Entscheidungsvorlage - FB 61/0776/WP15

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich genehmigt die nachfolgende, vom Bezirksvorsteher Herrn Manfred Kuckelkorn und Frau Marlis Köhne am 12.03.2008 gefasste Dringlichkeitsentscheidung:

 

„Gemäß § 36 Abs. 5 in Verbindung mit § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) empfehlen die beiden Unterzeichner als Bezirksvorsteher und als Mitglied der Bezirksvertretung Aachen-Richterich dem Rat  der Stadt Aachen die Verlängerung der Frist der Veränderungssperre für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Richterich am Roder Weg.“

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Erläuterungen

Erläuterungen:

Der von Herrn Bezirksvorsteher Manfred Kuckelkorn und Frau Marlis Köhne unterzeichnete Dringlichkeitsentscheidung lag folgende Erläuterung zugrunde:

 

Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 20.07.2004 auf der Grundlage des Nahversorgungskonzeptes der Stadt Aachen gemäß § 2Abs. 1 und 4 BauGB zur Sicherung der Ziele der Bauleitplanung die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 668 – Roermonder Straße/Uersfelder Fußpfad – beschlossen. Dieser Änderungsbeschluss wurde am 24.07.2004 öffentlich bekannt gemacht.

 

Der Geltungsbereich des Änderungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 668 umfasst den Bereich zwischen Bahnlinie Aachen-Düsseldorf, dem Amstelbach und der Roermonder Straße. Aufgrund fehlender Aussagen/Einschränkungen  des rechtskräftigen Bebauungsplans zum Einzelhandel haben sich in dem als gegliedertes Gewerbegebiet festgesetzten Bereich etliche Einzelhandelsbetriebe angesiedelt. Um hier steuernd einzugreifen und städtebaulichen Fehlentwicklungen vorbeugen zu können, wurde das Änderungsverfahren eingeleitet. Ziel des Änderungsverfahrens sowie der im Zusammenhang mit dem Beschluss des Nahversorgungskonzeptes gefassten übrigen Aufstellungs- und Änderungsbeschlüsse ist generell die Stärkung des Einzelhandelsstandortes Aachen sowie der gewachsenen Nahversorgungsstandorte der Stadtteile, aber auch die Sicherung der gewerblichen Standorte, wobei Betriebe, die Produkte herstellen, weiterverarbeiten usw. die Möglichkeit eröffnet werden soll, diese Produkte auch zu verkaufen.

 

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 10.05.2006 für einen Teilbereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplans nach § 14  und 16 Abs. 1 BauGB eine Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen, die durch öffentliche Bekanntmachung am 18.05.2006 rechtskräftig wurde.

 

Der Verwaltung liegt aktuell ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes (Discounter) mit Bäckereifiliale auf dem Grundstück Roder Weg 9 – 11 vor. Das Baugesuch wurde mit dem Verweis auf die rechtswirksame Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 1 BauGB mit der Begründung abgelehnt, den städtebaulichen Zielen (Sicherung der Gewerbegebietsnutzung und Vermeidung weiterer Nahversorgungsnutzungen) der Änderung des Bebauungsplans Nr. 668 im Stadtteil Aachen-Richterich zu widersprechen. Da öffentliche Interessen dem Vorhaben entgegenstehen kann eine Ausnahme der Veränderungssperre gem. § 14 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden.

 

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich soll die bestehende Veränderungssperre gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um die Frist von einem Jahr verlängert werden, da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch Genehmigung weiterer nah- und zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.

 

Eine Anhörung der Bezirksvertretung in einem regulären Sitzungstermin ist aufgrund der vorgesehenen Sitzungsfolge nicht möglich, ohne die fristgerechte Verlängerung der Veränderungssperre zu gefährden.

 

 

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Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

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Anlagen

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