Entscheidungsvorlage - FB 01/0175/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Für den Hauptausschuss:

 

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt für die Kommunalwahl 2009 einen Wahlausschuss mit _________ Beisitzern/Beisitzerinnen zu bilden und folgende Personen als Beisitzer/Beisitzerinnen bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen zu wählen:

 

 

Beisitzer/Beisitzerinnen                                      Stellvertreter/Stellvertreterinnen

 

 

Für den Rat:

Auf Empfehlung des Hauptausschusses bildet der Rat der Stadt für die Kommunalwahl 2009 einen Wahlausschuss mit ___________ Beisitzern/Beisitzerinnen und wählt einstimmig /______________ folgende Personen als Beisitzer/Beisitzerinnen  bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen:

 

Beisitzer/Beisitzerinnen                                                              Stellvertreter/Stellvertreterinnen

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Für die im Herbst 2009 stattfindende Kommunalwahl ist gem. § 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ein Wahlausschuss zu bilden. Er hat gem. § 2 Kommunalwahlordnung (KWahlO)  folgende Aufgaben:

Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, Zulassung der Wahlvorschläge, Feststellung des Wahlergebnisses.

 

Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern/Beisitzerinnen; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 2 Abs. 3 KWahlG). Für jede/n Beisitzer/in soll gem. § 6 Abs. 1 KWahlO ein/e Stellvertreter/in gewählt werden.

 

Die Beisitzer/innen des Wahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 3 KWahlG, § 50 Abs. 3 Satz 1 und 2 Gemeindeordnung - GO -). Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.

Zu Mitgliedern des Wahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).

 

Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Wahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Der Wahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz. 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO).

Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Wahlausschusses ergeben:

 

 

Beisitzer/innen insgesamt

davon

CDU

SPD

GRÜNE

FDP

Linke

4

2

1

1

-

-

6

3

2

1

-

-

8

4

3

1

-

-

10

4

4

2

-

-

 

 

Bei der Kommunalwahl 2004 wurde ein Wahlausschuss mit 6 Beisitzern/Beisitzerinnen gebildet.

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.

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