Entscheidungsvorlage - B 03/0110/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verkehrsausschuss beschließt auf Grund

S                    der §§ 1, 2 und 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712/SGV NW 610) und seiner Änderungsgesetze sowie

S                    der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Aachen (SBS) vom 01.10.1971 in der Fassung des IV. Nachtrages vom 30.06.1988 (veröffentlicht in den Aachener Tageszeitungen am 12.07.1988)

die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage Martinusstraße zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW.

 

 

 

 

(Gisela Nacken)

 

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Erläuterungen

Erläuterungen:

 

Im Rahmen der Verlegung von Leitungen in der Martinusstraße wurde im Jahr 2005 durch die STAWAG die Beleuchtung der Straße erneuert. Es wurden 9 Maste der Gruppe M 083 (6 m Alumaste) errichtet. Diese ersetzen die aus der Zeit vor der Eingemeindung stammende alte Beleuchtung der Gruppe M 043 (4 m Metallmaste), die zudem teilweise noch an den Häusern befestigt war. Diese Beleuchtung entsprach nach Angaben der STAWAG nie den technischen Standards und konnte lediglich als “Orientierungsbeleuchtung” angesehen werden.

 

Durch die Erstellung der neuen Beleuchtung hat sich die Ausleuchtungssituation in der Martinusstraße erheblich verbessert, so dass es sich um eine beitragsfähige Maßnahme nach § 8 KAG NW handelt und sich die Erschließungssituation der von der Martinusstraße erschlossenen Grundstücke insgesamt verbessert hat.

 

Zum Ausgleich der hierdurch den Eigentümern dieser Grundstücke entstehenden wirtschaftlichen Vorteile sind gemäß § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung Beiträge zu erheben.

 

1. Die Einstufung der Erschließungsanlage Martinusstraße erfolgt gemäß § 3 Abs. 5 Buchstabe b) SBS als Haupterschließungsstraße.

 

2. Die beitragsfähigen Ausbaukosten für die Beleuchtung betragen:..............4.545,09 

 

3.  Der Anteil der Beitragspflichtigen am v.g. beitragsfähigen Aufwand (gekürzter beitrags-

  fähiger Aufwand) beträgt gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e) SBS   30 %: ……...…1.363,53 

 

4. Der vorgenannte gekürzte beitragsfähige Aufwand ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit = 22.890 m² zu verteilen (§ 4 SBS).

 

5. Die Verteilung ergibt einen Beitragssatz von 0,06 € / m² Grundstücksfläche unter Berücksich-tigung der Ausnutzbarkeit.

 

6.  Die Grundstücke, die von dem o. a. Straßenabschnitt erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan, der Bestandteil der Abrechnung ist, ausgewiesen.

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Maßnahmebezogene Einnahmen:

 

1.363,53 € Beiträge gem. § 8 KAG NW

 

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