehr- wahrgenommen werden sollen) auf die StädteRegion zu übertragen.

 

Zur Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen sind ebenfalls Anmerkungen ausgeführt worden. Dabei geht es teilweise um redaktionelle Hinweise, die unproblematisch sind. Darüber hinaus sind zur Übertragung des Vermögens der Stadt Aachen (Immobilien) Hinweise aufgenommen worden, die eine nochmalige Kontaktnahme mit Herrn Staatssekretär Palmen, Innenministerium, erforderlich machten. Nachfolgend ist eine Klarstellung eingetroffen, wonach der ursprüngliche Hinweis „…verstößt die beabsichtigte Regelung gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und ist bereits daher nicht genehmigungsfähig“ zurückgenommen worden ist. Das  vorgesehene Verfahren, wie in § 1 Abs. 3 der Finanzvereinbarung festgelegt, ist nach Mitteilung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft VBR zulässig und daher auch bei NKF-Haushalten nach Auskunft von Herrn Staatssekretär Palmen – so Information des Kreises -  möglich ist. Folgerichtig ist eine Richtigstellung im Anschreiben der Bezirksregierung erfolgt.

 

 Auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung fand am 12.12.2007 eine weitere Besprechung mit Vertretern von Stadt und Kreis bei der Bezirksregierung statt. Als Ergebnis dieser Besprechung ist folgendes festzuhalten:

 

-          Die rechtlichen Bedenken zur Überführung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt in einen Eigenbetrieb werden Aufrecht erhalten. Hier müssen die Beteiligten eine alternative Rechtsform finden bzw. festlegen.

 

-          Die bislang im Aufgabenkatalog vorgesehenen zeitlichen Vorbehalte zum Rettungsgesetz werden geprüft. Im Nachgang zum Gespräch schlägt die Bezirksregierung in Abstimmung mit dem Innenministerium vor, Ziffer 35 des Aufgabenkatalogs wie folgt zu ergänzen: „Mit der Durchführung der Aufgaben kann die Stadt Aachen seitens der Städteregion Aachen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung gemäß §§ 23 ff. GFG beauftragt werden.“ Sie führt weiter aus: „Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass die Stadt Aachen, ohne Aufgabenträger des Rettungsdienstes zu sein, durch Mandatierung mit der Wahrnehmung beauftragt werden kann. Darüber können sich die Beteiligten dann noch zu einem späteren Zeitpunkt unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren verständigen.“

 

-          Zum Thema der Vereinbarung zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen wurden einerseits redaktionelle Änderungen besprochen, die beiliegender Anlage zu entnehmen sind.

 

 

-          Darüber hinaus wurden die im Ursprungstext der zu treffenden Regelungen gemäß § 1 Abs. 3 zur bilanziellen Erfassung des Vermögensübergangs sowie zur Sicherstellung der kostenlosen Fremdnutzung der Turnhallen durch Vereine und Verbände an dieser Stelle gestrichen. Die detaillierte Vollzugsstruktur soll nicht Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens werden. Um den späteren Vollzug entsprechend der gemeinschaftlichen Interessenlage der Beteiligten zu sichern, wird ein den bisherigen Vereinbarungstext bestätigender Ratsbeschluss der Kommunalaufsicht angezeigt.

 

Im Übrigen wurden textliche Klarstellungen und Anregungen übernommen, die in beiliegender auf der Basis  „Textvorschlag Bez.Reg.“ kenntlich gemacht sind.

 

Der Kreistag bringt spiegelbildlich in seiner morgigen Sitzung eine entsprechende Beschlussvorlage ein.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Sind der Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen

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Anlagen

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